Lieferung, Leistungsort, Leistungszeit. 9.1 Die unter Ziffer 2 genannten Signale werden dem Leistungsnehmer im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten bereitgestellt. 9.2 Der Leistungsort und der Ort des Gefahrenübergangs ist der in der Anlage 2 jeweils aufgeführte Standort des Abgriffspunktes. Der Bereitstellungzeitpunkt wird zwischen dem Leistungsgeber und dem Leistungsnehmer im Service Level Agreement (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) gesondert vereinbart. 9.3 Der Leistungsgeber überläßt die Signale nur, solange und soweit er sie selbst in seinem Modulationsleitungsnetz überträgt. Sollte absehbar sein, daß die Signalverfügbarkeit durch den Leistungsgeber nicht mehr sichergestellt werden kann (z.B. aufgrund einer Entscheidung einer Landesmedienanstalt, bei Änderung der technischen Konzeption, bei Aufgabe des Senders etc.), wird der Leistungsgeber den Leistungsnehmer hierüber unverzüglich informieren. Der Leistungsgeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Leistungsnehmer das Signal im Rahmen des rechtlich Zulässigen für eine angemessene Übergangszeit weiterhin zu überlassen, bis der Leistungsnehmer den Signalempfang anderweitig sichergestellt hat. Die Übergangszeit wird im Einzelfall zwischen dem Leistungsgeber und dem Leistungsnehmer vereinbart.
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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH)
Lieferung, Leistungsort, Leistungszeit. 9.1 Die unter Ziffer 2 genannten Signale werden dem Leistungsnehmer im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten bereitgestellt.
9.2 Der Leistungsort und der Ort des Gefahrenübergangs ist der in der Anlage 2 jeweils aufgeführte Standort des Abgriffspunktes. Der Bereitstellungzeitpunkt Bereitstellungszeitpunkt wird zwischen dem Leistungsgeber und dem Leistungsnehmer im Service Level Agreement (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) zwischen dem Leistungsgeber und dem Leistungsnehmer gesondert vereinbart.
9.3 Der Leistungsgeber überläßt die Signale nur, nur solange und soweit er sie selbst in seinem Modulationsleitungsnetz Kabelnetz überträgt. Sollte absehbar sein, daß die Signalverfügbarkeit durch den Leistungsgeber nicht mehr sichergestellt werden kann (z.B. aufgrund einer Entscheidung einer Landesmedienanstalt, bei Änderung der technischen Konzeption, bei Aufgabe des Senders Kabelnetzes etc.), wird der Leistungsgeber den Leistungsnehmer hierüber unverzüglich informieren. Der Leistungsgeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Leistungsnehmer das Signal im Rahmen des rechtlich Zulässigen für eine angemessene Übergangszeit weiterhin zu überlassen, bis der Leistungsnehmer den Signalempfang anderweitig sichergestellt sicher gestellt hat. Die Übergangszeit wird im Einzelfall zwischen dem Leistungsgeber und dem Leistungsnehmer vereinbart.
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