Leistungen bei Tod nach Rentenbeginn Musterklauseln

Leistungen bei Tod nach Rentenbeginn. Rentengarantiezeit
Leistungen bei Tod nach Rentenbeginn. (3) Sterben Sie nach Beginn der Auszahlungsphase innerhalb einer vereinbarten Rentengarantiezeit - die Rentengarantiezeit beginnt mit Fälligkeit der ersten Rente - zahlen wir die Rente an den An- spruchsberechtigten, längstens bis zum Ablauf der vereinbarten Ren- tengarantiezeit. Im Falle Ihres Todes innerhalb der Rentengarantiezeit kann anstelle der Rentenzahlungen eine Abfindung der noch ausste- henden garantierten Renten verlangt werden. Wenn Sie eine Rentenga- rantiezeit von null Jahren vereinbart haben oder Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit sterben, erbringen wir bei Ihrem Tod keine Leistung und der Vertrag endet.
Leistungen bei Tod nach Rentenbeginn. Sie können mit uns vereinbaren, dass wir die Rente (siehe Abschnitt 12) mindestens eine be- stimmte Zeit lang zahlen. Dies nennen wir Ren- tengarantiezeit. Wenn Sie mit uns eine Rentenga- rantiezeit vereinbaren, geschieht Folgendes: Er- lebt die Versicherte Person den Rentenbeginn, zahlen wir die Rente bis zum vereinbarten Ende der Rentengarantiezeit an die Begünstigten wei- ter, selbst wenn die Versicherte Person vorher stirbt. Mit dem Tod der Versicherten Person, frü- hestens aber nach Ablauf der Rentengarantiezeit, endet der Vertrag. Die Rentengarantiezeit darf nicht über das 90. Lebensjahr der Versicherten Person hinaus- gehen. Beispiel: Sie haben eine Rentengarantie- zeit von 22 Jahren und einen Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr mit uns vereinbart. Jetzt ver- schieben Sie den Rentenbeginn auf das 70. Le- bensjahr. Dann würde die Rentengarantiezeit von 22 Jahren eigentlich bis zum 92. Lebensjahr dau- ern. Sie wird aber auf das 90. Lebensjahr be- grenzt. Sie können die Rentengarantiezeit bis zum Rentenbeginn ändern. Die Höhe der für die Dauer der Rentengarantie- zeit weiter gezahlten Rente entspricht mindestens der am Todestag garantierten Rente. Hinzukom- men können Überschuss-Rente und Rentenstei- gerungen. Lesen Sie dazu Abschnitt 21. Stirbt die Versicherte Person nach dem Ende der Rentengarantiezeit, zahlen wir keine Leistungen an ggf. noch lebende Begünstigte aus.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.