Common use of Leistungen bei häuslicher Pflege Clause in Contracts

Leistungen bei häuslicher Pflege. 1. Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pfle- ge Ersatz von Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflege- hilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht be- steht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationä- ren Pflegeeinrichtung (Pflegeheim), in einer statio- nären Einrichtung, in der die medizinische Vorsor- ge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein- schaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie- hung kranker oder behinderter Menschen im Vor- dergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstatio- näre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schen) stehen, sowie im Krankenhaus. Grund- pflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfas- sen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genann- ten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) - (siehe Anhang) zu leisten wä- ren, wenn der Pflegebedürftige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusli- che Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflege- kasse der sozialen Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abge- schlossen hat, angestellt sind. Soweit und solange häusliche Pflegehilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne von Satz 4 gewährleistet werden kann, kön- nen auch einzelne geeignete Pflegekräfte aner- kannt werden, mit denen eine Pflegekasse der so- zialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder die von Trägern der privaten Pflegepflichtver- sicherung zugelassen worden sind; Verwandte o- der Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der ver- sicherten Person in häuslicher Gemeinschaft le- ben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Per- son kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der An- spruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- buch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliede- rungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz fi- nanziert werden.

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Leistungen bei häuslicher Pflege. (1. ) Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pfle- ge Pflege Ersatz von Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung Versor- gung (häusliche Pflege- hilfePflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte versi- cherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht be- steht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationä- ren statio- nären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim), in einer statio- nären Einrichtungstationären Einrich- tung, in der die medizinische Vorsor- ge Vorsorge oder medizinische RehabilitationRehabilita- tion, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein- schaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie- hung Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vor- dergrund Vordergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstatio- näre vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schenMenschen) stehenste- hen, sowie im Krankenhaus. Grund- pflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfas- sen umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genann- ten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen krankheitsspezifi- schen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen Rah- men der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) - (siehe Anhang) zu leisten wä- renwäre, wenn der Pflegebedürftige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusli- che häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflege- kasse Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abge- schlossen abgeschlossen hat, angestellt sind. Soweit und solange häusliche Pflegehilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne von Satz 4 gewährleistet werden kann, kön- nen können auch einzelne geeignete Pflegekräfte aner- kannt anerkannt werden, mit denen eine Pflegekasse der so- zialen sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder die von Trägern der privaten Pflegepflichtver- sicherung Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind; Verwandte o- der oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der ver- sicherten versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft le- benleben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Per- son Person kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung Versorgung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der An- spruch Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistungen Leistun- gen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- buchSozialgesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz fi- nanziert finanziert werden.

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Leistungen bei häuslicher Pflege. (1. ) Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pfle- ge Pflege Ersatz von Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflege- hilfePflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht be- steht besteht jedoch bei häuslicher häusli- cher Pflege in einer stationä- ren stationären Pflegeeinrichtung (PflegeheimPflege- heim), in einer statio- nären stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsor- ge Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein- schaftGemeinschaft, die schulische schuli- sche Ausbildung oder die Erzie- hung Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vor- dergrund Vordergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstatio- näre voll- stationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schenMenschen) stehenste- hen, sowie im Krankenhaus. Grund- pflege Grundpflege und hauswirtschaftliche hauswirtschaftli- che Versorgung umfas- sen umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genann- ten genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen krank- heitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit so- weit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) - Fünftes Buch (V) - (siehe AnhangAn- hang) zu leisten wä- renwäre, wenn der Pflegebedürftige in der gesetzlichen ge- setzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusli- che häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werdenwer- den, die entweder von einer Pflege- kasse Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung Pflege- versicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abge- schlossen abgeschlos- sen hat, angestellt sind. Soweit und solange häusliche Pflegehilfe Pflege- hilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne von Satz 4 gewährleistet werden kann, kön- nen können auch einzelne geeignete Pflegekräfte aner- kannt anerkannt werden, mit denen eine Pflegekasse der so- zialen sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder die von Trägern der privaten Pflegepflichtver- sicherung Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind; Verwandte o- der oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der ver- sicherten versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft le- benleben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Per- son Person kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche hauswirtschaft- liche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung hauswirtschaft- liche Versorgung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der An- spruch Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe Eingliederungs- hilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- buchSozi- algesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliede- rungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz fi- nanziert finanziert werden.

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Samples: kvoptimal.de, www.concret.de

Leistungen bei häuslicher Pflege. 1. Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pfle- ge Pflege Ersatz von Aufwendungen Aufwen- dungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflege- hilfePflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht be- steht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationä- ren stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim), in einer statio- nären stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsor- ge Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein- schaftGemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie- hung Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vor- dergrund Vordergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstatio- näre vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schenMenschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Grund- pflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfas- sen umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. Absatz 5 genann- ten genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen krankheits- spezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) - (siehe Anhang) zu leisten wä- renwäre, wenn der Pflegebedürftige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusli- che häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflege- kasse Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abge- schlossen abgeschlossen hat, angestellt sind. Soweit und solange häusliche Pflegehilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne von Satz 4 gewährleistet werden kann, kön- nen können auch einzelne geeignete Pflegekräfte aner- kannt anerkannt werden, mit denen eine Pflegekasse der so- zialen sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder die von Trägern der privaten Pflegepflichtver- sicherung Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind; Verwandte o- der oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der ver- sicherten versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft le- benleben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Per- son Person kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung sichergestellt Versorgung sicher gestellt sind, auch Aufwendungen Auf- wendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der An- spruch Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- buchSozialgesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz fi- nanziert finanziert werden.

