Leistungsinhalt, Preis und Fälligkeit Musterklauseln

Leistungsinhalt, Preis und Fälligkeit. 4.1. Vermittlung: Folgende Leistungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses sind von der Vermittlungstätigkeit umfasst und daher nicht gesondert abzugelten: • Vermittlung eines geeigneten Betreuungsunternehmens • Beratung über Grundlagen des Betreuungsvertrages (Erläuterung von: Leistungsumfang, Abwicklung, Abklärung der Notwendigkeit von Anordnungen durch medizinisches Fachpersonal etc.) • Erstmalige Erhebung und Dokumentation des Betreuungs- und Pflegebedarfs der zu betreuenden Person (durch Beiziehung einer pflegerischen Fachkraft) • Dokumentation und Überprüfung der räumlichen Gegebenheiten (zB. Information über: Barrierefreiheit, Erfordernis von Hilfsmitteln und Heilbehelfen, Eignung von Räumlichkeiten als Unterkunft des Betreuungsunternehmens etc.) sowie Dokumentation der laufend erbrachten Leistungen aus der Vermittlungstätigkeit • Erstellung eines Anforderungsprofils der Betreuungsleistungen bzw. des Betreuungsunternehmens (Qualifikation, Verfügbarkeit, Preis, Mobilität, sprachliche Kenntnisse, Referenzen) • Die Dokumentation ist der zu betreuenden Person bzw. dem Vertragspartner auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen. Das Vermittlungshonorar (Provision) entsteht mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wird in Höhe von Euro (inkl. Umsatzsteuer): Erstorganisation – siehe Übersicht vereinbart und ist mit Rechnungslegung fällig zu stellen. Ausdrücklich vereinbart wird, dass in folgenden Fällen des fehlenden Vermittlungserfolges eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung in Höhe der vorgenannten Provision dem Vermittler gebührt, wenn 1. das im Vertrag bezeichnete Xxxxxxxx wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil die zu betreuende Person bzw. der Auftraggeber gegen den bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; 2. mit dem vom Vermittler namhaft gemachten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt;
Leistungsinhalt, Preis und Fälligkeit. 3.1. Vermittlung: Folgende Leistungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses sind von der Vermittlungstätigkeit umfasst und daher nicht gesondert abzugelten: i) Vermittlung einer zu betreuenden Person. i) Beratung über Grundlagen des Betreuungsvertrages (Erläuterung von: Leistungsumfang, Abwicklung, Abklärung der Notwendigkeit von Anordnungen durch medizinisches Fachpersonal etc.) i) Erstmalige Erhebung und Dokumentation des Betreuungs- und Pflegebedarfs der zu betreuenden Person, (ohne Beiziehung einer medizinischen Fachkraft) ) Dokumentation und Überprüfung der räumlichen Gegebenheiten (zB. Information über: Barrierefreiheit, Erfordernis von Hilfsmitteln und Heilbehelfen, Eignung von Räumlichkeiten als Unterkunft der Betreuungskraft etc.) sowie Dokumentation der laufend erbrachten Leistungen aus der Vermittlungstätigkeit ) Die Dokumentation ist dem Personenbetreuungsunternehmen auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen. Das Vermittlungshonorar (Provision) entsteht mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (Betreuungsvertrag), wird in der Höhe eines Tagessatzes laut Betreuungsvertrag pro Turnus vereinbart und ist mit Rechnungslegung für jede Leistungsperiode fällig. Hinweis: Ausdrücklich vereinbart wird, dass in folgenden Fällen des fehlenden Vermittlungserfolges eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen (Pönale) und Mühewaltung in Höhe von EURO (inkl. USt) dem Vermittler gebührt, wenn încadrată în organizația Furnizorului de servicii de îngrijire. 2.4. Furnizorul de servicii de îngrijire face referire la faptul că poate activa ca Intermediar al unei persoane aflate în îngrijire și să primească o remunerație de la aceasta pentru activitatea sa de intermediere. Prestatorul servicii de ingrijire persoane declară că este de acord cu acest lucru. 2.5. În cazul unei relații familiare sau economice de subordonare între Furnizorul de servicii de îngrijire și persoana aflată în îngrijire, nu se va încasa comision dacă, în cazul intermedierii, această relație de subordonarenu ii va fi adusa la cunostinta Prestatorului servicii de ingrijire persoane.
Leistungsinhalt, Preis und Fälligkeit. 3.1. Vermittlung: Folgende Leistungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses sind von der Vermittlungstätigkeit umfasst und daher nicht gesondert abzugelten: (i) Vermittlung einer zu betreuenden Person. (ii) Beratung über Grundlagen des Betreuungsvertrages (Erläuterung von: Leistungsumfang, Abwicklung, Abklärung der Notwendigkeit von Anordnungen durch medizinisches Fachpersonal etc.) (iii) Erstmalige Erhebung und Dokumentation des Betreuungs- und Pflegebedarfs der zu betreuenden Person, (ohne Beiziehung einer medizinischen Fachkraft) (iv) Dokumentation und Überprüfung der räumlichen Gegebenheiten (zB. Information über: Barrierefreiheit, Erfordernis von Hilfsmitteln und Heilbehelfen, Eignung von Räumlichkeiten als Unterkunft der Betreuungskraft etc.) sowie Dokumentation der laufend erbrachten Leistungen aus der Vermittlungstätigkeit (v) Die Dokumentation ist dem Personenbetreuungsunternehmen auf Verlangen activă pe teritoriul Austriei, activitate pe care nu are voie să o întrerupă pe durata de derulare a contractului.
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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung