Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung Musterklauseln

Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung. Diese Rahmen-Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmen-Dienstvereinbarung, insbesondere wegen Verstoßes gegen § 82 NPersVG, nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An- stelle der unwirksamen Bestimmungen, oder zur Ausfüllung eventueller Lücken der Vereinbarung soll eine angemessene einvernehmliche Regelung treten, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer Zwecksetzung gewollt haben. Eine einvernehmliche Änderung ist darüber hinaus jederzeit möglich. Kündi- gung und Änderung bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gilt § 78 Abs. 4 NPersVG. Alle in dieser Rahmen-Dienstvereinbarung bzw. der Anlagenübersicht aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Änderungen der Anlagen erfolgen einvernehmlich und sind mit Versionsnummer und Erstell- bzw. Änderungsdatum dieser Rahmen-Dienstvereinbarung beizufügen. Durch den Abschluss dieser Rahmen-Dienstvereinbarung und durch die jeweils erteilte Zustimmung des Personalrates zur Produktivsetzung einzelner Anwendungen, technischer Module und Funktionen gilt die Mitbestimmung gem. NPersVG - im Hinblick auf Neueinführung, Änderungen und Erweiterungen – nicht als verbraucht. Nach Beendigung der Dienstvereinbarung ist die änderungslose weitere Anwendung dieser Regelungen un- ter den hier vereinbarten Bedingungen möglich. Die Dienststelle und der Personalrat verpflichten sich, im Falle der Kündigung unverzüglich Verhandlungen über eine Nachfolgeregelung aufzunehmen. Diese Rahmen-Dienstvereinbarung wird allen Beschäftigten in ihrer jeweils gültigen Form in geeigneter Weise bekanntgegeben. Hannover, den 04.05.2022 Hannover, den 13.04.2022 Leibniz Universität Hannover Leibniz Universität Hannover Das Präsidium Der Personalrat gez. Prof. Dr. iur. Xxxxxx Xxxxxx gez. Xxxxxx Xxxxx Anlagenübersicht Bezeichnung Versionsdatum Anlage 1 Checkliste zur Prüfung der Mitbestimmung Anlage 2 Muster Einzeldienstvereinbarung ☐ Einführung einer neuen IuK-Anwendung ☐ Erweiterung einer bestehenden IuK-Anwendung Bezeichnung der IuK-Anwendung: Konkrete Produktbezeichnung: Folgende Funktionen / Module sollen genutzt werden: Wofür soll die IuK-Anwendung dienen? Ein Systemstart ist vorgesehen ab Einsatzbereich / betroffener Personenkreis
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung. Diese DV tritt mit der beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf dem üblichen Weg schriftlich und im Intranet veröffentlicht. Die Beschwerdekommission überprüft nach Ablauf eines Jahres die in dieser DV getroffenen Regelungen und schlägt ggf. erforderliche Ver- änderungen vor. Die DV kann mit einer Frist von vier Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung dieser DV gelten die Regeln weiter bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung. Das Recht der Vertragsparteien, diese DV jederzeit durch eine neue DV abzulösen, bleibt unberührt.
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung. (1) Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft; sie muss unverzüglich im Ver- kündungsblatt bekannt gemacht werden (§78 Abs. 2 NPersVG).
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Kündigung. Durch den Abschluss dieser Dienstvereinbarung und durch die jeweils erteilte Zustimmung des Personalra- tes gilt die Mitbestimmung gem. NPersVG - im Hinblick auf Neueinführung, wesentliche Änderungen und Erweiterungen – nicht als verbraucht. Diese Dienstvereinbarung tritt mit der Veröffentlichung im Verkündungsblatt in Kraft. Sie kann einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.2021, gekündigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung insbesondere wegen Verstoßes gegen § 82 NPersVG, nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirk- samen Bestimmungen, oder zur Ausfüllung eventueller Lücken der Vereinbarung soll eine angemessene Regelung treten, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer Zwecksetzung gewollt haben. Die einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich. Kündigung und Änderung bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gilt § 78 Abs. 4 NPersVG. Nach Beendigung der Dienstvereinbarung ist der änderungslose Weiterbetrieb der Kommunikationssysteme unter den hier vereinbarten Bedingungen möglich. Die Dienststelle und der Personalrat verpflichten sich, im Falle der Kündigung unverzüglich Verhandlungen über eine Nachfolgeregelung aufzunehmen. Die Dienstvereinbarung ist allen Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu machen. Hannover, den Hannover, den Leibniz Universität Hannover Leibniz Universität Hannover

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.