Leistungen der Gesellschaft. 1.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN Programmsignale nach Maßgabe der Ge- setze, Entscheidungen Dritter wie z. B. Landesmedienanstalten für eine in der einschlägigen Leistungsbeschreibung benannte Mindestanzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen Dritter zur Nutzung zur Verfü- gung (TV-Anschluss). Die Gesellschaft schuldet weder die Verwendung bestimmter Übertragungstechniken (analog oder digital, verschlüsselt oder unverschlüsselt), noch die Verfügbarkeit bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme über den TV-Anschluss. 1.2 Im Rahmen eines Pay-TV-Produkts stellt die Gesellschaft dem Kunden über den vertragsgegenständlichen Anschluss an das BKN die Programmsignale für eine in der Leistungsbeschreibung angege- bene Mindestanzahl von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu den in der Leistungsbeschreibung jeweils festgelegten Themen (sogenannte Programmpakete) zur Verfügung. Innerhalb des einzelnen Programmpa- ketes ist die Gesellschaft in der Bereitstellung der einzelnen Programme frei, d.h. sie schuldet nicht die Verfügbarkeit bestimmter Programmin- halte oder Programme und kann die Zusammensetzung des jeweiligen Programmpaketes ändern, solange hierbei der Gesamtcharakter des Programmpaketes erhalten bleibt. 1.3 Soweit die Gesellschaft aufgrund eines nicht von ihr zu vertretenden Umstandes nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt oder der Programmanbieter den Betrieb eines Programms einstellt oder bei für sie zwingenden Entscheidungen der Landesmedienanstalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, ist sie berechtigt, das betroffene Programmpaket bzw. die über den TV-Anschluss empfangbaren Fernseh- und Hörfunkpro- grammen Dritter zu verändern, einzuschränken oder einzustellen. 1.4 Bezieht der Kunde einen Video-on-Demand Dienst ausschließlich oder zusammen mit anderen Vertragsleistungen, behält sich die Ge- sellschaft das Recht vor, diesen durch einen gleich- oder höherwertigen Video-on-Demand Dienst zu ersetzen. 1.5 Die Gesellschaft wird den Kunden über eine Leistungsänderung auf- grund der vorstehenden Ziffer 1.2 bis 1.4 mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten (schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder durch Bereitstellung im Kundenportal der Gesellschaft gemäß Ziffer 10 der AGB- Allgemeiner Teil) informieren. Sofern es sich um wesentliche Leistungs- änderungen gemäß des vorstehenden Satz 1 handelt und der Kunde mit diesen wesentlichen Änderungen nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kün- digen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Änderung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit einem angepassten Leistungsangebot fortgesetzt. 1.6 Wird die Gesellschaft von einem Vorlieferanten dauerhaft nicht mehr mit einem Pay-TV-Produkt (oder wesentlichen Teilen davon) belie- fert (z.B. weil der Vorlieferant den Vertrieb dieses Pay-TV-Produkts einge- stellt hat), so ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden über die Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Gesellschaft wird den Kunden eine solche Nichtverfügbarkeit des Pay-TV-Produkts unverzüglich schrift- lich oder in Textform gemäß Ziffer 10 der AGB-Allgemeiner Teil mitteilen und ihm etwaige bereits im Voraus gezahlte Entgelte für die Nutzung des Pay-TV- Produkts unverzüglich erstatten. 1.7 Soweit die Gesellschaft das jeweilige Pay-TV-Produkt ganz oder teilweise von Vorlieferanten (Programmveranstaltern) bezieht, gilt be- züglich der Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts Ziffer 2.8 der AGB- Allgemeiner Teil.
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Leistungen der Gesellschaft. 1.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN Programmsignale nach Maßgabe der Ge- setzeGeset- ze, Entscheidungen Dritter wie z. B. Landesmedienanstalten für eine in der einschlägigen Leistungsbeschreibung benannte Mindestanzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen Dritter zur Nutzung zur Verfü- gung Verfügung (TV-Anschluss). Die Gesellschaft schuldet weder die Verwendung bestimmter be- stimmter Übertragungstechniken (analog oder digital, verschlüsselt oder unverschlüsselt), noch die Verfügbarkeit bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme Hör- funkprogramme über den TV-Anschluss.
