Common use of Leistung und Gewährleistung Clause in Contracts

Leistung und Gewährleistung. 4.1 Es kann in keinem Fall unentgeltlich gearbeitet werden. 4.2 Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung und Gestaltung des Auftragnehmers ausdrücklich an. 4.3 Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Auftragnehmer kann den Auftrag auch - ganz oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 4.4 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 4.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. 4.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. 4.7 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Leistung und Gewährleistung. 4.1 Es kann in keinem Fall unentgeltlich gearbeitet werden. 4.2 Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung und Gestaltung des Auftragnehmers ausdrücklich an. 4.3 18.1 Der Auftragnehmer Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Auftragnehmer Er kann den Auftrag auch - ganz zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags Auftrages frei. Dies gilt insbesondere insbesonders für die BildauffassungBildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 4.4 18.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftetgehaftet (§ 1168a ABGB). Der Auftragnehmer Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 4.5 Alle Beanstandungen müssen längstens 18.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.. 18.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 18.5 Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Xxxx durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 8 Tagen nach Lieferung Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgenbekanntzugeben. Nach Ablauf dieser Frist Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung Ware als auftragsgemäß erbrachtgenehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. 4.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. 18.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend. 4.7 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen 18.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeitausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend. 18.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 18.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistung und Gewährleistung. 4.1 Es kann in keinem Fall unentgeltlich gearbeitet werden. 4.2 Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung und Gestaltung des Auftragnehmers ausdrücklich an. 4.3 8.1 Der Auftragnehmer Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Auftragnehmer Er kann den Auftrag auch - ganz – zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifftDer Fotograf kann eine Person zur Unterstützung mitbringen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet und haftet nicht für einen Ausfall dieser Person, falls eine Unterstützung bereits 8.2 Besteht der Auftragnehmer hinsichtlich der Kunde auf eine gewisse Art der Durchführung die der Fotograf als unrichtig erachtet und den Kunden darauf hinweist, so hat der Kunde dafür die volle Verantwortung im Sinne des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 4.4 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet§1168a ABGB zu tragen. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 4.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 7 Tagen Kunde hat 6 Werktage nach Lieferung Zeit, um Beanstandungen bekanntzugeben. Diese haben schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen zu erfolgen. Hat der Kunde keine Angaben über den gewünschten Bildstil gemacht, so sind Beanstandungen deswegen nichtig (siehe Punkt VII Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. 4.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit . Dem Kunden steht dem Auftraggeber nur als erstes ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich nicht möglich erhält der Kunde Anspruch auf Preisminderung. Ist der Kunde Unternehmer wird die Gewährleistung ausgeschlossen. 8.3 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird sie nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8.4 Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z.B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. Der Fotograf ist stets bemüht, dies zu erreichen, wenn dies vom Auftragnehmer abgelehntAuftraggeber erwünscht ist. 8.5 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. 8.6 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 8.7 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend. 4.7 Liefertermine für Lichtbilder sind 8.8 Für feste Auftragstermine wird nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend. 8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin Tonwerken in jedweden Medien. 8.10 Der Fotograf haftet für Fristüberschreitungen Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt der Fotograf keine Haftung. Sollte die gelieferte Xxxx einen Fehler haben, so ist sie an den Fotografen zurückzusenden, mit beiliegender Mitteilung um welchen Fehler es sich handelt. Der Fotograf wird, soweit möglich, für die Beseitigung des Fehlers sorgen oder Ersatz liefern. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw. 8.11 Bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden, sowie bei Vorsatz Reproduktionen, Nachbestellungen und grober FahrlässigkeitVergrößerungen im Vergleich zu einer Vorlage oder zu ursprünglich gelieferter Bilder, können sich Farbdifferenzen ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Leistung und Gewährleistung. 4.1 Es kann in keinem Fall unentgeltlich gearbeitet werden. 4.2 Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung und Gestaltung des Auftragnehmers ausdrücklich an. 4.3 6.1. Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Auftragnehmer Er kann den Auftrag auch - ganz zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors Luftaufnahmen, Labor, Druckerei, etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die BildauffassungWerkauffassung, die Auswahl der Modelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 4.4 6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftetgehaftet (§1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Xxxxxx Xxxxxx Filmproduktion - DOKU MEDIA FILM. 6.3. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmers liegen, wie Wetterlage bei Aussenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten,Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen ect. Dieses Risiko wird nur dann vom Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitübernommen, wenn eine schriftliche Produktionsvereinbarung geschlossen wurd. 4.5 6.4. Sendungen/Lieferungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. 6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. 4.6 6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Auftraggeber eine Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend. 4.7 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Leistung und Gewährleistung. 4.1 Es kann in keinem Fall unentgeltlich gearbeitet werden. 4.2 Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung und Gestaltung des Auftragnehmers ausdrücklich an. 4.3 8.1 Der Auftragnehmer Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Auftragnehmer Er kann den Auftrag auch - ganz – zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber Ver- tragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere insbesonders für die BildauffassungBildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 4.4 8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers Vertragspart- ners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftetgehaftet (§ 1168a ABGB). Der Auftragnehmer Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 4.5 Alle Beanstandungen müssen längstens 8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstel- lung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.. 8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertrags- partner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewähr- leistungsanspruch nach seiner Xxxx durch Verbesserung, Austausch oder Preismin- derung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 8 Tagen nach Lieferung Ablieferung, dem Foto- grafen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgenbekanntzuge- ben. Nach Ablauf dieser Frist Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung Ware als auftragsgemäß erbrachtgenehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Män- geln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Mona- te. 4.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. 8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend. 4.7 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen 8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeitausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend. 8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu- steht. 8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistung und Gewährleistung. 4.1 Es kann in keinem Fall unentgeltlich gearbeitet werden. 4.2 Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung und Gestaltung des Auftragnehmers ausdrücklich an. 4.3 (a) Der Auftragnehmer Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Auftragnehmer Er kann den Auftrag auch - ganz zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags Auftrages frei. Dies gilt insbesondere insbesonders für die BildauffassungBildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 4.4 (b) Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftetgehaftet (§ 1168a ABGB). Der Auftragnehmer Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 4.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb (c) Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich Produkten und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbrachtRequisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.. (d) Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 4.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. (e) Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6a gilt entsprechend. 4.7 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen (f) Für feste Auftragstermine wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeitausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6a entsprechend. (g) Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Verbrauchergeschäfte

