Lieferung und Verzug. 4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager des Lieferanten (EWX Freiburg/Offenburg, Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort und der Ort für jegliche Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 4.2 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat. 4.3 Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. 4.4 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt. 4.5 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet. 4.6 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
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Lieferung und Verzug. 4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager des Lieferanten (EWX Freiburg/Offenburg, Incoterms 2020)Lager, wo auch der Erfüllungsort und der Ort für jegliche Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, VerpackungVerpa- ckung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung Auftragsbestä- tigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.
4.3 Zu Teillieferungen ist Die Einhaltung von Lieferfristen durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehenVerzögerung zu vertreten hat.
4.4 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird dem Lieferanten Weist eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglichbei Ankunft beim Besteller Transportschäden auf, so ist die Haftung des Lieferanten hat der Besteller diese unverzüglich dem Frachtführer anzuzeigen (z.B. durch Vermerk auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränktdem Lieferschein).
4.5 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet.
4.6 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere hö- here Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Gleiches gilt bei fehlender oder ausbleibender Selbstbelieferung auf Grund nicht durch den Lieferant vorherseh- barer Umstände bei Unterlieferanten. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich wesent- lich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- Lie- fer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung Behinde- rung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
4.6 Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des ver- traglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.7 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
4.8 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferter- minen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchge- führt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeit- punkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferung und Verzug. 4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager des Lieferanten (EWX Freiburg/OffenburgLieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort wenn und der Ort für jegliche Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmenwurden.
4.2 Die Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlichBesteller zu machenden Angaben. Berberich ist sowohl bei einem Neugeschäft als auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannteine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Anzahlung durchzuführen. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Xxxxxxxxx gegenüber dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hatspätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei vereinbarter Vorkasse oder Anzahlung erfolgt die Lieferung nach vollständigem Eingang des vereinbarten Preises.
4.3 Zu Teillieferungen ist Bei Versand der Lieferant nur berechtigtWare gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Teillieferung für den Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk bzw. die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt wurde, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte.
4.4 Lieferungen im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar istunseres Zufuhrdienstes erfolgen bei einem Mindestauftragswert ab EUR 200,00 frei Haus, zuzüglich einer Pauschale für die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.4 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder LKW-Maut. Bei Aufträgen unter EUR 200,00 Warenwert wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränktzusätzlich ein Transportkostenanteil berechnet.
4.5 Bei LieferungenStreckengeschäften entscheidet unser Vorlieferant über Art und Ausführung des Transports. Andere Versandarten, die nach Vertragsabschluss vom Besteller gewünscht werden, gehen zu Lasten des Bestellers.
4.6 Hinsichtlich technischer Eigenschaften der Ware und Anwendungsbereiche gelten die jeweiligen Angaben des Herstellers. Unvermeidbare Abweichungen unserer Waren in Stoff, Reinheit, Farbe und Oberfläche müssen wir uns im Rahmen der Verkaufsbedingungen der österreichischen Papierverkaufsgesellschaft m.b.H. bzw. die für den Handel mit Papier von der Wiener Börsenkammer genehmigten Usancen in der jeweils (zuletzt) gültigen Fassung und der Zumutbarkeit vorbehalten. Die Weiterentwicklungen in der Papiererzeugung erlauben es nicht, dass wir uns auf Wunsch den Ausfall früherer Lieferungen und Muster festlegen können. Das gleiche gilt auch in Bezug auf unsere vorliegenden Musterbücher. Bei Partie- und Gelegenheitsposten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen: Diese werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Für Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen und alle hier nicht erwähnten Vertragsverhältnisse gelten die Verkaufsbedingungen der österreichischen Papierverkaufsgesellschaft m.b.H. bzw. die für den Handel mit Papier von der Wiener Börsenkammer genehmigten Usancen in der jeweils (zuletzt) gültigen Fassung.
4.7 Bei Sonderanfertigungen von Briefumschlägen, Versandtaschen sowie bei Ringbüchern und weiterverarbeiteten Erzeugnissen aus Plastik, Leder, Papier oder Pappe müssen wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge vorbehalten.