1.2 Im Rahmen eines Pay-TV-Produkts stellt die Gesellschaft dem Kunden über den vertragsgegenständlichen Anschluss an das BKN die Programmsignale für eine in der Leistungsbeschreibung angege- bene angegebene Mindestanzahl von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu den in der Leistungsbeschreibung jeweils festgelegten Themen (sogenannte ProgrammpaketePro- grammpakete) zur Verfügung. Innerhalb des einzelnen Programmpa- ketes Programmpake- tes ist die Gesellschaft in der Bereitstellung der einzelnen Programme frei, d.h. sie schuldet nicht die Verfügbarkeit bestimmter Programmin- halte oder Programme und kann die Zusammensetzung des jeweiligen Programmpaketes ändern, solange hierbei der Gesamtcharakter des Programmpaketes Pro- grammpaketes erhalten bleibt.
1.3 Soweit die Gesellschaft aufgrund eines nicht von ihr zu vertretenden Umstandes nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt oder der Programmanbieter den Betrieb eines Programms einstellt oder bei für sie zwingenden Entscheidungen der Landesmedienanstalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, ist sie berechtigt, das betroffene Programmpaket bzw. die über den TV-Anschluss empfangbaren Fernseh- und Hörfunkpro- grammen Hörfunk- programmen Dritter zu verändern, einzuschränken oder einzustellen.
1.4 Bezieht der Kunde einen Video-on-Demand Dienst ausschließlich oder zusammen mit anderen Vertragsleistungen, behält sich die Ge- sellschaft das Recht vor, diesen durch einen gleich- oder höherwertigen Video-on-Demand Dienst zu ersetzen.
1.5 Die Gesellschaft wird den Kunden über eine Leistungsänderung auf- grund aufgrund der vorstehenden Ziffer 1.2 bis 1.4 mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten (schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder durch Bereitstellung im Kundenportal der Gesellschaft gemäß Ziffer 10 der AGB- AGB-Allgemeiner Teil) informieren. Sofern es sich um wesentliche Leistungs- änderungen Leistungsänderungen gemäß des vorstehenden Satz 1 handelt und der Kunde mit diesen wesentlichen Änderungen nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kün- digenÄn- derung kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Änderung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beendet. Kündigt der Kunde Kun- de nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit einem angepassten Leistungsangebot fortgesetztfortge- setzt.
1.6 Wird die Gesellschaft von einem Vorlieferanten dauerhaft nicht mehr mit einem Pay-TV-Produkt (oder wesentlichen Teilen davon) belie- fert (z.B. weil der Vorlieferant den Vertrieb dieses Pay-TV-Produkts einge- stellt hat), so ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden über die Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts auch ohne Einhaltung einer ei- ner Kündigungsfrist zu kündigen. Die Gesellschaft wird den Kunden eine solche Nichtverfügbarkeit des Pay-TV-Produkts unverzüglich schrift- lich schriftlich oder in Textform gemäß Ziffer 10 der AGB-Allgemeiner Teil mitteilen und ihm etwaige bereits im Voraus gezahlte Entgelte für die Nutzung des Pay-Pay- TV- Produkts unverzüglich erstatten.
1.7 Soweit die Gesellschaft das jeweilige Pay-TV-Produkt ganz oder teilweise teil- weise von Vorlieferanten (Programmveranstaltern) bezieht, gilt be- züglich bezüglich der Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts Ziffer 2.8 der AGB- AGB-Allgemeiner Teil.
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Leistungen der Gesellschaft. 1.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN Programmsignale nach Maßgabe der Ge- setze, Entscheidungen Dritter wie z. B. Landesmedienanstalten für eine in der einschlägigen Leistungsbeschreibung benannte Mindestanzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen Dritter zur Nutzung zur Verfü- gung Verfügung (TV-Anschluss). Die Gesellschaft Ge- sellschaft schuldet weder die Verwendung bestimmter Übertragungstechniken (analog oder digital, verschlüsselt oder unverschlüsselt), noch die Verfügbarkeit bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme Hörfunkpro- gramme über den TV-Anschluss.
