Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Musterklauseln

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. (13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchent- lich erwerbstätig sind und eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 ehrenamtlich wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung sowie an die Bundesagentur für Arbeit gemäß Nr. 8 des Tarifs PV. Die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 umfassen dazu auch Ermittlungen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehre- ren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die Angaben der betei- ligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine oder keine über- einstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen. Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpfle- geaufwand trifft der Versicherer. Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unterbricht die Beitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zu entrichtenden Beitrags nach dem Verhältnis des Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Einbeziehung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Für Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 ehrenamtlich wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit gemäß Nr. 8 des Tarifs PV.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenversiche- rung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, dem Pflegegrad und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Die Zahlung der Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347 und 349 Sozialgesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) – (siehe Anhang). In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. (13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die versicherte Person ehrenamt- lich wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umge- bung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung gemäß Nr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen des Versicherers glaubhaft zu ma- chen, dass Pflegeleistungen in dem vom Medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung festgestellten und erforderlichen zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Erholungsur- laub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr un- terbricht die Beitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zu entrichtenden Beitrags nach dem Verhältnis des Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson zum Umfang der Pflege- tätigkeit insgesamt. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Einbezie- hung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversiche- rung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenver- sicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungsein- richtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialge- setzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängig- keit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pflege- stufe und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflege- tätigkeit. In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenversicherung oder an die zuständige berufs- ständische Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 SGB VI (siehe Anhang) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pflegestufe und dem sich daraus ergeben- den Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. (13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die versicherte Person eh- renamtlich wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häusli- chen Umgebung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag an die zuständige berufsständische Versor- gungseinrichtung gemäß Nr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Ver- langen des Versicherers glaubhaft zu machen, dass Pflegeleis- tungen in dem vom medizinischen Dienst der privaten Pflege- pflichtversicherung festgestellten und erforderlichen zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unterbricht die Beitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflege- personen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zu entrichtenden Beitrags nach dem Verhält- nis des Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeper- son zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Ein- beziehung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Un- fallversicherung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Renten- versicherung oder an die zuständige berufsständische Versor- gungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe An- hang) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Be- zugsgröße, dem Pflegegrad und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Die Zahlung der Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347 und 349 Sozialgesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) – (siehe Anhang). In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozent- satz gekürzt.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – in Abhän-
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. F. Leistungen bei Pflegezeit der Pflegeperson und kurzzeiti- ger Arbeitsverhinderung

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