4.8 Druckunterlagen, Stanzeinrichtungen, Werkzeuge, Klischees, Lithos, Muster und sonstige Unterlagen bleiben, sofern sie nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, unser Eigentum. Ein Erwerb des Bestellers später als durch einen gesonderten Kaufvertrag ist möglich.
4.9 Teillieferungen sind uns in einem dem Besteller zumutbaren Umfang gestattet. Im Falle von Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilzahlungen in entsprechender Höhe zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob verlangen. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
4.10 Wird die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäredurch höhere Gewalt (z.B. Epidemien, Pandemien, Seuchen), Betriebsstörungen technischer oder personeller Art, Streiks, Aussperrung, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe oder behördliche Maßnahmen (z.B. Betriebsschließungen, Quarantäneanordnungen), Energieversorgungsstörung, Belieferungsschwierigkeiten, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen ohne unser Verschulden und unvorhersehbarer Weise verzögert, so verlängert sich die Lieferungsfrist, bis die Leistungsstörung beseitigt ist. Dies gilt auch dann, wenn der diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten (Selbstbehalt). Desgleichen verlängert sich die Lieferfrist, wenn vom Besteller zu beschaffende Unterlagen oder Material nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden oder die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, Auftragsfreigabe später als vereinbart erfolgt.
4.11 Wird durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet.
4.6 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant genannten Umstände die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren unmöglich oder unmöglich machen und unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Tritt einer der in Ziff. 4.10 genannten Umstände bei einem Lagergeschäft ein, so verlängert sich die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istLieferfrist auf einem für beide Teile zumutbaren Zeitraum.
4.12 Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, ist der Lieferant zum Rücktritt sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag berechtigtzurückzutreten. Ein wirksamer Rücktritt des Bestellers setzt voraus, dass wir auf seine Aufforderung hin nicht binnen Wochenfrist erklären, ob wir zurücktreten oder binnen zwei Wochen liefern wollen. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
4.13 In obengenannten Fällen steht dem Besteller kein Schadensersatzanspruch zu. Andererseits können wir uns auf Ziffer 4.12 nur nach vorheriger unverzüglicher Benachrichtigung des Bestellers berufen.
4.14 Bei Abrufaufträgen, Rampen- und Streckengeschäften ist die Abnahme durch den Besteller vertragliche Hauptleistungspflicht. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum solchen Geschäften sind wir deshalb bei Überschreitung der Behinderung zuzüglich Abruffrist und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten istNachfrist von 14 Tagen berechtigt, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktretenzurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder auf Nacherfüllung zu bestehen und den Verzugsschaden geltend zu machen. Die Abruffrist beträgt max. 120 Tage nach Auftragserteilung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Verzug. 4.1 6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager des Lieferanten (EWX Freiburg/Offenburgerfolgt, Incoterms 2020)sofern nicht anders vereinbart, FCA Freiburg x.Xx., wo auch der Erfüllungsort und der Ort für jegliche Nacherfüllung istErfüllungs- ort ist (Ziff. 12.1), gemäß Incoterms 2020. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern eine andere Lie- ferbedingung vereinbart wird, basiert auch diese stets auf den Incoterms 2020.
6.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart istschriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind Angaben von Lieferzeiten unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern auf Verlangen und Kosten des Bestellers Versendung vereinbart wurdewurde (Versendungskauf), beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den ZeitpunktZeitpunkt der Über- gabe an den Spediteur, in Frachtführer oder sonst mit dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hatTransport beauftragten Dritten.
4.3 Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.4 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.
4.5 6.3 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten ver- einbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann.
6.4 Teillieferungen sind zulässig, wenn (i) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des ver- traglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätz- liche Kosten entstehen.
6.5 Ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum vereinbarten Ab- nahmetermin, hilfsweise innerhalb einer Woche nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch uns erfolgen. Der Besteller darf die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt Abnahme bei Vorliegen eines nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastetwesentlichen Mangels nicht verweigern.
4.6 Der Lieferant haftet 6.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflich- ten, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurücktreten und / oder wegen Nichterfüllung eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 1 % pro vollendeter Woche des Verzugs, höchstens je- doch 5 % der Auftragssumme geltend machen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.