1.2 Soweit die Gesellschaft aufgrund eines nicht von ihr zu vertretenden Umstandes nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt oder der Programmanbieter den Betrieb eines Programms einstellt, ist sie berechtigt, das betroffene Programmpaket zu verändern, einzuschränken oder einzustellen.
1.3 Der Bezug von Pay-TV-Produkten der Gesellschaft setzt einen bestehenden Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kunden über ein TV-Produkt voraus.
1.4 Im Rahmen eines Pay-TV-Produkts stellt die Gesellschaft dem Kunden über den vertragsgegenständlichen vertragsgegenständ- lichen Anschluss an das BKN die Programmsignale für eine in der Leistungsbeschreibung angege- bene Mindestanzahl von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu den in der Leistungsbeschreibung jeweils festgelegten Themen (sogenannte Programmpakete) zur Verfügung. Innerhalb des einzelnen Programmpa- ketes Programmpaketes ist die Gesellschaft in der Bereitstellung der einzelnen Programme frei, d.h. sie schuldet nicht die Verfügbarkeit bestimmter Programmin- halte Programminhalte oder Programme und kann die Zusammensetzung Zu- sammensetzung des jeweiligen Programmpaketes ändern, solange hierbei der Gesamtcharakter des Programmpaketes erhalten bleibt.
1.3 Soweit die Gesellschaft aufgrund eines nicht von ihr zu vertretenden Umstandes nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt oder der Programmanbieter den Betrieb eines Programms einstellt oder bei für sie zwingenden Entscheidungen der Landesmedienanstalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, ist sie berechtigt, das betroffene Programmpaket bzw. die über den TV-Anschluss empfangbaren Fernseh- und Hörfunkpro- grammen Dritter zu verändern, einzuschränken oder einzustellen.
1.4 Bezieht der Kunde einen Video-on-Demand Dienst ausschließlich oder zusammen mit anderen Vertragsleistungen, behält sich die Ge- sellschaft das Recht vor, diesen durch einen gleich- oder höherwertigen Video-on-Demand Dienst zu ersetzen.
1.5 Die Gesellschaft wird den Kunden über eine Leistungsänderung auf- grund der vorstehenden Ziffer 1.2 bis 1.4 mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten (schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder durch Bereitstellung im Kundenportal der Gesellschaft gemäß Ziffer 10 der AGB- Allgemeiner Teil) informieren. Sofern es sich um wesentliche Leistungs- änderungen gemäß des vorstehenden Satz 1 handelt und der Kunde mit diesen wesentlichen Änderungen nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kün- digen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Änderung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit einem angepassten Leistungsangebot fortgesetzt.
1.6 Wird die Gesellschaft von einem Vorlieferanten dauerhaft nicht mehr mit einem Pay-TV-Produkt (oder wesentlichen Teilen davon) belie- fert beliefert, aus Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat (z.B. weil der Vorlieferant den Vertrieb dieses Pay-TV-Produkts einge- stellt eingestellt hat), so ist die Gesellschaft Ge- sellschaft berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden über die Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts Pro- dukts auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Gesellschaft wird den Kunden eine solche Nichtverfügbarkeit des Pay-TV-Produkts unverzüglich schrift- lich schriftlich oder in Textform gemäß Ziffer 10 der AGBper E-Allgemeiner Teil Mail mitteilen und ihm etwaige bereits im Voraus gezahlte Entgelte für die Nutzung des Pay-TV- Produkts unverzüglich erstatten.
1.7 1.6 Soweit die Gesellschaft das jeweilige Pay-TV-Produkt ganz oder teilweise von Vorlieferanten (ProgrammveranstalternPro- grammveranstaltern) bezieht, gilt be- züglich bezüglich der Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts Ziffer 2.8 der AGB- AGB-Allgemeiner Teil.
