Common use of Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen Clause in Contracts

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach C 1 § 14 Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Appears in 1 contract

Samples: Wohngebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen. B3-4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach C 1 § 14 Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. . B3-4.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig voll- ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge Rechts- folge hingewiesen hat. . B3-4.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig arglis- tig verletzt hat.

Appears in 1 contract

Samples: Cyberschutz Für Kleine Und Mittlere Unternehmen

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen. B3-4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach C 1 § 14 Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. . B3-4.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden bestehen- de Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Mit- teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. . B3-4.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Cyberrisiko Versicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen. B3-4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach C 1 § 14 Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlichvor- sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. . B3-4.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hingewie- sen hat. . B3-4.2.1 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit Ob- liegenheit arglistig verletzt hat.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb Cyber)

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach C 1 § 14 Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. . b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. . c) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden obliegen- den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Appears in 1 contract

Samples: Wohngebäudeversicherung

Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach C 1 § 14 Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig voll- ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge Rechts- folge hingewiesen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit Obliegen- heit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden obliegen- den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Appears in 1 contract

Samples: Inhaltsversicherung