6.7 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie Ener- gie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen GenehmigungenGe- nehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige recht- zeitige Belieferung durch Lieferanten etc.Vorlieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant wir nicht zu vertreten hatha- ben. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich un- möglich machen und die Behinderung sich nicht nur absehen lässt, dass wir unsere Leistung innerhalb angemesse- ner Frist – spätestens innerhalb von vorübergehender Dauer ist2 Monaten – erbringen können, ist der Lieferant sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung und Verzug. 4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager des Lieferanten (EWX Freiburg/Offenburg2.1. WOLFFKRAN benachrichtigt den Käufer per Fax oder E-Mail, Incoterms 2020)wenn der Vertragsgegenstand zur Abholung oder zum Versand bereit ist, und teilt dem Käufer den Ort mit, wo auch der Erfüllungsort und der Ort für jegliche Nacherfüllung ister den Vertragsgegenstand abholen bzw. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf)in Empfang nehmen kann.
2.2. Soweit nicht etwas Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, erfolgt die Art der Versendung Lieferung ab Werk in Heilbronn oder Luckau (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen"EXW" gemäß den Incoterms 2010).
4.2 2.3. Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechte- rung geht auf den ZeitpunktKäufer über, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt sobald der Vertragsgegenstand zur Ab- holung bereitgestellt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.
4.3 Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar versandt worden ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.4 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.
4.5 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dannbei Teilliefe- rungen.
2.4. Der im Vertrag vereinbarte Liefertermin für den Vertragsgegenstand ist eingehalten, wenn (i) im Falle einer Lieferung nach EXW die Benachrich- tigung gemäß Ziff. 2.1. bis spätestens um 19:00 Uhr CET des vereinbar- ten Liefertermins beim Käufer eingeht oder (ii) in jedem anderen Fall der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastetVertragsgegenstand bis spätestens 19:00 Uhr lokaler Zeit am vereinbar- ten Lieferort geliefert wird.
4.6 Der Lieferant haftet 2.5. Bei Eintreten unvorhersehbarer, unvermeidbarer oder außergewöhnli- cher Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von WOLFFKRAN liegen und nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungenvon WOLFFKRAN zu vertreten sind (höhere Gewalt), soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt verlängern sich Termine und Lieferfristen um die Dauer des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, TransportverzögerungenEreignisses. Dies gilt insbesondere in Fällen von Arbeitskampf, Streiks, rechtmäßige AussperrungenAussperrun- gen, Mangel an Arbeitskräftenbehördlichen oder staatlichen Willkürakten, Energie oder RohstoffenUnwettern, unvorher- sehbaren Schwierigkeiten bei in der Beschaffung Materialbeschaffung und unvorherseh- baren Betriebsstörungen von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istkurzfristiger Dauer. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, ist der Lieferant WOLFFKRAN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern Das gleiche Recht hat der Käufer.
2.6. WOLFFKRAN ist berechtigt, die Lieferung des Vertragsgegenstandes solange zu verweigern, bis der Käufer seinen vereinbarten Mitwirkungs- oder Zahlungsverpflichtungen nachkommt, es sei denn, WOLFFKRAN ist aufgrund des Vertrages vorleistungspflichtig.
2.7. Im Falle des Verzuges von WOLFFKRAN sind Verzugsschadensersatz- ansprüche des Käufers gegen WOLFFKRAN für jede volle Woche des Verzuges auf 0.5 % des Nettovertragswertes, maximal auf höchstens 5 % dieses Nettovertragswertes beschränkt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei WOLFFKRAN oder einem Erfüllungsgehil- fen von WOLFFKRAN vor.
2.8. Verzögert sich die Liefer- Abholung des Vertragsgegenstandes durch den Käufer oder Leistungsfristen die Versendung des Vertragsgegenstandes dadurch, dass der Käufer Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, oder verschieben sich holt der Käufer den Vertragsgegenstand pflichtwidrig nicht innerhalb von sieben (7) Ka- lendertagen seit dem Datum der Benachrichtigung der Bereitstellung zur Abholung gemäß Ziffer 2.1. ab, ist WOLFFKRAN berechtigt, dem Käufer Lagerkosten in Höhe von 0.1 % des Nettovertragswertes pro Tag der Verzögerung, maximal 5 % des Nettovertragswertes als Vertragsstrafe zu berechnen. Das Recht von WOLFFKRAN, unter den gesetzlichen Vo- raussetzungen weiteren Schadensersatz zu fordern, bleibt unberührt, die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum gezahlte Vertragsstrafe wird hierauf jedoch angerechnet.
