Leistungsinhalt, Preis und Fälligkeit Musterklauseln

Leistungsinhalt, Preis und Fälligkeit. 4.1. Vermittlung: Folgende Leistungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses sind von der Vermittlungstätigkeit umfasst und daher nicht gesondert abzugelten: • Vermittlung eines geeigneten Betreuungsunternehmens • Beratung über Grundlagen des Betreuungsvertrages (Erläuterung von: Leistungsumfang, Abwicklung, Abklärung der Notwendigkeit von Anordnungen durch medizinisches Fachpersonal etc.) • Erstmalige Erhebung und Dokumentation des Betreuungs- und Pflegebedarfs der zu betreuenden Person (mit Beiziehung einer medizinischen Fachkraft) • Dokumentation und Überprüfung der räumlichen Gegebenheiten (zB. Information über: Barrierefreiheit, Erfordernis von Hilfsmitteln und Heilbehelfen, Eignung von Räumlichkeiten als Unterkunft des Betreuungsunternehmens etc.) sowie Dokumentation der laufend erbrachten Leistungen aus der Vermittlungstätigkeit • Erstellung eines Anforderungsprofils der Betreuungsleistungen bzw. des Betreuungsunternehmens (Qualifikation, Verfügbarkeit, Preis, Mobilität, sprachliche Kenntnisse, Referenzen) • Die Dokumentation ist der zu betreuenden Person bzw. dem Vertragspartner auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen. • Anwendung Harmony Check • Ersteinschulung des Betreuungsunternehmens vor Ort durch DGKP • Bereitstellung einer Informations- und Dokumentationsmappe mit allen relevanten Unterlagen für die zu betreuende Person und das Betreuungsunternehmen Das Vermittlungshonorar (Provision) entsteht mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wird in Höhe von Euro (inkl. Umsatzsteuer): 540,00€ vereinbart und ist mit Rechnungslegung fällig zu stellen. Hinweis: Ausdrücklich vereinbart wird, dass in folgenden Fällen des fehlenden Vermittlungserfolges eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung in Höhe der vorgenannten Provision dem Vermittler gebührt, wenn 1. das im Vertrag bezeichnete Xxxxxxxx wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil die zu betreuende Person bzw. der Auftraggeber gegen den bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; 2. mit dem vom Vermittler namhaft gemachten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt; 3. das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit der zu betreuenden Person/dem Auftraggeber zustande kommt, sondern mit einer anderen Person, weil der Auftraggeber die ihm vom Vermittler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mit...
Leistungsinhalt, Preis und Fälligkeit. 3.1. Vermittlung: Folgende Leistungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses sind von der Vermittlungstätigkeit umfasst und daher nicht gesondert abzugelten: i) Vermittlung einer zu betreuenden Person. i) Beratung über Grundlagen des Betreuungsvertrages (Erläuterung von: Leistungsumfang, Abwicklung, Abklärung der Notwendigkeit von Anordnungen durch medizinisches Fachpersonal etc.) i) Erstmalige Erhebung und Dokumentation des Betreuungs- und Pflegebedarfs der zu betreuenden Person, (ohne Beiziehung einer medizinischen Fachkraft) ) Dokumentation und Überprüfung der räumlichen Gegebenheiten (zB. Information über: Barrierefreiheit, Erfordernis von Hilfsmitteln und Heilbehelfen, Eignung von Räumlichkeiten als Unterkunft der Betreuungskraft etc.) sowie Dokumentation der laufend erbrachten Leistungen aus der Vermittlungstätigkeit ) Die Dokumentation ist dem Personenbetreuungsunternehmen auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen. Das Vermittlungshonorar (Provision) entsteht mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (Betreuungsvertrag), wird in der Höhe eines Tagessatzes laut Betreuungsvertrag pro Turnus vereinbart und ist mit Rechnungslegung für jede Leistungsperiode fällig. Hinweis: Ausdrücklich vereinbart wird, dass in folgenden Fällen des fehlenden Vermittlungserfolges eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen (Pönale) und Mühewaltung in Höhe von EURO (inkl. USt) dem Vermittler gebührt, wenn încadrată în organizația Furnizorului de servicii de îngrijire. 2.4. Furnizorul de servicii de îngrijire face referire la faptul că poate activa ca Intermediar al unei persoane aflate în îngrijire și să primească o remunerație de la aceasta pentru activitatea sa de intermediere. Prestatorul servicii de ingrijire persoane declară că este de acord cu acest lucru. 2.5. În cazul unei relații familiare sau economice de subordonare între Furnizorul de servicii de îngrijire și persoana aflată în îngrijire, nu se va încasa comision dacă, în cazul intermedierii, această relație de subordonarenu ii va fi adusa la cunostinta Prestatorului servicii de ingrijire persoane. 3. Conținutul serviciilor, preț și scadență 3.1. Intermedierea: Următoarele servicii sunt incluse în activitatea de intermediere înainte de încheierea contractului și, de aceea, nu vor fi remunerate separat:i) intermedierea unei persoane aflate în îngrijire. i) consultanță cu privire la Bazele Contractului de prestări de servicii - Îngrijire persoane vârstnice, bolnave sau cu dizabilită...
