Lieferfristen, Lieferhindernisse Musterklauseln

Lieferfristen, Lieferhindernisse. 1. Die Lieferfrist ist bei Verträgen ohne Montage/Installation/Inbetriebnahme eingehalten, wenn die Lieferung das Auslieferungswerk bzw. Lager verlässt oder die Lieferung an einen Spediteur/Frachtführer übergeben wurde. Im Falle einer uns nicht zuzurechnenden Verzögerung ist die Mitteilung der Versandbereitschaft dem Kunden gegenüber maßgeblich. Bei Verträgen mit Montage/Installation/Inbetriebnahme ist der Ein- gang im Betrieb des Kunden maßgeblich.
Lieferfristen, Lieferhindernisse. 1. Die Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen setzt vo- raus, dass erforderliche Genehmigungen und vom Kun- den beizubringende Unterlagen, Freigaben, Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, ver- längert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
Lieferfristen, Lieferhindernisse. Von uns angegebene Lieferfristen oder Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie ausdrücklich ver- bindlich vereinbart wurden. Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der Ver- sandbereitschaft. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart, tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein. • Der Käufer kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Xxxxxxxxxxx ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen. • Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, oder einen Fixtermin garantiert hatten, oder das Interes- se des Bestellers nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. • Schäden aus Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welcher durch die verspätete Lieferung beim Besteller oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und der Besteller bei Vereinbarung des Termins auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat. • Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Zahlungsfälligkeit sogleich mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Hat der Besteller Zubehörmaterial oder Einpressteile zu stellen, beginnt die Lieferfrist nicht vor deren vollständigen Eingang. • Abrufaufträge sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu disponieren. Nimmt der Besteller die Auftragsmengen nur teilweise ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben. Wir sind berechtigt, 6 Monate nach Auftragsbestätigung die Auftragsmenge vollständig auszuliefern und in Rechnung zu stellen, falls bis dahin kein Abruf erfolgt ist. • Wird die Herstellung oder Ausli...
Lieferfristen, Lieferhindernisse. 3.1 Von uns genannte Lieferfristen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.