2.9. Wird der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlauffristVertragsgegenstand nicht innerhalb von acht (8) Wochen seit der Benachrichtigung gemäß Ziffer 2.1. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, abgeholt bzw. kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten nicht in- nerhalb dieser Frist versandt werden, ist WOLFFKRAN berechtigt, vom Vertrag zurücktretenzurückzutreten.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung und Verzug. 4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager des Lieferanten (EWX Freiburg/OffenburgLieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort wenn und der Ort für jegliche Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmenwurden.
4.2 Die Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlichBesteller zu machenden Angaben. Berberich ist sowohl bei einem Neugeschäft als auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannteine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Anzahlung durchzuführen. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Xxxxxxxxx gegenüber dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hatspätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei vereinbarter Vorkasse oder Anzahlung erfolgt die Lieferung nach vollständigem Eingang des vereinbarten Preises.
4.3 Zu Teillieferungen ist Bei Versand der Lieferant nur berechtigtWare gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Teillieferung für den Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Werk bzw. die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt wurde, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden konnte.
4.4 Lieferungen im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar istunseres Zufuhrdienstes erfolgen bei einem Mindestauftragswert ab EUR 200,00 frei Haus, zuzüglich einer Pauschale für die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.4 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder LKW-Maut. Bei Aufträgen unter EUR 200,00 Warenwert wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränktzusätzlich ein Transportkostenanteil berechnet.
4.5 Bei LieferungenStreckengeschäften entscheidet unser Vorlieferant über Art und Ausführung des Transports. Andere Versandarten, die nach Vertragsabschluss vom Besteller gewünscht werden, gehen zu Lasten des Bestellers.
4.6 Unvermeidbare Abweichungen unserer Waren in Stoff, Reinheit, Farbe und Oberfläche müssen wir uns im Rahmen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verbandes Deutscher Papierfabriken e.V. - nachfolgend: „VdP“ - und der Zumutbarkeit vorbehalten. Die Weiterentwicklungen in der Papiererzeugung erlauben es nicht, dass wir uns auf Wunsch den Ausfall früherer Lieferungen und Muster festlegen können. Das gleiche gilt auch in Bezug auf unsere vorliegenden Musterbücher. Bei Partie- und Gelegenheitsposten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen: Diese werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Für Mengen-, Gewichts- und Maßabweichungen und alle hier nicht erwähnten Vertragsverhältnisse, gelten die Verkaufsbedingungen des VdP in der neuesten gültigen Fassung.
4.7 Bei Sonderanfertigungen von Briefumschlägen, Versandtaschen sowie bei Ringbüchern und weiterverarbeiteten Erzeugnissen aus Plastik, Leder, Papier oder Pappe müssen wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge vorbehalten.
4.8 Druckunterlagen, Stanzeinrichtungen, Werkzeuge, Klischees, Lithos, Muster und sonstige Unterlagen bleiben, sofern sie nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, unser Eigentum. Ein Erwerb des Bestellers später als durch einen gesonderten Kaufvertrag ist möglich.
4.9 Teillieferungen sind uns in einem dem Besteller zumutbaren Umfang gestattet. Im Falle von Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilzahlungen in entsprechender Höhe zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob verlangen. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
4.10 Wird die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäredurch höhere Gewalt (z.B. Epidemien, Pandemien, Seuchen), Betriebsstörungen technischer oder personeller Art, Streiks, Aussperrung, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe oder Maßnahmen (z.B. Betriebsschließungen, Quarantäneanordnungen), Energieversorgungsstörung, Belieferungsschwierigkeiten, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen ohne unser Verschulden und unvorhersehbarer Weise verzögert, so verlängert sich die Lieferungsfrist, bis die Leistungsstörung beseitigt ist. Dies gilt auch dann, wenn der diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten (Selbstbehalt). Desgleichen verlängert sich die Lieferfrist, wenn vom Besteller zu beschaffende Unterlagen oder Material nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden oder die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, Auftragsfreigabe später als vereinbart erfolgt.