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Samples: www.beamtenversicherungsexperte.de

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1. ) Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pfle- ge häusli- cher Pflege Ersatz von Aufwendungen für Grundpflege Grund- pflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflege- hilfehäusli- che Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Leistungen Leistun- gen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbrachter- bracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht be- steht Leistungs- pflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationä- ren stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim), in einer statio- nären stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsor- ge Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein- schaftGemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie- hung Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vor- dergrund Vordergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstatio- näre vollstati- onäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schen) stehen, sowie im Krankenhaus. Grund- pflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfas- sen umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. Absatz 5 genann- ten genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen krank- heitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) - Fünftes Buch (V) - (siehe Anhang) zu leisten wä- renwäre, wenn der Pflegebedürftige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusli- che häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflege- kasse Pflegekas- se der sozialen Pflegeversicherung oder bei ambulanten ambu- lanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse Pflege- kasse einen Versorgungsvertrag abge- schlossen abgeschlossen hat, angestellt sind. Soweit sind oder die als Einzelpflegekräfte die Voraussetzungen des § 71 Absatz 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und solange häusliche Pflegehilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne deshalb von Satz 4 gewährleistet werden kann, kön- nen auch einzelne geeignete Pflegekräfte aner- kannt werden, mit denen eine einer Pflegekasse der so- zialen sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder einem privaten Versi- cherungsunternehmen, das die von Trägern der privaten Pflegepflichtver- sicherung zugelassen Private Pflegepflicht- versicherung betreibt, anerkannt worden sind; . Verwandte o- der oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der ver- sicherten versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft le- benleben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Per- son kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung Versor- gung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden. Der An- spruch Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- buchSozialgesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch Sozial- gesetzbuch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz fi- nanziert Bundesversorgungsge- setz finanziert werden.

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Samples: germanhealthplans.com

Leistungen bei häuslicher Pflege. (1. ) Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pfle- ge Pflege Ersatz von Aufwendungen Auf- wendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflege- hilfePflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht be- steht Leis- tungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationä- ren stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim), in einer statio- nären stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsor- ge Vorsorge oder medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein- schaftGemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie- hung Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vor- dergrund Vordergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstatio- näre vollsta- tionäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schenMenschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Grund- pflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfas- sen Ver- sorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genann- ten genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) - SGB V (siehe Anhang) zu leisten wä- renwäre, wenn der Pflegebedürftige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusli- che häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflege- kasse Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse Pflege- kasse einen Versorgungsvertrag abge- schlossen abgeschlossen hat, angestellt sind. Soweit und solange häusliche Pflegehilfe nicht durch Pflegekräfte Pflegekräf- te im Sinne von Satz 4 gewährleistet werden kann, kön- nen können auch einzelne geeignete Pflegekräfte aner- kannt anerkannt werden, mit denen eine Pflegekasse der so- zialen sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder die von Trägern der privaten Pflegepflichtver- sicherung Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind; Verwandte o- der oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der ver- sicherten versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft le- benleben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Per- son Person kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung Versorgung sichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen erstattet werden. Der An- spruch Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistungen Leistun- gen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- buchSozialgesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz fi- nanziert finanziert werden.

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Leistungen bei häuslicher Pflege. 1. Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pfle- ge Pflege Ersatz von Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche haus- wirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflege- hilfePflegehilfe) gemäß gemäft Nr. 1 des Tarifs PV. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keine Leistungspflicht be- steht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einer stationä- ren stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim), in einer statio- nären stationären Einrichtung, in der die medizinische Vorsor- ge Vorsorge oder medizinische RehabilitationRehabili- tation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein- schaftGemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie- hung Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vor- dergrund Vordergrund des Zweckes der Einrichtung (vollstatio- näre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men- schenMenschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Grund- pflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfas- sen umfassen Hilfeleistungen bei den in § 1 Abs. 5 genann- ten genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen Pflegemaftnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) - (siehe s. Anhang) zu leisten wä- renwäre, wenn der Pflegebedürftige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wäre. Die häusli- che häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflege- kasse der sozialen Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abge- schlossen abgeschlossen hat, angestellt sindsind oder die als Einzelpflegekräfte die Vorausset- zungen des § 71 Abs. Soweit 3 SGB XI (siehe Anhang) erfüllen und solange häusliche Pflegehilfe nicht durch Pflegekräfte im Sinne deshalb von Satz 4 gewährleistet werden kann, kön- nen auch einzelne geeignete Pflegekräfte aner- kannt werden, mit denen eine einer Pflegekasse der so- zialen sozialen Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) abgeschlossen hat oder einem privaten Versicherungsunterneh- men, das die von Trägern der privaten Pflegepflichtver- sicherung zugelassen private Pflegepflichtversicherung betreibt, anerkannt worden sind; . Verwandte o- der Verschwägerte oder Verschwä- gerte der versicherten Person bis zum dritten Grad sowie Personen, die mit der ver- sicherten versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft le- benleben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt. Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Per- son kein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, so können, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver- sorgung sichergestellt Versorgung sicher- gestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden. Der An- spruch besteht nicht, wenn diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- buchSozialgesetzbuch, durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliede- rungshilfe Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetz- buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesversorgungsgesetz fi- nanziert finanziert werden.

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