Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung Musterklauseln
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung. Durch den Abschluss dieser Dienstvereinbarung und durch die jeweils erteilte Zustimmung des Perso- nalrates zur Produktivsetzung des Veranstaltungsmanagementsystems gilt die Mitbestimmung gem. NPersVG - im Hinblick auf Neueinführung, Änderungen und Erweiterungen – nicht als verbraucht. Alle in dieser Dienstvereinbarung bzw. der Anlagenübersicht aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Erweiterungen der Funktionalitäten des Veranstaltungsmanagementsystems sind vorher durch die Dienststelle mit dem Datenschutzbeauftragten und den Personalräten zu regeln Diese Dienstvereinbarung mit Anlagen tritt am 15.08.2019 in Kraft. Sie kann einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.2020, gekündigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung insbesondere wegen Verstoßes gegen § 82 NPersVG, nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen, oder zur Ausfüllung eventueller Lücken der Vereinbarung soll eine angemessene Regelung in Kraft treten, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer Zwecksetzung gewollt haben. Im Fall der Kündigung ist das Veranstaltungsmanagemensystem außer Betrieb zu nehmen und sämtliche Daten zu löschen. Die Dienststelle und der Personalrat ver- pflichten sich, im Falle der Kündigung schnellstmögliche Verhandlungen über eine Nachfolgeregelung aufzunehmen. Die einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich. Kündigung und Änderung bedür- fen der Schriftform. Im Übrigen gilt § 78 Abs. 4 NPersVG. Die Dienstvereinbarung ist allen Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu machen. Hannover, den 08.08.2019 Hannover, den 14.08.2019 Leibniz Universität Hannover Leibniz Universität Hannover Das Präsidium Personalrat gez. ▇▇▇▇. ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ gez. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Präsident Vorsitzende 1. Einleitung
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung. (1) Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft; sie muss unverzüglich im Ver- kündungsblatt bekannt gemacht werden (§78 Abs. 2 NPersVG).
(2) Sollten Teile dieser Vereinbarung nichtig sein, so bleiben die anderen Teile dieser Vereinbarung da- von unberührt.
(3) Alle in dieser Dienstvereinbarung bzw. der Anlagenübersicht aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Sie werden regelmäßig aktualisiert und mit Erstell- bzw. Änderungsdatum dieser Dienstvereinbarung beigefügt.
(4) Durch den Abschluss dieser Dienstvereinbarung und durch die jeweils erteilte Zustimmung des Per- sonalrates zur Produktivsetzung der IuK-Anwendung gilt die Mitbestimmung gem. NPersVG - im Hin- blick auf Neueinführung, Änderungen und Erweiterungen – nicht als verbraucht.
(5) Jede wesentliche Änderung oder Ergänzung der eingesetzten IuK-Anwendung unterliegt der Mitbe- stimmung des Personalrats.
(6) Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von 4 Monaten von beiden Seiten – frühestens zum tt.mm.jjjj gekündigt werden. Die einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich. Kündigung und Änderung bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gilt §78 Abs. 4 NPersVG
(7) Nach Beendigung der Dienstvereinbarung ist der Weiterbetrieb der IuK-Anwendung unter den hier vereinbarten Bedingungen möglich. Die Dienststelle und der Personalrat verpflichten sich, im Falle der Kündigung unverzüglich Verhandlungen über eine Nachfolgeregelung aufzunehmen.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung. Durch den Abschluss dieser Dienstvereinbarung und durch die jeweils erteilte Zustimmung des Personalra- tes zur Produktivsetzung des IdM gilt die Mitbestimmung gem. NPersVG - im Hinblick auf Neueinführung, Änderungen und Erweiterungen – nicht als verbraucht.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung. Diese DV tritt mit der beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf dem üblichen Weg schriftlich und im Intranet veröffentlicht. Die Beschwerdekommission überprüft nach Ablauf eines Jahres die in dieser DV getroffenen Regelungen und schlägt ggf. erforderliche Ver- änderungen vor. Die DV kann mit einer Frist von vier Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung dieser DV gelten die Regeln weiter bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung. Das Recht der Vertragsparteien, diese DV jederzeit durch eine neue DV abzulösen, bleibt unberührt.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung. Durch den Abschluss dieser Dienstvereinbarung und durch die jeweils erteilte Zustimmung des Personalra- tes gilt die Mitbestimmung gem. NPersVG - im Hinblick auf Neueinführung, wesentliche Änderungen und Erweiterungen – nicht als verbraucht.