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Leistungen der Gesellschaft. 1.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN Programmsignale nach Maßgabe der Ge- setzeGesetze, Entscheidungen Dritter Dritter, wie z. B. Landesmedienanstalten Landesmedienanstalten, für eine in der einschlägigen Leistungsbeschreibung benannte Mindestanzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen Dritter zur Nutzung zur Verfü- gung Verfügung (TV-Anschluss). Die Gesellschaft schuldet weder die Verwendung bestimmter Übertragungstechniken (analog oder digital, verschlüsselt oder unverschlüsselt), noch die Verfügbarkeit bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme über den TV-Anschluss.
1.2 Im Rahmen eines Pay-TV-Produkts Produktes stellt die Gesellschaft dem Kunden über den vertragsgegenständlichen Anschluss an das BKN die Programmsignale für eine in der Leistungsbeschreibung angege- bene angegebene Mindestanzahl von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu den in der Leistungsbeschreibung jeweils festgelegten Themen (sogenannte Programmpakete) zur Verfügung. Innerhalb des einzelnen Programmpa- ketes Programmpaketes ist die Gesellschaft in der Bereitstellung der einzelnen Programme frei, d.h. d. h. sie schuldet nicht die Verfügbarkeit bestimmter Programmin- halte Programminhalte oder Programme und kann die Zusammensetzung des jeweiligen Programmpaketes ändern, solange hierbei der Gesamtcharakter des Programmpaketes erhalten bleibt.
1.3 Soweit die Gesellschaft aufgrund eines nicht von ihr zu vertretenden Umstandes nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt oder der Programmanbieter den Betrieb eines Programms Programmes einstellt oder bei für sie zwingenden Entscheidungen der Landesmedienanstalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines ProgrammsProgrammes, ist sie berechtigt, das betroffene Programmpaket bzw. die über den TV-Anschluss empfangbaren Fernseh- und Hörfunkpro- grammen Hörfunkprogramme Dritter zu verändern, einzuschränken oder einzustellen.
1.4 Bezieht der Kunde einen Video-on-Demand Dienst ausschließlich oder zusammen mit anderen Vertragsleistungen, behält sich die Ge- sellschaft Gesellschaft das Recht vor, diesen durch einen gleich- oder höherwertigen Video-on-Demand Dienst zu ersetzen.
1.5 Die Gesellschaft wird den Kunden über eine Leistungsänderung auf- grund aufgrund der vorstehenden Ziffer Ziffern 1.2 bis 1.4 mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Inkrafttreten (schriftlich oder in Textform (z.z. B. per E-Mail oder durch Bereitstellung im Kundenportal der Gesellschaft gemäß Ziffer 10 der AGB- Allgemeiner Teil) informieren. Sofern es sich um wesentliche Leistungs- änderungen Leistungsänderungen gemäß des vorstehenden Satz 1 handelt und der Kunde mit diesen wesentlichen Änderungen nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kün- digenkündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Änderung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit einem angepassten Leistungsangebot fortgesetzt.
1.6 Wird die Gesellschaft von einem Vorlieferanten dauerhaft nicht mehr mit einem Pay-TV-Produkt (oder wesentlichen Teilen davon) belie- fert beliefert (z.z. B. weil der Vorlieferant den Vertrieb dieses Pay-TV-Produkts einge- stellt Produktes eingestellt hat), so ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden über die Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts Produktes auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Gesellschaft wird den Kunden eine solche Nichtverfügbarkeit des Pay-TV-Produkts Produktes unverzüglich schrift- lich schriftlich oder in Textform gemäß Ziffer 10 der AGB-Allgemeiner Teil mitteilen und ihm etwaige bereits im Voraus gezahlte Entgelte für die Nutzung des Pay-TV- Produkts TV-Produktes unverzüglich erstatten.
