Versicherungspflicht Musterklauseln

Versicherungspflicht. (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Mo- nat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, ge- stellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.
Versicherungspflicht. Sämtliche Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen, Vorräte und dergleichen sind in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken versichert zu halten.
Versicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflich- tet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Per- sonen, soweit diese nicht selbst Verträge abschlie- ßen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambu- lante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versi- chernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzu- schließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberech- tigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihil- fesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
Versicherungspflicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich in ausreichendem Umfang gegen alle Risiken zu versichern, die seine Haftung für ihn mit sich bringt. Er weist seinen Versicherungsschutz auf Verlangen dem Besteller nach.
Versicherungspflicht. Bei den vom Lieferanten auszuführenden Arbeiten einschliesslich Probearbeit sind die gesetzlichen Verpflichtungen für Krankheiten, Un- fälle und Haftpflicht dem Lieferanten für sein Personal, dem Käufer für dessen Personal überbunden.
Versicherungspflicht. Sie sind verpflichtet, die Mietsache gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder zufälligen Untergang zu versichern. Hierzu gehören insbesondere auch Transportschäden.
Versicherungspflicht. 1. Versichert sind die Arbeitnehmer, die der Versicherungspflicht nach BVG unterstehen. 2. Selbständigerwerbende können freiwillig der Pensionskasse beitreten, sofern ihr anrechenbares Jahreseinkommen den Mindestlohn nach Artikel 7 Absatz 1 BVG übersteigt. 3. Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden: a. Arbeitnehmer mit einem höchstens auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten verlängert, so erfolgt die Aufnahme in die Pensionskasse im Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung. Falls mehrere aufei- nander folgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt mehr als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt, beginnt die Versicherung auf den Be- ginn des vierten Arbeitsmonats. Wird schon vor der ersten Anstellung eine Anstellungs- dauer von insgesamt mehr als drei Monaten vereinbart, dann beginnt die Versicherung mit dem Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses. b. Personen, die das ordentliche Rücktrittsalter erreicht haben, c. Personen, deren anrechenbarer Jahreslohn den BVG-Mindestlohn nicht erreicht (vgl. An- hang); für Teilinvalide wird der Mindestlohn entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) herabgesetzt, d. Personen, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, e. Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70% invalid sind oder provisorisch nach Artikel 26a BVG weiterversichert werden, f. Personen, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland nachweisbar genügend versichert sind, sofern sie beantragen, von der Aufnahme in die Pensionskasse befreit zu werden.
Versicherungspflicht. Im Falle der Versicherungspflicht bei einem ande- ren Versicherer gilt Ziffer 3.1 entsprechend.
Versicherungspflicht. Der Verlag ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Redakteurinnen und Redakteure über die Versorgungswerk der Presse GmbH bei deren Vertragsgesellschaften zu versichern und die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe dieses Tarifvertrages an das Versorgungswerk abzuführen.
Versicherungspflicht. Der Hundehalter übergibt eine Kopie der bestehenden Hundehaftpflichtversicherung vor Trainingsbeginn und sichert zu, dass diese nach wie vor besteht und der betreffende Vertrag nicht beendet ist.