Leistungsinhalt, Preis und Fälligkeit. 4.1. Vermittlung: Folgende Leistungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses sind von der Vermittlungstätigkeit umfasst und daher nicht gesondert abzugelten: • Vermittlung einer zu betreuenden Person • Aufklärung über die vom Betreuungsunternehmen einzuhaltenden, gesetzlichen Pflichten sowie über die von Gesetzes wegen zustehenden Rechte (siehe Punkt 6.) • Beratung über Grundlagen des Betreuungsvertrages (Erläuterung von: Leistungsumfang, Abwicklung, Abklärung der Notwendigkeit von Anordnungen bzw. der Delegierung von medizinischen Tätigkeiten durch medizinisches Fachpersonal insbes. gem. § 3b GuKG bzw. § 50b ÄrzteG 1998 etc.) • Erstmalige Erhebung und Dokumentation des Betreuungs- und Pflegebedarfs der zu betreuenden Person vor Ort (samt Durchführung einer Pflegeanamnese unter Beiziehung eines in Österreich zur Berufsausübung berechtigten diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers, spätestens am Tag des Betreuungsbeginns) • Zurverfügungstellung eines Notfallplanes bzw. Unterstützung bei der Erstellung eines Notfallplanes • Dokumentation und Überprüfung der räumlichen Gegebenheiten (zB. Information über: Barrierefreiheit, Erfordernis von Hilfsmitteln und Heilbehelfen, Eignung von Räumlichkeiten als Unterkunft der Betreuungskraft etc.) sowie Dokumentation der laufend erbrachten Leistungen aus der Vermittlungstätigkeit (Die Dokumentation ist dem Betreuungsunternehmen auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen) • Organisation der Ersatzstellung/ Vertretung für den Fall der Verhinderung des Betreuungsunternehmens, wobei das Vermittlungsunternehmen garantiert, dass diese Ersatzstellung/ Vertretung binnen drei Tagen erfolgt (im Notfallplan entsprechend zu vermerken). Diese Leistung setzt jedoch voraus, dass im Betreuungsvertrag zwischen dem Auftraggeber des Betreuungsvertrages und dem Betreuungsunternehmen vereinbart wird bzw. wurde, dass die Beistellung des Ersatzbetreuungsunternehmens durch das Betreuungsunternehmen erfolgt Das Vermittlungshonorar (Provision) entsteht mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (Betreuungsvertrag), wird in Höhe von Euro (inkl. USt): vereinbart und ist mit Rechnungslegung fällig zu stellen. Hinweis: Ausdrücklich vereinbart wird, dass in folgenden Fällen des fehlenden Vermittlungserfolges dem Vermittlungs- unternehmen eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung in Höhe der vorgenannten Provision gebührt, wenn 1. das im Vertrag bezeichnete Xxxxxxxx wider Treu und Glauben nur deshalb ...
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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und