Common use of Leistungen bei Prüfungen gem. § 42 RSAV Clause in Contracts

Leistungen bei Prüfungen gem. § 42 RSAV. Nachfolgend werden die Aufgaben der Datenstelle zur Vorbereitung der Prüfung nach § 42 RSAV beschrieben. Es gelten die jeweils aktuellen Vorgaben der Prüfbehörden des Bundes und/oder der Länder sowie der Auftraggeber. Die Prüfdienste der Krankenversicherung informieren jede Krankenkasse separat und zu unterschiedlichen Zeitpunkten über die in das Prüfverfahren einzubeziehenden Versicherten anhand der Krankenversichertennummer und unter Angabe der zu prüfenden Jahre (Aus- gleichsjahre). Die Krankenkassen fordern die zur Durchführung der Prüfung nach § 42 RSAV relevanten Unterlagen mit einer angemessenen Bearbeitungsfrist von mindestens 2 Wochen vor dem von den Krankenkassen bestimmten Liefertermin bei der Datenstelle in Form von Datensät- zen an. Dazu wird das von den Kassenorganisationen auf Bundesebene vereinbarte Daten- format in der jeweils aktuellen Fassung verwendet.

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Leistungen bei Prüfungen gem. § 42 RSAV. Nachfolgend werden die Aufgaben der Datenstelle zur Vorbereitung der Prüfung nach § 42 RSAV beschrieben. Es gelten die jeweils aktuellen Vorgaben der Prüfbehörden des Bundes und/oder der Länder sowie die Beauftragung der Auftraggeber. Die Prüfdienste der Krankenversicherung informieren jede Krankenkasse separat und zu unterschiedlichen un- terschiedlichen Zeitpunkten über die in das Prüfverfahren einzubeziehenden Versicherten anhand an- hand der Krankenversichertennummer und unter Angabe der zu prüfenden Jahre (Aus- gleichsjahreAusgleichs- jahre). Die Krankenkassen fordern die zur Durchführung der Prüfung nach § 42 RSAV relevanten Unterlagen mit einer angemessenen Bearbeitungsfrist von mindestens 2 Wochen vor dem von den Krankenkassen bestimmten Liefertermin bei der Datenstelle in Form von Datensät- zen Datensätzen an. Dazu wird das von den Kassenorganisationen auf Bundesebene vereinbarte Daten- format Datenformat in der jeweils aktuellen beauftragten Fassung verwendet.

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Leistungen bei Prüfungen gem. § 42 RSAV. Nachfolgend werden die Aufgaben der Datenstelle zur Vorbereitung der Prüfung nach § 42 RSAV beschrieben. Es gelten die jeweils aktuellen Vorgaben der Prüfbehörden des Bundes und/oder der Länder sowie die Beauftragung der Auftraggeber. Die Prüfdienste der Krankenversicherung informieren jede Krankenkasse separat und zu unterschiedlichen Zeitpunkten über die in das Prüfverfahren einzubeziehenden Versicherten anhand der Krankenversichertennummer und unter Angabe der zu prüfenden Jahre (Aus- gleichsjahre). Die Krankenkassen fordern die zur Durchführung der Prüfung nach § 42 RSAV relevanten Unterlagen mit einer angemessenen Bearbeitungsfrist von mindestens 2 Wochen vor dem von den Krankenkassen bestimmten Liefertermin bei der Datenstelle in Form von Datensät- zen an. Dazu wird das von den Kassenorganisationen auf Bundesebene vereinbarte Daten- format in der jeweils aktuellen beauftragten Fassung verwendet.

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