Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Die Leistungsverpflichtung von CAISSA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungs- bestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von CAISSA, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von CAISSA unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von CAISSA nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informa- tionen nach Art. 250 § 3 EGBG von CAISSA hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den be- stätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pau- schalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von CAISSA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichun- gen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. XXXXXX hat den Reisen- den auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Än- derung zu unterrichten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von CAISSA ge- setzten angemessenen Frist die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der beson- deren Vorgabe anzunehmen, ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer von CAISSA gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären. Wenn der Reisende gegenüber CAISSA nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von CAISSA unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem daue...
Leistungen und Leistungsänderungen. 2.1 Die Leistungsverpflichtung des Jugend- hofs ergibt sich ausschließlich aus dem In- halt der Buchungsbestätigung bzw. bei Gruppen aus dem schriftlichen Angebot in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Prospekts und der Internet-Homepage xxx.xxxxxxxxxxxx.xx unter Maßgabe aller darin enthaltenen Hinweise und Erläuterun- gen sowie aller ergänzenden Buchungsun- terlagen.
2.2 Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern oder vermindern sollen, sind nur mit Bestätigung des Jugendhofs verbindlich.
2.3 Reisebüros, Reisevermittler, Busreise- veranstalter oder andere Vertrag schließen- den Partner wie auch die Gruppenverant- wortlichen sind nicht berechtigt, gegenüber Einzelreisenden oder Mitgliedern der Reise- gruppen Zusicherungen über den Leistungs- inhalt oder den Leistungsumfang zu geben, die über die Leistungsbeschreibungen und -angebote der gültigen Prospekte und der Internet-Homepage xxx.xxxxxxxxxxxx.xx, die Buchungsbestätigung bzw. bei Gruppen über das schriftliche Angebot hinausgehen, davon abweichen oder dazu im Widerspruch stehen. Derartige Zusicherungen sind nicht vertragskonform.
2.4 Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Beherbergungsver- trages, die nach Vertragsabschluß notwen- dig werden und die vom Jugendhof wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Leistung führen und den Gesamtzu- schnitt der gebuchten Beherbergung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleis- tungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln be- haftet sind.
2.5 Der Jugendhof ist verpflichtet, sich ab- zeichnende Leistungsänderungen oder -ab- weichungen dem Xxxx bzw. dem Gruppen- verantwortlichen sofort nach Bekanntwerden der Umstände zu avisieren bzw. bei deren Eintreten unverzüglich in Kenntnis zu set- zen. Gegebenenfalls wird der Jugendhof eine kostenlose Ersatzleistung, Preisminde- rungen oder u. U. einen kostenlosen Rück- tritt anbieten.
Leistungen und Leistungsänderungen a. Der Betreiber stellt sicher, dass die Nutzung des Eventlokals zu dem in der Buchungsbestätigung angegebenen Zweck für den Kunden möglich ist.
b. Der Betreiber sorgt für die gesamte Bewirtschaftung des Events. Individuelle Absprachen zwischen den Betreiber und den Kunde(n) ist möglich.
c. Die Beauftragung eines externen Cateringpartners ist nur nach Absprache mit Betreiber möglich. Der Betreiber sorgt für die Bewirtschaftung des Events mit Getränken.
d. Weitere Leistungen können individuell vereinbart werden.
Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in der zum Zeitpunkt der Buchung aktuellen Buchungsgrundlage (Angebotsschreiben, Katalog oder Internetseite) und aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung.
3.2 Nebenabreden, die zu einer Änderung der vertraglich geschuldeten Leistung führen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die [TOURIST INFO] oder dem Leistungsträger.
3.3 Alle auf der Website enthaltenen Informationen werden der [TOURIST INFO] von ihren Vertragspartnern zur Verfügung gestellt. Angaben der Leistungsträger zu Terminen und Veranstaltungen, die nicht Gegenstand der konkreten Buchung sind, können zeitlichen Veränderungen oder Verschiebungen unterliegen und sind daher unmittelbar beim Leistungsträger/Veranstalter zu erfragen. Die [TOURIST INFO] übernimmt hierfür keine Gewähr.
3.4 Der Leistungsträger ist mit Abschluss des Vertrages verpflichtet, dem Xxxx die gebuchte Leistung für die Dauer des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Er hat die vertraglich vereinbarte Leistung nach Inhalt, Umfang und Qualität in einer dem in der Buchungsgrundlage angegebenen Standard entsprechenden Art und Weise zu erbringen.
3.5 Der Xxxx ist verpflichtet, die gebuchte Leistung abzunehmen und den hierfür zu entrichtenden Leistungspreis zu bezahlen.
Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisever- trages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Ände- rungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaflet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderun- gen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde be- rechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der ein- zelnen Reiseangebote auf der Homepage des Veranstalters und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und vereinbarte Sonderwünsche bedürfen der Bestäti- gung des Veranstalters. Der Reiseveranstalter behält sich außerdem ausdrücklich vor, aus sachlich berechtig- ten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistungsanga- ben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Preisänderungen aufgrund von Wechselkursen in Höhe bis zu 5 % sind dem Veranstalter vorbehalten, müs- sen dem Kunden jedoch unverzüglich, spätestens bis zu 14 Tagen vor Reisebeginn mitgeteilt werden.
3.3 Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person: • 1 Handgepäckstück (bis max. 5kg) • 1 Gepäckstück (Koffer oder Reisetasche in Standardgröße, bis max. 20kg) • 1 Paar Ski inkl. Stöcke oder 1 Snowboard • Skischuhe oder Snowboardboots Es besteht kein Anspruch auf die Beförderung von zusätzlichem Gepäck.
3.4 Animation und Programmgestaltung sind zwar Leistungsbestandteile, können aber von Fahrt zu Fahrt un- terschiedlich ausgeprägt sein (abhängig von Teilnehmern und Reiseleitern). Eine Rückvergütung aufgrund feh- lender oder ungenügender Animation/Programmgestaltung ist nicht möglich.
3.5 Ski- und Snowboardkurse: • Die Anmeldung zu den Ski- und Snowboardkursen muss bei der Reisebuchung erfolgen, nachträgliche Anmeldungen am Zielort sind nur möglich, wenn bereits Kurse der gewünschten Kurs- klasse stattfinden und die max. Teilnehmerzahl (Ski: 9 Personen / Snowboard: 6 Personen) nicht überschritten wird. Die jeweils angebotenen Kurse sind in den jeweiligen Fahrten ausgeschrieben. • Skifahrer erhalten in der Regel 3-5 Einheiten mit je 2 Stunden Unterricht (entsprechend der Ausschreibung der jeweiligen Fahrt). • Snowboardschüler werden nach Absprache/ Interesse vor Ort unterrichtet. Kursteilnehmer erhalten mindes- tens 2 Einheiten mit je 2 Stunden. Bei größerer Teilnehmerzahl wird ein eigener Snowboardlehrer eingesetzt, der mehr als 2 Einheiten gibt; ansonsten arbeiten wir mit den örtlichen Snowboardschulen zusammen. • Ver- kleinert sich eine Gruppe auf 3 oder weniger Teilnehmer, behalten wir uns das Recht vor, Gruppen zusammen- zulege...
Leistungen und Leistungsänderungen. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Reise. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und vom KJR nicht herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist der KJR berechtigt, die Reiseleistungen zu ändern, soweit die Abweichung zur ursprünglichen Leistung nicht erheblich und für den Teilnehmer bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigte/r zumutbar ist. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leis- tungen mit Mängeln behaftet sind. Änderungen des Reiseprogramms oder Wechsel des Transportmittels behält sich der KJR vor, soweit aus technischen, politischen oder witterungsbedingten Gründen, infolge unvorhersehbarer Umstände, höherer Gewalt oder im Interesse eines reibungslosen Reiseablaufes erforderlich. Er verpflichtet sich, die Teilnehmer von nicht unerheblichen Leistungsänderungen unverzüglich zu unterrichten. Gegebenen- falls wird der KJR den Teilnehmern einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in der zum Zeitpunkt der Buchung aktuellen Bu- chungsgrundlage (Angebotsschreiben, Katalog oder Internetseite) und aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung.
3.2 Nebenabreden, die zu einer Änderung der vertraglich geschuldeten Leistung führen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die VKR/Touristinfo Rosenheim oder dem Leistungsträger.
3.3 Alle auf der Website enthaltenen Informationen werden der VKR/Touristinfo Rosenheim von ihren Vertragspartnern zur Verfügung gestellt. Angaben der Leistungsträger zu Terminen und Veranstaltungen, die nicht Gegenstand der konkreten Buchung sind, können zeitlichen Veränderungen oder Verschiebun- gen unterliegen und sind daher unmittelbar beim Leistungsträger/Veranstalter zu erfragen. Die VKR/Touristinfo Rosenheim übernimmt hierfür keine Gewähr.
3.4 Der Leistungsträger ist mit Abschluss des Vertrages verpflichtet, dem Xxxx die gebuchte Leistung für die Dauer des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Er hat die vertraglich vereinbarte Leistung nach Inhalt, Umfang und Qualität in einer dem in der Buchungsgrundlage angegebenen Standard entsprechenden Art und Weise zu erbringen.
3.5 Der Xxxx ist verpflichtet, die gebuchte Leistung abzunehmen und den hierfür zu entrichtenden Leistungspreis zu bezahlen.
Leistungen und Leistungsänderungen. (1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von SHADES TOURS e.U. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SHADES TOURS e.U.
(2) Sollte der Besuch einer Sozialeinrichtung akut unzumutbar sein (z.B. momentaner Polizeieinsatz, Schlägerei,...), so wird der Besuch der Einrichtung nicht stattfinden – es findet hierfür keine Rückerstattung des geleisteten Tourpreises statt. Sind der Wegfall einzelner Leistungen durch SHADES TOURS e.U. zu vertreten, so ergibt sich das Recht, diese Leistungen durch gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
(3) Die gebuchten Aktivitäten finden bei jedem Wetter statt und werden dementsprechend angepasst. Beispiel: Bei absolutem Schlechtwetter und Einverständnis der Teilnehmer_innen kann die Tour in einem Lokal (in Form eines Vortrages bzw. Fragen und Antworten) fortgesetzt werden.
Leistungen und Leistungsänderungen. 3.1 Die Leistungsverpflichtung von FENNERS REISEN ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von FENNERS REISEN, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von FENNERS REISEN unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von FENNERS REISEN nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG von FENNERS REISEN hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.