1.7 Soweit die Gesellschaft das jeweilige Pay-TV-Produkt ganz oder teilweise von Vorlieferanten (Programmveranstaltern) bezieht, gilt be- züglich bezüglich der Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts Produktes Ziffer 2.8 der AGB- Allgemeiner Teil.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungen der Gesellschaft. 1.1 2.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN Programmsignale nach Maßgabe der Ge- setze, Entscheidungen Dritter wie z. B. Landesmedienanstalten für eine in die Vertragsleistungen gemäß der einschlägigen Leistungsbeschreibung benannte Mindestanzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen Dritter zur Nutzung zur Verfü- gung (TV-Anschluss)Verfügung.
2.2 Die Gesellschaft erbringt ihre Vertragsleistungen auf der Basis der von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen betriebenen BKN und technischen Einrichtungen. Die Gesellschaft schuldet weder weist darauf hin, dass die Verwendung bestimmter Übertragungstechniken Übermitt- lung von Vertragsleistungen (analog oder digitalz.B. Programmsignale) teilweise auch über technische Einrichtungen, verschlüsselt oder unverschlüsselt)Übertragungswege und Vermittlungseinrichtungen Dritter erfolgen kann, noch die Verfügbarkeit bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme über den TV-Anschlussnicht Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft sind und für deren Leistungen die Gesellschaft daher nach diesem Vertrag nicht ein- zustehen hat. Hierdurch können sich Qualitätsabweichungen ergeben. Diese sind von der Gesellschaft nicht zu vertreten, da insoweit die Leistungsstandards der anderen Anbieter maßgeblich sind.
1.2 Im Rahmen eines Pay-TV-Produkts stellt die Gesellschaft dem Kunden über den vertragsgegenständlichen Anschluss an das BKN die Programmsignale für eine in 2.3 Art und Umfang der Leistungsbeschreibung angege- bene Mindestanzahl von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu den in Vertragsleistungen können durch gesetzliche Vorgaben sowie Entscheidungen öffentlichrechtlicher Behörden (wie z.B. der Leistungsbeschreibung jeweils festgelegten Themen (sogenannte ProgrammpaketeLandesmedienanstalten) zur Verfügungbeeinflusst werden. Innerhalb des einzelnen Programmpa- ketes Zur Umset- zung solcher gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Entscheidungen ist die Gesellschaft berechtigt, die Vertragsleistungen dementsprechend zu ändern.
2.4 Besteht zwischen der Gesellschaft und dem Eigentümer des vom Kunden bewohnten Gebäudes ein Vertrag über die Versorgung des gesamten Gebäudes, bezieht sich die vertragsgegenständliche Leis- tung mit dem Kunden allein auf den Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft.
2.5 Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, Änderungen an den Vertragsleistungen vorzunehmen, die
(a) unerheblich sind;
(b) handelsüblich sind; oder
(c) der technischen Weiterentwicklung in der Bereitstellung Branche entsprechen (z.B. infolge der einzelnen Programme freiEinführung neuer technischer Standards, d.hNormen oder Technologien betreffend die Übertragungswege, Signale, Empfangsgeräte, Datensicherheit oder ähnliches), soweit dies dem Kunden zumutbar ist. sie schuldet nicht die Verfügbarkeit bestimmter Programmin- halte oder Programme und kann die Zusammensetzung des jeweiligen Programmpaketes ändern, solange hierbei der Gesamtcharakter des Programmpaketes erhalten bleibt.
1.3 Soweit die Gesellschaft aufgrund eines nicht von ihr zu vertretenden Umstandes nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt oder der Programmanbieter den Betrieb eines Programms einstellt oder bei für sie zwingenden Entscheidungen der Landesmedienanstalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, ist sie berechtigt, das betroffene Programmpaket bzw. die über den TV-Anschluss empfangbaren Fernseh- und Hörfunkpro- grammen Dritter zu verändern, einzuschränken oder einzustellen.
1.4 Bezieht der Kunde einen Video-on-Demand Dienst ausschließlich oder zusammen mit anderen Vertragsleistungen, behält sich die Ge- sellschaft das Recht vor, diesen durch einen gleich- oder höherwertigen Video-on-Demand Dienst zu ersetzen.
1.5 Die Gesellschaft wird den Kunden über eine Leistungsänderung auf- grund Änderungen gemäß Punkt (c) der vorstehenden Ziffer 1.2 bis 1.4 mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten (schriftlich Vertragsleistungen rechtzei- tig im Voraus informieren.
2.6 Die Gesellschaft darf die Vertragsleistungen ganz oder in Textform teilweise auch durch Dritte erbringen lassen.
2.7 Die Gesellschaft und der Kunde können die Installation weiterer Teilnehmeranschlussdosen im Ver- tragsobjekt vereinbaren. Diese werden ausschließlich durch die Gesellschaft oder deren Erfüllungs- gehilfen kostenpflichtig installiert.
2.8 Die Gesellschaft ist für die Erbringung bestimmter Vertragsleistungen auf die Lieferung kongruen- ter Vorleistungen ihrer Lieferanten angewiesen (z.B. per E-Mail die Zurverfügungstellung der Programmsignale durch die Fernsehsender in übermittlungsfähiger Qualität). Soweit die Gesellschaft solche erforder- lichen, kongruenten Vorleistungen von Dritten eingekauft hat und die Gesellschaft nicht richtig oder durch Bereitstellung nicht rechtzeitig von ihren Lieferanten beliefert wird und infolgedessen ihre Vertragsleistung nicht oder im Kundenportal Wesentlichen nicht vertragsgemäß erbringen kann, kann die Gesellschaft die Erbringung ihrer hiervon betroffenen Vertragsleistungen aussetzen, bis die Lieferung der erforderlichen Vorleis- tungen wieder richtig und rechtzeitig erfolgt. Dies gilt nicht, soweit die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Lieferung von der Gesellschaft gemäß Ziffer 10 der AGB- Allgemeiner Teil) informieren. Sofern es sich um wesentliche Leistungs- änderungen gemäß des vorstehenden Satz 1 handelt und der Kunde mit diesen wesentlichen Änderungen nicht einverstanden zu vertreten ist, kann er den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kün- digen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Änderung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit einem angepassten Leistungsangebot fortgesetzt.
1.6 Wird die Gesellschaft von einem Vorlieferanten dauerhaft nicht mehr mit einem Pay-TV-Produkt (oder wesentlichen Teilen davon) belie- fert (z.B. weil der Vorlieferant den Vertrieb dieses Pay-TV-Produkts einge- stellt hat), so ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden über die Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Gesellschaft wird den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform per E-Mail gemäß Ziffer 10 über eine solche Nichtverfügbarkeit des Pay-TV-Produkts unverzüglich schrift- lich oder in Textform gemäß Ziffer 10 einer Vertragsleistung informieren. Für den Zeit- raum der AGB-Allgemeiner Teil mitteilen und ihm etwaige Nichtverfügbarkeit von Vertragsleistungen wird das hierfür bereits im Voraus gezahlte Entgelte für die Nutzung des Pay-TV- Produkts Ent- gelt (ggf. anteilig) von der Gesellschaft unverzüglich erstattenerstattet. Gesetzlich bestehende Rechte beider Parteien, den betroffenen Vertrag bei einer länger dauernden Nichtverfügbarkeit einer Vertragsleis- tung zu kündigen, bleiben unberührt.
1.7 Soweit die Gesellschaft das jeweilige Pay-TV-Produkt ganz oder teilweise 2.9 Für den Zugang zum BKN ist eine funktionierende Stromversorgung erforderlich. Der Zugang zum BKN ist daher nicht für den Betrieb von Vorlieferanten (Programmveranstaltern) beziehtHausnotruf-, gilt be- züglich der Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts Ziffer 2.8 der AGB- Allgemeiner TeilBrand- und Einbruchmeldeanlagen geeignet.
