Liefer- und Leistungszeit, Verzug Musterklauseln

Liefer- und Leistungszeit, Verzug. 6.1 Die vereinbarten Liefertermine bzw. Leistungstermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferung ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der vom Auftraggeber angegebenen Lieferanschrift, für die Rechtzei- tigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
Liefer- und Leistungszeit, Verzug. 3.1 Der Beginn der von dem Auftragnehmer angegebenen Liefer- und Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
Liefer- und Leistungszeit, Verzug. 3.1 Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller tech- nischen und lizenzrechtlichen Fragen sowie die recht- zeitige und vollständige Erbringung von Mitwirkungsleis- tungen seitens des Käufers voraus.
Liefer- und Leistungszeit, Verzug. 3.1 Der Beginn der von Xxxxxxx angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie den Zugang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, behördlicher und nicht be- hördlicher Genehmigungen sowie Freigaben und die Einhaltung der Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbar- ten Anzahlung, Sicherheitsleistung und/oder etwaiger Akkreditive voraus. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist entsprechend.
Liefer- und Leistungszeit, Verzug. 4.1 Feste Lieferzeiten (also Liefertermine und Lieferfristen) sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.
Liefer- und Leistungszeit, Verzug. 4.1 Von CHURCH & XXXXXX angegebene Lieferfristen oder Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, CHURCH & XXXXXX hat ausdrücklich eine feste Frist oder einen festen Termin zugesagt.
Liefer- und Leistungszeit, Verzug. 2.1. Der Beginn der von Vectron angegebenen Liefer- und Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen Fra- gen sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Lea- singnehmers voraus.
Liefer- und Leistungszeit, Verzug. 3.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von uns grundsätzlich nicht übernommen.
Liefer- und Leistungszeit, Verzug. 5.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Der AN gerät nach Ablauf der Liefer- oder Leistungszeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefer- oder Leistungstermine ist der Eingang mangelfreier Ware bei der vom UFZ genannten Lieferstelle oder die Abnahme der Leistung durch das UFZ (vgl. Ziff. 10).
Liefer- und Leistungszeit, Verzug. 3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.