Common use of Lieferfrist Clause in Contracts

Lieferfrist. Wird der Leistungserbringer von der KKH zur Versorgung beauftragt, so hat er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen5 nach Eingang der Ge- nehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH an den Versicherten auszuliefern, es sei denn, eine spätere Lieferung wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder aus- drücklich vom Versicherten gewünscht. In den Versorgungsfällen, in denen der Leistungserbringer die Verordnung erhalten hat, er daraufhin die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKH, oder • zeitgleich mit der Beratung und Bedarfsfeststellung in der Häuslichkeit des Versicher- ten, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet ist, zu erfolgen, außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbart. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist (außer Samstag) mitgezählt.

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Lieferfrist. Wird Die Lieferfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem – beide – der Leistungserbringer nach- folgenden Bedingungen erfüllt werden: • Die Unterzeichnung des Vertrags • Empfang der vom Käufer geleisteten Anzahlung durch den Ver- käufer Der Liefertermin kann in folgenden Fällen verzögert werden: • In Fällen höherer Gewalt, wie Krieg, Aufstände, Konflikte oder Arbeitskämpfe, Brände, Erdbeben, Transportunfälle oder andere unvorhersehbare Umstände. • Wenn der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen und/oder Vereinbarungen nicht erfüllt. Dies gilt einschließlich der Bereits- tellung von: Zeichnungen, technischen Informationen, Einfuhrli- zenzen, zu integrierende Zubehörteile der Maschine, sowie alle weiteren Verpflichtungen oder Vereinbarungen, die zwischen beiden Parteien getroffen wurden. Die Annahme und die Erfüllung der Lieferfrist gelten abhängig von Vereinbarungen beider Parteien über technische oder kommerzieller Aspekte, die zum Zeitpunkt der KKH zur Versorgung beauftragtVertragsunterzeichnung noch unge- klärt waren und somit noch getroffen werden. Wenn der Verkäufer die schriftliche Zustimmung des Käufers zu Zei- chnungen oder Installationsanforderungen und -unterlagen benötigt und diese innerhalb des Herstellungszeitraums der Maschine an den Verkäufer übermittelt werden, so hat er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich müssen diese – entweder unter Beifü- gung der schriftlichen Zustimmung oder Angabe der entsprechenden Einwände – innerhalb von 3 Werktagen5 höchstens 10 Tagen nach Eingang der Ge- nehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH dem Versand an den Versicherten auszuliefernKäufer zurückgesendet werden. Als Lieferdatum gilt der Tag, es sei dennan dem Vorabnahme der Maschine im Werk des Verkäufers stattgefunden hat. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer wird als erfüllt be- trachtet, eine spätere Lieferung wurde zwischen wenn die Maschine vor dem vereinbarten Termin die Fabrik des Verkäufers verlassen hat oder wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, dass die Maschine versandbereit ist. Als Datum der Auslieferung der Maschine wird, übereinstimmend mit den Vertragsparteien vereinbart oder aus- drücklich vom Versicherten gewünscht. In den Versorgungsfällen, in denen der Leistungserbringer die Verordnung erhalten hat, er daraufhin die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKH, oder • zeitgleich mit der Beratung und Bedarfsfeststellung Angaben in der Häuslichkeit des Versicher- tenBestellung/Vereinbarung, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet Versanddatum der Maschine betrachtet, unabhängig davon, ob Zubehör vorhanden ist, zu erfolgen, außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbart. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung das separat und/oder zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. Der maßgebende anderen Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist (außer Samstag) mitgezähltversendet werden muss.

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Lieferfrist. Wird der Leistungserbringer von der KKH zur Versorgung beauftragt, so hat er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich in der Regel innerhalb von 3 Werktagen5 zwei Werktagen5, spätestens jedoch am dritten Werktag nach Eingang der Ge- nehmigungGenehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH an den Versicherten auszuliefern, es sei denn, : • eine spätere Lieferung wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder aus- drücklich vereinbart, • wurde ausdrücklich vom Versicherten gewünscht, • die Entlassung aus einer stationären Einrichtung ist noch nicht erfolgt. In den Versorgungsfällendiesen Fäl- len verpflichten sich die Leistungserbringer das Hilfsmittel am Tag der Entlassung, spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Entlassung in denen der Leistungserbringer die Verordnung erhalten hat, er daraufhin die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKH, oder • zeitgleich mit der Beratung und Bedarfsfeststellung in der Häuslichkeit des Versicher- ten, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet ist, zu erfolgen, außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbartliefern. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist (außer Samstag) mitgezählt.. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage

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Lieferfrist. Wird Es gelten unsere üblichen oder mit dem Kunden vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen. Verbindliche Fristen bedürfen der Leistungserbringer von besonderen Vereinbarung als verbindlich. Die Frist für Lieferungen und Leistungen (Lieferfrist) beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der KKH zur Versorgung beauftragtAusführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so hat verlängert sich die Frist angemessen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder einen Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens oder Einflusses des Lieferers liegen, zurückzuführen sind, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges auftreten, wie zum Beispiel bei epidemisch oder pandemisch bedingten Betriebsunterbrechungen oder auf behördlichen oder gesetzlichen Anordnungen beruhende Betriebs- oder Lieferkettenunterbrechungen. Das gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen; ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller, sofern er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich innerhalb nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Entschädigung von 3 Werktagen5 höchstens 0,5 % der rückständigen Bruttoauftragssumme für jede volle Woche des Verzugs, höchstens aber insgesamt 5 % der rückständigen Bruttoauftragssumme, verlangen. Anderweitige bzw. weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Eingang der Ge- nehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH an den Versicherten auszuliefernAblauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn, eine spätere Lieferung wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart der Verzug des Lieferers beruht auf Vorsatz oder aus- drücklich grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so ist ab Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (für Zinsen, Lagerkosten und Versicherungen) vom Versicherten gewünschtBesteller zu zahlen. In den VersorgungsfällenVerbrauchern bleibt der Nachweis gestattet, in denen der Leistungserbringer dass kein Schaden entstanden ist oder ein geringerer Schaden als die Verordnung erhalten hat, er daraufhin die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb veranschlagte Pauschale von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKH, oder • zeitgleich mit der Beratung und Bedarfsfeststellung in der Häuslichkeit 1 % des Versicher- ten, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet ist, zu erfolgen, außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbart. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 Rechnungsbetrages für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist (außer Samstag) mitgezähltjeden angefangenen Monat.

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Lieferfrist. Wird der Leistungserbringer von der KKH zur Versorgung beauftragt, so hat er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen5 nach Eingang der Ge- nehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH an den Versicherten auszuliefern, es sei denn, eine spätere Lieferung wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder aus- drücklich vom Versicherten gewünscht. In den Versorgungsfällen, in denen der Leistungserbringer die Verordnung erhalten hat, er daraufhin die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKH, oder • zeitgleich mit der Beratung und Bedarfsfeststellung in der Häuslichkeit des Versicher- ten, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet ist, zu erfolgen, außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbart. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist (außer Samstag) mitgezählt.

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Samples: www.kkh.de

Lieferfrist. Wird der Leistungserbringer von der KKH zur Versorgung beauftragt, so hat er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen5 nach Eingang der Ge- nehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH an den Versicherten auszuliefernLieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, eine spätere Lieferung wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder im Vertrag ist ein verbindlicher Liefertermin aus- drücklich vereinbart. Fixgeschäfte (§ 376 Abs. 1 HGB) bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand von Xxxxx einem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Personen oder Anstalt ausgeliefert oder dem Besteller die Versandbereitschaft von Xxxxx mitgeteilt wurde. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen, wenn der Besteller mit seinen Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber Xxxxx im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rück- stands, oder wenn die technischen und kaufmännischen Fragen nicht innerhalb einer angemes- senen Frist geklärt werden können. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung von Xxxxx kann der Besteller erst vom Versicherten gewünschtVertrag zurücktreten, Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung (§§ 323 Abs. In den Versorgungsfällen1, in denen 280 Abs. 2, 281 Abs. 1 BGB) erst geltend machen, wenn Verzug eingetreten ist und der Leistungserbringer Besteller zu- sätzlich eine angemessene Nachfrist für die Verordnung erhalten Leistung gesetzt hat. Diese Nachfrist ist schriftlich zu setzen. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung kann der Besteller nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verlangen. Macht der Besteller Verzugsschaden geltend, ist dieser für jeden vollen Monat des Verzuges auf ½ v.H., insgesamt aber höchstens 5 v.H., vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung be- grenzt, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig geliefert oder benutzt werden kann. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die Xxxxx nicht zu vertreten hat, er daraufhin so werden dem Be- steller, beginnend einen Monat nach Versandbereitschaftsmeldung, die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKHEinlagerung entstehenden Kosten mit mindestens ½ v.H. des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet, oder • zeitgleich mit so- fern der Beratung und Bedarfsfeststellung in der Häuslichkeit des Versicher- tenBesteller nicht nachweist, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet dass überhaupt kein Schaden entstanden ist bzw. dieser we- sentlich geringer ausgefallen ist, zu erfolgen, außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbart. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist (außer Samstag) mitgezählt.

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Samples: jc-koenig.de

Lieferfrist. Wird der Leistungserbringer von der KKH zur Versorgung beauftragt, so hat er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen5 nach Eingang der Ge- nehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH an den Versicherten auszuliefern, es sei denn, eine spätere Lieferung wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder aus- drücklich vom Versicherten gewünscht. In den Versorgungsfällen, in denen der Leistungserbringer die Verordnung erhalten hat, er daraufhin die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKH, oder • zeitgleich mit der Beratung und Bedarfsfeststellung in der Häuslichkeit des Versicher- ten, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet ist, zu erfolgen, außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbart. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist (außer Samstag) mitgezählt.

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Samples: www.kkh.de

Lieferfrist. Wird der Leistungserbringer von der KKH zur Versorgung beauftragt, so hat er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen5 nach Eingang der Ge- nehmigungGenehmi- gung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH an den Versicherten auszuliefern, es sei denn, eine spätere Lieferung wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder aus- drücklich ausdrücklich vom Versicherten gewünscht. In den Versorgungsfällen, in denen der Leistungserbringer die Verordnung erhalten hat, er daraufhin die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKH, oder • zeitgleich mit der Beratung Beratung, Bedarfsfeststellung und Bedarfsfeststellung Erhebung des Dekubitusstatus in der Häuslichkeit des Versicher- tenVersicherten, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet ist, zu erfolgen, außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbart. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist (außer Samstag) mitgezählt.

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