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Leistungen der Gesellschaft. 1.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN Programmsignale nach Maßgabe der Ge- setzeGeset- ze, Entscheidungen Dritter wie z. B. Landesmedienanstalten für eine in der einschlägigen Leistungsbeschreibung benannte Mindestanzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen Dritter zur Nutzung zur Verfü- gung Verfügung (TV-Anschluss). Die Gesellschaft schuldet weder die Verwendung bestimmter be- stimmter Übertragungstechniken (analog oder digital, verschlüsselt oder unverschlüsselt), noch die Verfügbarkeit bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme Hör- funkprogramme über den TV-Anschluss.
1.2 Im Rahmen eines Pay-TV-Produkts stellt die Gesellschaft dem Kunden Kun- den über den vertragsgegenständlichen Anschluss an das BKN die Programmsignale für eine in der Leistungsbeschreibung angege- bene angegebene Mindestanzahl von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu den in der Leistungsbeschreibung jeweils festgelegten Themen (sogenannte ProgrammpaketePro- grammpakete) zur Verfügung. Innerhalb des einzelnen Programmpa- ketes ist die Gesellschaft in der Bereitstellung der einzelnen Programme frei, d.h. sie schuldet nicht die Verfügbarkeit bestimmter Programmin- halte oder Programme und kann die Zusammensetzung des jeweiligen Programmpaketes ändern, solange hierbei der Gesamtcharakter des Programmpaketes Pro- grammpaketes erhalten bleibt.
1.3 Soweit die Gesellschaft aufgrund eines nicht von ihr zu vertretenden Umstandes nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt oder der Programmanbieter den Betrieb eines Programms einstellt oder bei für sie zwingenden Entscheidungen der Landesmedienanstalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, ist sie berechtigt, das betroffene Programmpaket bzw. die über den TV-Anschluss empfangbaren Fernseh- und Hörfunkpro- grammen Hörfunk- programmen Dritter zu verändern, einzuschränken oder einzustellen.
1.4 Bezieht der Kunde einen Video-on-Demand Dienst ausschließlich oder zusammen mit anderen Vertragsleistungen, behält sich die Ge- sellschaft Gesell- schaft das Recht vor, diesen durch einen gleich- oder höherwertigen höherwerti-gen Video-on-Demand Dienst zu ersetzen.
1.5 Die Gesellschaft wird den Kunden über eine Leistungsänderung auf- grund der vorstehenden Ziffer 1.2 bis 1.4 mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten (schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder durch Bereitstellung im Kundenportal der Gesellschaft gemäß Ziffer 10 der AGB- AGB-Allgemeiner Teil) informieren. Sofern es sich um wesentliche Leistungs- änderungen Leistungsänderungen gemäß des vorstehenden Satz 1 handelt und der Kunde mit diesen wesentlichen Änderungen nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kün- digenkündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Sonderkündigungs- recht Gebrauch, wird die Änderung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung Mit- teilung genannten Zeitpunkt mit einem angepassten Leistungsangebot fortgesetzt.
1.6 Wird die Gesellschaft von einem Vorlieferanten dauerhaft nicht mehr mit einem Pay-TV-Produkt (oder wesentlichen Teilen davon) belie- fert beliefert (z.B. weil der Vorlieferant den Vertrieb dieses Pay-TV-Produkts einge- stellt eingestellt hat), so ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden über die Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Gesellschaft wird den Kunden eine solche Nichtverfügbarkeit des Pay-TV-Produkts unverzüglich schrift- lich schriftlich oder in Textform gemäß Ziffer 10 der AGB-Allgemeiner Teil mitteilen und ihm etwaige bereits im Voraus gezahlte Entgelte für die Nutzung des Pay-Pay- TV- Produkts unverzüglich erstatten.
1.7 Soweit die Gesellschaft das jeweilige Pay-TV-Produkt ganz oder teilweise teil- weise von Vorlieferanten (Programmveranstaltern) bezieht, gilt be- züglich bezüglich der Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts Ziffer 2.8 der AGB- AGB-Allgemeiner Teil.
