Lieferfristen, Lieferhindernisse Musterklauseln

Lieferfristen, Lieferhindernisse. 1. Die Lieferfrist ist bei Verträgen ohne Montage/Installation/Inbetriebnahme eingehalten, wenn die Lieferung das Auslieferungswerk bzw. Lager verlässt oder die Lieferung an einen Spediteur/Frachtführer übergeben wurde. Im Falle einer uns nicht zuzurechnenden Verzögerung ist die Mitteilung der Versandbereitschaft dem Kunden gegenüber maßgeblich. Bei Verträgen mit Montage/Installation/Inbetriebnahme ist der Ein- gang im Betrieb des Kunden maßgeblich. 2. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmi- gungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedin- gungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die verein- barte Lieferzeit angemessen. 3. Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein gleichwertiges bzw. kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ord- nungsgemäßer Selbstbelieferung, worauf der Kunde durch uns hingewiesen wurde. Dies betrifft insbeson- dere Lieferengpässe, die infolge einer Pandemie auftreten können. Soweit möglich, werden wir in diesen Fällen alternative Lösungen mit evtl. Mehrkosten anbieten. 4. In den Fällen der Ziffer IV. 3 sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir wegen einer nicht durch uns zu vertretenden nicht rechtzeitigen ordnungsgemäßen Selbstbelieferung die mit dem Kunden vereinbarten Liefertermine oder -fristen nicht einhalten können. Wir sind hierbei verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. 5. Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen, haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der nachfolgenden Ziffer IX.
Lieferfristen, Lieferhindernisse. 1. Die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen setzt vo- raus, dass erforderliche Genehmigungen und vom Kun- den beizubringende Unterlagen, Freigaben, Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, ver- längert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. 2. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Lager verlassen oder BSI dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. 3. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungsfristen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinen- bruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von BSI nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Er- eignisse und eine angemessene Anlaufzeit. Dies gilt ent- sprechend für den Fall, dass sich BSI beim Eintritt eines dieser Ereignisse mit der Leistung in Verzug befindet. 4. Dauert eine Leistungsverhinderung gemäß Ziffer B. IV.

Related to Lieferfristen, Lieferhindernisse

  • Lieferfristen 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller. 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. 6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.

  • Lieferfrist 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

  • Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Schriftformerfordernis Die Ausübung des Rechts auf Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Die Ausübung des Rechts per Fax oder per E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.