Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen. 10.1 Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegen- heiten vorsätzlich, so ist der Ver-sicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versi- cherungsvertragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen. 10.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich ist. 10.3 Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungs- falles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 10.4 Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Umstände zu täuschen ver- sucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer in-soweit zur Leistung verpflichtet, als die Verlet- zung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Um-fang der Leis- tungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
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Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen. 10.1 a) Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegen- heiten ge- nannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Ver-Ver- sicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versi- cherungsvertragsgesetz Versicherungsver- tragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis Verhältnis zu kürzenkür- zen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten begüns- tigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen.
10.2 b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsver- letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtetver- pflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht des Versicherers ursäch- lich ursächlich ist.
10.3 c) Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungs- falles Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAuf- klärungsobliegenheit, ist der Versi- cherer Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
10.4 d) Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Umstände zu täuschen ver- suchtversucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung Bedeu- tung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer in-soweit insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verlet- zung Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Um-fang Umfang der Leis- tungsverpflichtung Leistungsver- pflichtung des Versicherers gehabt hat.
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Samples: Hausrat Versicherung
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen. 10.1 a) Verletzt die begünstigte Person eine der oben genannten Obliegen- heiten ge- nannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Ver-Ver- sicherer (mit der in § 28 Abs. 2-4 Versi- cherungsvertragsgesetz Versicherungsver- tragsgesetz vorgeschriebenen Einschränkung) von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis Verhältnis zu kürzenkür- zen, das der Schwere des Verschuldens der begünstigten begüns- tigten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die begünstigte Person zu beweisen.
10.2 b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsver- letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtetver- pflichtet, soweit die begünstigte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht des Versicherers ursäch- lich ursächlich ist.
10.3 c) Verletzt die begünstigte Person eine nach Eintritt des Versicherungs- falles Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAuf- klärungsobliegenheit, ist der Versi- cherer Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die begünstigte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
10.4 d) Der Versicherer wird ferner von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die begünstigte Person arglistig über Umstände zu täuschen ver- suchtversucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung Bedeu- tung sind, oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer in-soweit insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verlet- zung Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Um-fang Umfang der Leis- tungsverpflichtung Leistungsver- pflichtung des Versicherers gehabt hat.. Anlage 1 zum VPV Fahrrad-Schutzbrief Die in Nr. 8.4 beschriebenen Leistungen des Fahrradschutz- briefes werden, entsprechend der lokalen Verfügbarkeiten und den örtlichen Gegebenheiten, in folgenden Ländern erbracht, sofern in den entsprechenden Versicherungsbedingungen nicht anders beschrieben: > Albanien > Andorra > Belgien > Bosnien-Herzegowina > Bulgarien > Dänemark (ohne Grönland) > Deutschland > Estland > Finnland > Frankreich (ohne Überseegebiete) > Griechenland > Großbritannien (ohne Überseegebiete) > Irland > Island > Italien > Kanada > Kroatien > Lettland > Liechtenstein > Litauen > Luxemburg > Malta > Mazedonien > Moldawien > Monaco > Montenegro > Niederlande (ohne Überseegebiete) > Norwegen (ohne Spitzbergen) > Österreich > Polen > Portugal > Rumänien > San Xxxxxx > Schweden > Schweiz > Serbische Republik > Slowakei > Slowenien > Spanien (inkl. Kanarische Inseln, ohne Exklaven Ceuta und Melilla) > Tschechische Republik > Ungarn > Zypern
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