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Leistungen der Gesellschaft. 1.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN Programmsignale nach Maßgabe der Ge- setzeGesetze, Entscheidungen Dritter wie z. B. Landesmedienanstalten für eine in der einschlägigen Leistungsbeschreibung benannte Mindestanzahl Mindestan- zahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen Dritter zur Nutzung zur Verfü- gung (TV-Anschluss). Die Gesellschaft schuldet weder die Verwendung bestimmter Übertragungstechniken (analog oder digital, verschlüsselt oder unverschlüsselt), noch die Verfügbarkeit bestimmter Fernseh- oder Hörfunkprogramme über den TV-Anschluss.
1.2 Im Rahmen eines Pay-TV-Produkts stellt die Gesellschaft dem Kunden über den vertragsgegenständlichen Anschluss an das BKN die Programmsignale für eine in der Leistungsbeschreibung angege- bene Mindestanzahl von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu den in der Leistungsbeschreibung jeweils festgelegten Themen (sogenannte Programmpakete) zur Verfügung. Innerhalb des einzelnen Programmpa- ketes ist die Gesellschaft in der Bereitstellung der einzelnen Programme frei, d.h. sie schuldet nicht die Verfügbarkeit bestimmter Programmin- halte oder Programme und kann die Zusammensetzung des jeweiligen Programmpaketes ändern, solange hierbei der Gesamtcharakter des Programmpaketes Pro- grammpaketes erhalten bleibt.
1.3 Soweit die Gesellschaft aufgrund eines nicht von ihr zu vertretenden Umstandes nicht mehr über die Rechte zur Übermittlung eines gesamten Programmpaketes verfügt oder der Programmanbieter den Betrieb eines Programms einstellt oder bei für sie zwingenden Entscheidungen der Landesmedienanstalt in Bezug auf die Einstellung oder den Austausch eines Programms, ist sie berechtigt, das betroffene Programmpaket bzw. die über den TV-Anschluss empfangbaren Fernseh- und Hörfunkpro- grammen Hörfunk- programmen Dritter zu verändern, einzuschränken oder einzustellen.
1.4 Bezieht der Kunde einen Video-on-Demand Dienst ausschließlich ausschließ- lich oder zusammen mit anderen Vertragsleistungen, behält sich die Ge- sellschaft Gesellschaft das Recht vor, diesen durch einen gleich- oder höherwertigen höherwerti- gen Video-on-Demand Dienst zu ersetzen.
1.5 Die Gesellschaft wird den Kunden über eine Leistungsänderung auf- grund aufgrund der vorstehenden Ziffer 1.2 bis 1.4 mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten (schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder durch Bereitstellung im Kundenportal der Gesellschaft gemäß Ziffer 10 der AGB- AGB-Allgemeiner Teil) informieren. Sofern es sich um wesentliche Leistungs- änderungen wesentli- che Leistungsänderungen gemäß des vorstehenden Satz 1 handelt und der Kunde mit diesen wesentlichen Änderungen nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung Mittei- lung über die Änderung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kün- digenkündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Änderung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten ge- nannten Zeitpunkt mit einem angepassten Leistungsangebot fortgesetzt.
1.6 Wird die Gesellschaft von einem Vorlieferanten dauerhaft nicht mehr mit einem Pay-TV-Produkt (oder wesentlichen Teilen davon) belie- fert (z.B. weil der Vorlieferant den Vertrieb dieses Pay-TV-Produkts einge- stellt hat), so ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden über die Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Gesellschaft wird den Kunden eine solche Nichtverfügbarkeit des Pay-TV-Produkts unverzüglich schrift- lich oder in Textform gemäß Ziffer 10 der AGB-Allgemeiner Teil mitteilen und ihm etwaige bereits im Voraus gezahlte Entgelte für die Nutzung des Pay-TV- Produkts unverzüglich erstatten.
1.7 Soweit die Gesellschaft das jeweilige Pay-TV-Produkt ganz oder teilweise von Vorlieferanten (Programmveranstaltern) bezieht, gilt be- züglich bezüglich der Bereitstellung dieses Pay-TV-Produkts Ziffer 2.8 der AGB- AGB-Allgemeiner Teil.
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