Common use of Leistung und Gewährleistung Clause in Contracts

Leistung und Gewährleistung. 6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausfüren lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. 6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. 6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend. 6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend. 6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheberund/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Berufsfotografen

Leistung und Gewährleistung. 6.17.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausfüren ausführen lassen. Soferne Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die BildauffassungBildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 6.27.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 6.37.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. 6.47.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. 6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu7.5. Für unerebliche unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. 5.1 gilt entsprechend. 6.77.6. Fixgeschäfte liegen Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vorgehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen Liefer-verzögerungen gilt Punkt 5.1. 5.1 entsprechend. 6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheberund/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

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Samples: Agb

Leistung und Gewährleistung. 6.1. 8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausfüren ausführen lassen. Soferne Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen Anordnun- gen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags Auftrages frei. Dies gilt insbesondere insbesonders für die BildauffassungBildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) foto- grafischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 6.2. 8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe FahrlässigkeitFahr- lässigkeit. 6.3. 8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegenlie- gen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc... 6.4. 8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. 6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. 8.5 Für unerebliche unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. 6.1 gilt entsprechend. 6.7. Fixgeschäfte liegen 8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vorgehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. 6.1 entsprechend. 6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheberund/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistung und Gewährleistung. 6.18.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausfüren ausführen lassen. Soferne Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die BildauffassungBildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 6.28.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 6.38.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc... 6.48.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. 6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu8.5. Für unerebliche unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. 6.1 gilt entsprechend. 6.78.6. Fixgeschäfte liegen Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vorgehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. 6.1 entsprechend. 6.88.7. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheberund/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt istAllfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Verbrauchergeschäfte