Kurzzeitpflege. (10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforder- lichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstati- onären Einrichtung. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Anspruch besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege der versicher- ten Person erforderlich ist. Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt wer- den, haben in begründeten Einzelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeit- pflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Die Leistungen werden
Kurzzeitpflege. (10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationä- re Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären Einrichtung. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in begründeten Ein- zelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrich- tungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelas- senen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar er- scheint. Die Leistungen werden
Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizi- nischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 % gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 Euro auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöhen, soweit im Kalenderjahr für diesen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (Ersatzpflege) in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages vermindern sich die Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV entsprechend. Wurde bei den Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leistungen der Kurzzeitpflege angerechnet, d. h. der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern (vgl. Nr. 3 des Tarifs PV). In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die Aufwendungen für allgemeine Pfle- geleistungen, für soziale Betreuung sowie für Leistungen medizinischen Behand- lungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.550,– Euro pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 v. H. gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die pflegebe- dingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von
Kurzzeitpflege. 3. Teilstationäre Hilfe zur Pflege
Kurzzeitpflege. 17 Die Abrechnung durch die Xxxxxx der Einrichtungen erfolgt kalendermonatlich. Wenn die
Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die pflegebe- dingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreu- ung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten die Ent- gelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 Prozent gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon ab- weichende pauschale Abschläge vornehmen. Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 Euro auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöhen, soweit im Kalenderjahr für die- sen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (Ersatzpflege) in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme des Erhöhungs- betrages vermindern sich die Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV ent- sprechend. Wurde bei den Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leis- tungen der Kurzzeitpflege angerechnet, d. h. der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern (vgl. Nr. 3 des Tarifs PV). In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Kurzzeitpflege. Sie haben die Möglichkeit, je Kalenderjahr für max. 28 Tage (eine Aufteilung ist möglich) Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Die Kurzzeitpflege soll pflegende Angehörige zu Hause entlasten oder Menschen nach einer Erkrankung die Möglichkeit professioneller stationärer Pflege bieten – beispielsweise auch als Überleitung in die häusliche Pflege.
Kurzzeitpflege. 6. WOHNpflege (Stationäre Pflege)