Leistung und Gewährleistung. 4.1 Es kann in keinem Fall unentgeltlich gearbeitet werden. 4.2 Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung und Gestaltung des Auftragnehmers ausdrücklich an. 4.3 8.1 Der Auftragnehmer Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Auftragnehmer Er kann den Auftrag auch - ganz zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags Auftrages frei. Dies gilt insbesondere insbesonders für die BildauffassungBildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 4.4 8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftetgehaftet (§ 1168a ABGB). Der Auftragnehmer Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 4.5 Alle Beanstandungen müssen längstens 8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.. 8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 8.5 Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Xxxx durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 8 Tagen nach Lieferung Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgenbekanntzugeben. Nach Ablauf dieser Frist Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung Ware als auftragsgemäß erbrachtgenehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. 4.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. 8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend. 4.7 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen 8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeitausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend. 8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

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Leistung und Gewährleistung. 4.1 Es kann in keinem Fall unentgeltlich gearbeitet werden. 4.2 Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung und Gestaltung des Auftragnehmers ausdrücklich an. 4.3 8.1 Der Auftragnehmer Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Auftragnehmer Er kann den Auftrag auch - ganz zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags Auftrages frei. Dies gilt insbesondere insbesonders für die BildauffassungBildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 4.4 8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftetgehaftet (§ 1168a ABGB). Der Auftragnehmer Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 4.5 Alle Beanstandungen müssen längstens 8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. 8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 8.5 Der Fotograf behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Xxxx durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 8 Tagen nach Lieferung Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgenbekanntzugeben. Nach Ablauf dieser Frist Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung Ware als auftragsgemäß erbrachtgenehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. 4.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. 8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend. 4.7 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Fotografin bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen 8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeitausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend. 8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

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