Versicherungspflicht Musterklauseln

Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset- zes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei- nem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.
Versicherungspflicht. Sämtliche Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen, Vorräte und dergleichen sind in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken versichert zu halten.
Versicherungspflicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich in ausreichendem Umfang gegen alle Risiken zu versichern, die seine Haftung für ihn mit sich bringt. Er weist seinen Versicherungsschutz auf Verlangen dem Besteller nach.
Versicherungspflicht. 3. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflich- tet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbe- trieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertre- tenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenver- sicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentu- alen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalen- derjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Bei- hilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
Versicherungspflicht. 1. Versichert sind die Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht nach BVG unterstehen.
Versicherungspflicht. Bei den vom Lieferanten auszuführenden Arbeiten einschliesslich Probearbeit sind die gesetzlichen Verpflichtungen für Krankheiten, Un- fälle und Haftpflicht dem Lieferanten für sein Personal, dem Käufer für dessen Personal überbunden.
Versicherungspflicht. Sie sind verpflichtet, die Mietsache gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder zufälligen Untergang zu versichern. Hierzu gehören insbesondere auch Transportschäden.
Versicherungspflicht. Im Falle der Versicherungspflicht bei einem ande- ren Versicherer gilt Ziffer 3.1 entsprechend.
Versicherungspflicht. (1) Der Verlag ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Redakteurinnen und Redak- teure über die Versorgungswerk der Presse GmbH bei deren Vertragsgesellschaften zu versichern und die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe dieses Tarifvertrages an das Versorgungswerk abzuführen.
Versicherungspflicht. Der Hundehalter übergibt eine Kopie der bestehenden Hundehaftpflichtversicherung vor Trainingsbeginn und sichert zu, dass diese nach wie vor besteht und der betreffende Vertrag nicht beendet ist.