4.11 Wird durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet.
4.6 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant genannten Umstände die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren unmöglich oder unmöglich machen und unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Tritt einer der in Ziff. 4.10 genannten Umstände bei einem Lagergeschäft ein, so verlängert sich die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istLieferfrist auf einem für beide Teile zumutbaren Zeitraum.
4.12 Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, ist der Lieferant zum Rücktritt sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag berechtigtzurückzutreten. Ein wirksamer Rücktritt des Bestellers setzt voraus, dass wir auf seine Aufforderung hin nicht binnen Wochenfrist erklären, ob wir zurücktreten oder binnen zwei Wochen liefern wollen. Dies gilt nicht, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
4.13 In obengenannten Fällen steht dem Besteller kein Schadensersatzanspruch zu. Andererseits können wir uns auf Ziffer 4.12 nur nach vorheriger unverzüglicher Benachrichtigung des Bestellers berufen.
4.14 Bei Abrufaufträgen, Rampen- und Streckengeschäften ist die Abnahme durch den Besteller vertragliche Hauptleistungspflicht. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum solchen Geschäften sind wir deshalb bei Überschreitung der Behinderung zuzüglich Abruffrist und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten istNachfrist von 14 Tagen berechtigt, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktretenzurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder auf Nacherfüllung zu bestehen und den Verzugsschaden geltend zu machen. Die Abruffrist beträgt max. 120 Tage nach Auftragserteilung.
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Lieferung und Verzug. 4.1 Die 1. Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich vereinbart werden und sind im Vertrag schriftlich anzugeben. Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wird, sind Lieferfristen grundsätzlich unverbindlich.
a) Wird ein verbindlich vereinbarter Termin überschritten, gerät der Verkäufer sofort mit der Überschreitung in Verzug. Neben der Lieferung erfolgt ab Lager der Kaufsache kann der Käufer einen Verzugsschaden jedoch nur dann geltend machen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle eines Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Lieferanten (EWX Freiburg/Offenburg, Incoterms 2020), wo auch Kaufgegenstandes nach Ablauf der Erfüllungsort und Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Ort für jegliche Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Nachfrist ist der Lieferant Käufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu bestimmenverlangen. Ein Anspruch auf Lieferung besteht in diesem Fall nicht.
4.2 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlichb) Wird ein unverbindlich vereinbarter Termin überschritten, es sei dennkann der Käufer 6 Wochen nach Überschreitung dieses Termins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung treten die in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genanntZiff. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat1 a bezeichneten Verzugsfolgen ein.
4.3 Zu Teillieferungen 2. Lieferverzug mit den dargelegten Rechtsfolgen tritt nicht ein, wenn der Verkäufer die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Hindernisse wie z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen nicht rechtzeitig erbringen kann. Der Verkäufer ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar istentsprechend später zu liefern oder bei erheblichen Verzögerungen vom Vertrag zurückzutreten, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und ohne dass dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.4 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten Käufer deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.
4.5 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäreSchadenersatz zusteht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Besteller die Verkäufer bereits in Verzug befindet. Bei einer für den Käufer unzumutbaren Leistungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt.
3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen oder auch zur vorzeitigen Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmtberechtigt.
4. Die Versendung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastetdes Käufers abgeschlossen.
4.6 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
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Lieferung und Verzug. 4.1 Die 1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung erfolgt ab Lager Ersatz des Lieferanten (EWX Freiburg/OffenburgVerzugsschadens nur verlangen, Incoterms 2020)wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, wo auch dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Erfüllungsort und Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Ort für jegliche Nacherfüllung istNachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auf Verlangen und Kosten Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf)Verkaufspreises. Soweit nicht etwas anderes vereinbart Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, ist die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlichAbsätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
3. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genanntAnlieferung wesentlicher Komponenten oder sonstiger Materialien. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern Versendung vereinbart wurdeImportschwierigkeiten, beziehen sich Lieferfristen Betriebs- und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.
4.3 Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.4 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.
4.5 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet.
4.6 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Pandemien etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, TransportverzögerungenVerkehrsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) verursacht worden sindAussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der Lieferant vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Xxxxxx wir auch nach angemessener Verlängerung nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer istleisten, ist sind sowohl der Lieferant Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um Änderungen für den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktretenKäufer zumutbar sind.
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