Fernsehen Musterklauseln

Fernsehen. 16.2.1 Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag als Vertragstyp W gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/ Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: Protokollnotiz zu 16.2.1: Die durch Mehrländer-Rundfunkanstalten verbreiteten III. Fernsehprogramme gelten als ein Fernsehprogramm nach diesem Tarifvertrag. 16.2.2 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der WDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütung. 16.2.3 Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 30 % der Erstvergütung gezahlt. 16.2.4 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 – 6.00 Uhr (Nachtprogramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung gezahlt. 16.2.5 Bei Wiederholungen im gesamten Sendebereich • des WDR; • oder einer anderen ARD-Anstalt; • oder in einem III. Fernsehprogramm; erhält der Mitarbeiter von der sendenden Anstalt eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 15 % der Erstvergütung; bei Wiederholungen im Sendegebiet des SFB, SR und von Radio Bremen wird eine Wiederholungsvergütung von 7,5 % der Erstvergütung gezahlt. Wird die Sendung in mehreren Programmen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 75 % der Erstvergütung zu zahlen. 16.2.6 Bis zu zwei Wiederholungen im selben Programm innerhalb von 48 Stunden nach der Erstausstrahlung oder Wiederholung lösen keinen Anspruch auf Wiederholungsvergütung aus. Dies gilt nicht für Wiederholungen, die in der Prime Time (18.00 Uhr bis 23.00 Uhr) beginnen. Bei der Berechnung der Fristen werden Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt. Protokollnotiz zu 16.2.6: Die Tarifvertrags-Parteien sind sich darüber einig, dass die Anwendung der Ziffer 16.2.6 Satz 1 nicht dazu führen darf, ausschließlich die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.3 und 16.2.4 zu zahlen. 16.2.7 Bei Wiederholungen im Satellitenprogramm 3sat wird eine Wiederholungsvergütung von 34 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 gezahlt. 16.2.8 Bei Wiederholungen in den Programmen Kinderkanal oder Ereigniskanal (Phoenix) wird eine Wiederholungsvergütung von 20 % bezogen auf die Wiederholungsvergütung nach Ziffer 16.2.2 für bis zu 5 Ausstrahlungen innerhalb ...
Fernsehen. Die Nutzung der Fernsehgeräte in den Patientenzimmern ist kostenlos. Es ist nicht erlaubt, eigene Fernsehgeräte mitzubrin- gen. Damit andere Patienten im Zimmer nicht gestört werden, können am Empfang Kopfhörer für die Fernseher (1,50 €/Stück) erworben werden.
Fernsehen xxxxx.xx (IPTV) ist mit jedem Anschluss buchbar (ab VDSL 25 bei DSL). Erleben Sie Fernsehen mit vielen Zusatz-Funktionen und zahlreichen Sendern. Mehr unter: xxxxxxxxx.xxx/xxxxx.xx; Kabel- fernsehen (DVB-C) je nach Wohnort verfügbar; jeweils mit Sky kompatibel; als Tarifoption (außerhalb eines Internettarifs) monat- lich kündbar. 2 zzgl. einmalige Versandkosten (max. pro Bestellung): 6,90 €
Fernsehen. 15.2.1. Ist die Vertragsleistung für das Fernsehen bestimmt11 und der Vertrag als Vertragstyp W12 gekennzeich- net, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (1. Pro- gramm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen Dritten Fernsehprogrammen13 der ARD- Anstalten (Erstsendung) abgegolten14. Zusätzlich erhält der Mitwirkende folgende Vergütungen: 15.2.2. Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der MDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 10% der Erstvergütung15. 15.2.3. Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wieder- holungsvergütung in Höhe von 5% der Erstvergütung gezahlt16. 15.2.4. Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm zwischen 0.00 Uhr - 5.30 Uhr (Nachtpro- gramm) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 2,5% der Erstvergütung gezahlt17.
Fernsehen. 16.2.1 Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt und der Vertrag als Vertragsart 01 gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder allen Anstalts-/Landesprogrammen oder allen III. Fernsehprogrammen4der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: 16.2.2 Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der NDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 75 % der Erstvergütung.
Fernsehen. Dem Veranstalter ist bekannt, daß Fernsehsendungen aus den Sälen nur mit Genehmigung der Weser-Ems Halle GmbH & Co. KG erfolgen dürfen. Soweit der Veranstalter für eine Fernsehsendung ein Honorar erhält, ist über die Beteiligung der Weser-Ems Halle GmbH & Co. KG eine besondere Vereinbarung zu treffen.
Fernsehen. 16.2.1. Ist das Werk für das Fernsehen bestimmt13 und der Vertrag als Vertragstyp W14 gekennzeichnet, so ist mit der vereinbarten Vergütung eine Sendung im Fernsehgemeinschaftsprogramm (I. Programm) oder al- len Anstalts-/Landespro-grammen oder allen III. Fernsehprogrammen15 der ARD-Anstalten (Erstsendung) abgegolten16. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter folgende Vergütungen: 16.2.2. Bei Wiederholungen im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten zahlt der MDR vorbehaltlich der Ziffern 16.2.3. und 16.2.4. eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 50 % der Erst- vergütung17. 16.2.3. Bei Wiederholungen im Fernsehvormittags- und Frühinformationsprogramm der ARD wird eine Wieder- holungsvergütung in Höhe von 20 % der Erstvergütung gezahlt18.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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