Leistungserweiterung und Wiederher- stellung der Versicherung. Die Regelungen in 16.2.1 bis 16.2.6 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Ände- rung oder bei einer Wiederherstellung der Versi- cherung entsprechend. Die Fristen gemäß 16.2.5 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstel- lung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
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Leistungserweiterung und Wiederher- stellung der Versicherung. Die Regelungen in 16.2.1 17.2.1 bis 16.2.6 17.2.6 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Ände- rung oder bei einer Wiederherstellung der Versi- cherung entsprechend. Die Fristen gemäß 16.2.5 17.2.5 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstel- lung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
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Leistungserweiterung und Wiederher- stellung der Versicherung. Die Regelungen in 16.2.1 bis 16.2.6 16.2.7 gelten bei einer ei- ner unsere Leistungspflicht erweiternden Ände- rung oder bei einer Wiederherstellung der Versi- cherung entsprechend. Die Fristen gemäß 16.2.5 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstel- lung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
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Leistungserweiterung und Wiederher- stellung der Versicherung. Die Regelungen in 16.2.1 17.2.1 bis 16.2.6 17.2.6 gelten bei einer ei- ner unsere Leistungspflicht erweiternden Ände- rung oder bei einer Wiederherstellung der Versi- cherung entsprechend. Die Fristen gemäß 16.2.5 17.2.5 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstel- lung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
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