Common use of Leistungsfreiheit bei Clause in Contracts

Leistungsfreiheit bei. Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie- genheit nach Ziffern 17.1, 17.2 oder 17.3 vor- sätzlich, so ist der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- weisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheits- verletzung ist der Versicherer jedoch zur Leis- tung verpflichtet, soweit der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob- liegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Gewerbe Sachversicherung

Leistungsfreiheit bei. Obliegenheitsverletzung a) B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie- genheit nach Ziffern 17.1, 17.2 B3-2.1 oder 17.3 vor- sätzlichB3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässi- ger fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- cherer berechtigtVersicherer berech- tigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- weisensicherungsnehmers entspricht. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheits- verletzung ist der Versicherer jedoch zur Leis- tung verpflichtet, soweit der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob- liegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge Rechtsfol- ge hingewiesen hat. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflich- tet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung Exclusiv Schutz

Leistungsfreiheit bei. Obliegenheitsverletzung a) B3-2.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie- genheit Obliegenheit nach Ziffern 17.1, 17.2 B3-2.2 oder 17.3 vor- sätzlichB3-2.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässi- ger fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- cherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- weisenentspricht. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheits- verletzung ist der Versicherer jedoch zur Leis- tung verpflichtet, soweit der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob- liegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) B3-2.4.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- Auskunfts- oder AufklärungsobliegenheitAufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-2.4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- lich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Familienschutz Privat Haftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei. Obliegenheitsverletzung a) B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie- genheit nach Ziffern 17.1, 17.2 B3-2.1 oder 17.3 vor- sätzlichB3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässi- ger fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- cherer berechtigtVersicherer berech- tigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- weisensicherungsnehmers entspricht. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheits- verletzung ist der Versicherer jedoch zur Leis- tung verpflichtet, soweit der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob- liegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. c) B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflich- tet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung Comfort Schutz