Liefer- und Leistungszeiten Musterklauseln

Liefer- und Leistungszeiten. 6.1 Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung/Klärung von neuem. 6.2 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben 6.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. 6.4 Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf das Werk verlassen hat oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt. 6.5 Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 6.6 Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Xxxxxxx diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.
Liefer- und Leistungszeiten. 4.1 Termine oder Fristen für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. 4.2 rhv ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berech- tigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Inte- resse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. 4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie in Folge von Ereignissen, die rhv die Lieferung/Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Ausfall von Maschinen, Unglücksfälle oder Naturkata- strophen – hat rhv auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen rhv, die Lieferung/ Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemes- senen Anlaufzeit hinauszuschieben. Sollte die Behinderung länger als zwei Monate dauern, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- ersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Auf die ge- nannten Umstände kann sich rhv nur berufen, wenn der Kunde un- verzüglich, d.h. drei Arbeitstage nach Kenntniserlangung darüber benachrichtigt worden ist. 4.4 Sofern rhv die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Ver- zuges, insgesamt jedoch in Höhe von höchstens 5 % des Netto- Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. rhv bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende pauschale Verzugsentschädigung entstanden ist. Über die vorstehende pauschale Verzugsentschädigung hinaus ge- hende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von rhv. In letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorher- sehbaren Schaden begrenzt, solange keiner der in Ziffer 7.3 Satz 1 genannten Fälle vorliegt. 4.5 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwir- kungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung von rhv aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist rhv berechtigt, Ersatz des dadurch entstandenen Schadens ein- schließlich Mehraufwendungen (z.B. Lage...
Liefer- und Leistungszeiten. 16.1 Die Vereinbarung von Liefer- bzw. Montageterminen und -fristen bedarf der Schriftform. Eine Liefer- sowie Montagefrist beginnt erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller hereinzugebender Unterla- gen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Genehmigungen, Zeichnungsfreigaben, etc. Eine Verschie- bung des Termins der Auftragsklarstellung (Freigabe der Werkzeichnung) verlängert sämtliche Folgetermine entsprechend. 16.2 Lieferungs- und Montageverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die für K+N unvorhergesehen waren oder auf deren Eintritt und Beendigung K+N keinen Einfluss hat, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen u. ä. hat K+N auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; dies gilt auch, wenn diese bei den Zulieferern von K+N eintreten. K+N ist in diesem Falle berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus- zuschieben. 16.3 K+N ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. 16.4 Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zu- fälligen Untergangs auf den Besteller über.
Liefer- und Leistungszeiten. 4.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind alle genannten Liefer- und Leistungszeiten unverbindlich. 4.2 Alle Liefertermine beginnen mit dem Druckdatum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie verlängern sich unbeschadet der Rechte der FAUSER AG bei Kundenverzug um den Verzugszeitraum. 4.3 Die FAUSER AG ist zur Teillieferung berechtigt. 4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Beschaffungs- schwierigkeiten wie Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc. und sonstige Ereignisse, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder un- möglich machen und nicht in den Verantwortungsbereich der FAUSER AG fal- len, werden von der FAUSER AG nicht vertreten. Dies gilt auch für verbindlich vereinbarte Fristen und Termine. Die FAUSER AG ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.5 Mit Ausnahme von schriftlich vereinbarten Fixterminen liegt ein Verzug bei der FAUSER AG erst dann vor, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat. Dem Kunden steht für den Fall des Verzuges der FAUSER AG eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Verzugswoche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der betroffenen Lieferungen und Leistungen zu. Jedweder Schadensersatzanspruch aus Verzug ist ausgeschlossen, es sei denn, die FAUSER AG hat den Verzug durch grob fahrlässiges Verschulden herbeigeführt.
Liefer- und Leistungszeiten. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind aus- schliesslich unverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind und der Auftraggeber alle zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Angaben und Dokumente abgegeben hat. Ebenso hat der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ord- nungsgemäss und rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere für die Beibringung der für die Vertragsdurch- führung notwendigen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu sorgen. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung eine Änderung des Auftrages, welche die Anfertigungs- dauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Pandemie und/oder aufgrund von Umständen, die Eco Alpin SA nicht verschuldet hat, hat die Eco Alpin SA auch bei verbindlich verein- barten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Eco Alpin SA ist berechtigt die Lieferung bzw. Leis- tung, für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Liefer- und Leistungszeiten. 1. Die Lieferung erfolgt innerhalb der bestätigten Kalenderwoche. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und unabhängig davon, ob sie bei uns oder bei unseren Zulieferanten eingetreten sind. Hierzu gehören Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln und behördliche Anordnungen. 2. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen beeinflussen die Lieferzeit, so dass eine neue der Änderung angemessenen Lieferzeit zu vereinbaren ist. Eine Lieferzeitpönale wird in diesem Fall nicht gewährt. 3. Verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, so wird dem Käufer nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens einem halben Prozent des auf die eingelagerten Teile entfallen Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auch außerhalb unserer Werke zu lagern. 4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
Liefer- und Leistungszeiten. 5.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 5.2 Soweit schriftlich verbindliche Lieferfristen vereinbart wurden, beginnen diese mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 5.3 Teilleistungen unsererseits sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn die Teilleistung für den Vertragspartner kein Interesse hat oder ihm aus sonstigen Gründen nicht zumut- bar ist. 5.4 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von uns nicht zu vertretender Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie unverschul- dete Materialbeschaffungsschwierigkeiten, unverschuldete Betriebsstörungen, unverschuldete Streiks, unverschuldete behördliche Anordnungen etc., berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verzögern.
Liefer- und Leistungszeiten. 5.1 Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Lieferfristen sind unverbindlich und dienen lediglich der Information unseres Kunden über den voraussichtlichen Liefertermin. Verbindliche Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. 5.2 Wir behalten uns das Recht auf Widerruf unserer Angebote bzw. zugesagter Leistungsfristen vor, wenn neue, nicht absehbare Erkenntnis- se über den Auftragsgegenstand zutage treten, die wesentlich von der ursprünglichen Leistungsanforderung abweichen. 5.3 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben und uns trotz angemessener Nachfristset- zung in Verzug befinden, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind zum Schadenersatz verpflichtet, sofern der Lie- ferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Ver- tragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Liefer- und Leistungszeiten. Die Angaben über Liefer- und Leistungszeiten von NST Ebinger verstehen sich lediglich als Richtwerte und sind somit unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Alle Vereinbarungen über die Lieferzeit stehen im Übrigen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstlieferung von NST Ebinger. Sollte ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten werden, so kann der AG unter Setzung einer angemessenen, wenigstens 30tägigen Nachfrist vom Vertrag bezüglich der vom Verzug betroffenen Produkte oder Leistungen zurücktreten, sofern ihn an der Überschreitung des vereinbarten Termins kein Verschulden trifft. NST Xxxxxxx kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Lieferung oder Leistung aus nicht NST Ebinger zu vertretenden Gründen unmöglich wird.

Related to Liefer- und Leistungszeiten

  • Liefer- und Leistungszeit 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung), es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat. 9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden. 9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat. 9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann. 9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben. 9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.