Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme. 6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern. 6.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben. 6.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers. 6.4 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. 6.5 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn: 6.5.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt; 6.5.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder 6.5.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt. 6.6 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
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Samples: Software License Agreement, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Software License Agreement
Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme. 6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, 4.1 Der Lizenzgeber liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer maschinenlesba- rer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber Er ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 4.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Lizenzgeber entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin Lieferter- min dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
6.3 4.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lizenznehmers.
6.4 4.4 Wird Software im Besitz des Lizenznehmers ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfüg- barkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bear- beitung, Datenträger und Versand Ersatz liefern.
4.5 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts nicht anderes vereinbart ist.. Softwarebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)
6.5 4.6 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.5.1 4.6.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen Spezifika- tionen bestätigt;, oder
6.5.2 4.6.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche grobe Mängel rügt; , oder
6.5.3 4.6.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.
6.6 4.7 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 5.1 und Punkt 8 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement, Software License Agreement
Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme. 6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, KBC liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Kunden die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. DownloadObjektcode). Der Lizenzgeber KBC ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung von KBC entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber Kunden bekanntgegeben.
6.3 Der Versand (dazu zählt u.a. auch die Übermittlung des Lizenzkeys) von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des LizenznehmersKunden. Ergänzend zu den Regelungen in den Allgemeinen Lieferbedingungen gilt, dass bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) die Gefahr übergeht, wenn die Software den Einflussbereich des Herstellers/Lieferanten (z.B. beim Download) verlässt.
6.4 Wird Software im Besitz des Kunden ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird KBC im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung, Datenträger und Versand Ersatz liefern.
6.5 Sofern eine Abnahme ausdrücklich und schriftlich vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer Kunden die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart istist oder die Lizenzbestimmungen des Herstellers eine solche Testperiode nicht ausschließen.
6.5 6.6 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.5.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt;
6.5.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder
6.5.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.
6.6 6.7 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
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Samples: Allgemeine Softwarebedingungen
Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme. 6.1 7.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 7.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
6.3 7.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.
6.4 7.4 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
6.5 7.5 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.5.1 7.5.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt;
6.5.2 7.5.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder
6.5.3 7.5.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.
6.6 7.6 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
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Samples: Software License Agreement
Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme. 6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
6.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.
6.4 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
6.5 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.5.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt;
6.5.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder
6.5.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiter benutzt.
6.6 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
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Samples: Software License Agreement
Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme. 6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, 4.1 Der Lizenzgeber liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber Er ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 4.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Lizenzgeber entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
6.3 4.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lizenznehmers.
6.4 4.4 Wird Software im Besitz des Lizenznehmers ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung, Datenträger und Versand Ersatz liefern.
4.5 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts nicht anderes vereinbart ist.
6.5 4.6 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.5.1 der : 4.6.1der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt;
6.5.2 der , oder 4.6.2der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche grobe Mängel rügt; oder
6.5.3 der , oder 4.6.3der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.
6.6 4.7 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 5.1 und Punkt 8 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
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Samples: Software License Agreement
Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme. 6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
6.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.
6.4 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Wochezwei Wochen, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
6.5 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.5.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt;
6.5.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder
6.5.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.
6.6 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
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Samples: Software License Agreement
Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme. 6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
6.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.
6.4 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
6.5 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.5.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigtSpezifikationenbestätigt;
6.5.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder
6.5.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.
6.6 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
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Samples: Software License Agreement
Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme. 6.1 6.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 6.2. Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
6.3 6.3. Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.
6.4 6.4. Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
6.5 6.5. Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.5.1 a) der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt;
6.5.2 b) der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder
6.5.3 c) der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.
6.6 6.6. Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen