Lieferung und Verzug. 8.1. Sofern im Einzelnen nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren jeweils EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020. 8.2. Mangels abweichender, schriftlicher (E-Mail oder Fax ausreichend) Vereinbarung gilt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten als vereinbart. Sämtliche Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer ausdrücklichen, schriftlichen (E-Mail oder Fax ausreichend) Verbindlichkeitszusage freibleibend und können von NTS bei Bedarf (auch mehrmals) angemessen angepasst (d.h. verlängert oder verschoben) werden. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist im Sinne dieses Punktes 8.2 ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, so beginnt diese Frist mit dem Tag der Annahme der Bestellung (= des Angebots des Kunden) durch NTS. 8.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können vom Kunden nicht abgelehnt werden. Wird ein Vertrag in Teilen erfüllt und ein verbindlicher Erfüllungstermin nur für die gesamte Lieferung/Leistung vereinbart, so muss die letzte Teillieferung bzw. -leistung jeweils spätestens am 8.4. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich fixe Lieferfristen oder “Liefertermin fest” vereinbart wurde. 8.5. NTS haftet gegenüber dem Kunden nicht für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist, d.h. ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von NTS liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Viren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Stromausfälle, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Unruhen, Terroranschläge und Kriege, Streiks, Ausfall oder Lieferverzug von Zulieferern udgl.). Das Beschaffungsrisiko liegt in derartigen Fällen im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kunden, sodass NTS nicht zu Deckungskäufen verpflichtet ist, und vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der NTS aus dem jeweiligen Vertrag beeinträchtigen, insgesamt länger als 120 Tage an, so ist der Kunde berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten bzw. diesen mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an NTS zu kündigen; weiterführende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. 8.6. Der Kunde ist zur Abnahme vertragsgemäß gelieferter Waren bzw. Werke verpflichtet. Verweigert der Kunde die Übernahme der vertragsgemäß gelieferten Waren bzw. Werke, so ist NTS berechtigt, die Waren/Werke auf Namen, Gefahr sowie Kosten des Kunden einzulagern und angemessen zu versichern. Sofern der Kunde die Waren/Werke trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung zur Abnahme nicht binnen längstens weiterer 30 Tage ordnungsgemäß übernimmt, (a) treffen NTS keinerlei Verwahrungspflichten betreffend die Waren/Werke mehr, (b) ist NTS berechtigt, die Waren/Werke unter entsprechender Bekanntgabe an den Kunden an einem beliebigen, nicht offenkundig ungeeigneten Ort zur Abholung durch den Kunden zu hinterlegen (wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Ort, an dem die Waren/Werke nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter und/oder Natureinflüssen wie Regen, Schnee etc. geschützt ist, nicht als offenkundig ungeeignet im Sinne dieser AGB anzusehen ist) und (c) trägt der Kunde (bei Aufrechtbleiben seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) das alleinige Risiko der Beschädigung, des Verlustes und der Wertminderung der zur Abholung hinterlegten Waren/Werke. Zudem hat der Kunde NTS sämtliche Schäden und Nachteile aus der nicht gehörigen Abnahme der Waren/Werke zu ersetzen. 8.7. Im Falle vertragswidriger Verweigerung der Abnahme der Waren/Werke durch den Kunden hat NTS überdies wahlweise das Recht, frist- und terminlos vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, die Waren/Werke anderweitig zu verkaufen und sich hinsichtlich aller ihr aus diesem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden und Nachteile vollumfänglich beim Kunden zu regressieren.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Lieferung und Verzug. 8.15.1 Falls eine Lieferfrist vereinbart wurde, ist diese gemäß den bei Zustandekommen der Bestellung geltenden In- coterms® 2020 auszulegen. Sofern im Einzelnen bei Bestellung nicht schriftlich Abweichendes vereinbart istanders angegeben, erfolgt die Lieferung ab Werk (In- coterms® 2020) am Standort von Waren jeweils EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020Multi-Wing bzw. an ein Lager, wie in der Bestellung angegeben. Nach der Liefe- rung obliegen der ordnungsgemäße weitere Transport und die Lagerung der Produkte dem Käufer.
8.25.2 Multi-Wing kann die Produkte in einer oder mehreren Sendungen liefern und jede Sendung berechnen. Mangels abweichenderMulti- Wing behält sich das Recht vor, schriftlicher (E-Mail oder Fax ausreichend) Vereinbarung gilt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten als vereinbart. Sämtliche Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer ausdrücklichen, schriftlichen (E-Mail oder Fax ausreichend) Verbindlichkeitszusage freibleibend und können von NTS bei Bedarf (auch mehrmals) angemessen angepasst (d.h. verlängert oder verschoben) werden. Ist ein Produkte vor dem vereinbarten Liefertermin oder eine Lieferfrist im Sinne dieses Punktes 8.2 ausdrücklich schriftlich als verbindlich zu versenden.
5.3 Falls nicht konkret vereinbart, so beginnt diese Frist mit dem Tag kann Multi-Wing das Transportunternehmen frei auswählen und die Produkte frachtfrei versenden, unter Hinzurechnung der Annahme der Bestellung (= des Angebots des Kunden) Kosten zu den entsprechenden Produkten. Multi-Wing haftet nicht für Sendungen, die durch NTSdie Auswahl eines Transportunternehmens verursacht werden oder dadurch, dass die- ser keine Versicherung unterhält.
8.35.4 Von Multi-Wing angegebene Lieferzeiten gelten nur näherungsweise und sind für Multi-Wing nicht bindend. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können vom Kunden Multi- Wing haftet nicht abgelehnt werden. Wird ein Vertrag in Teilen erfüllt und ein verbindlicher Erfüllungstermin nur für Verluste oder Schäden, die gesamte Lieferung/Leistung vereinbartdem Käufer aufgrund von Lieferverzug oder Nichtlieferung der Produkte entstehen, so muss die letzte Teillieferung bzw. -leistung jeweils spätestens am
8.4. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung unabhängig von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich fixe Lieferfristen oder “Liefertermin fest” vereinbart wurdeihrer Ursache.
8.5. NTS haftet gegenüber dem Kunden 5.5 Falls eine Lieferung aufgrund von Umständen, die der Käufer zu verantworten hat, nicht für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen möglich ist, d.hist Multi-Wing berechtigt, die Produkte auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern. ein EreignisMulti-Wing ist berechtigt, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle Lagermiete zu berechnen, Kostenerstattung zu fordern usw.
5.6 Falls eine Lieferung sich aufgrund von NTS liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen TelekommunikationsnetzesUmständen verzögert, Hackerangriffedie Multi-Wing zu verantworten hat, Denial-of-Service-Angriffe, Viren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Stromausfälle, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Unruhen, Terroranschläge und Kriege, Streiks, Ausfall oder Lieferverzug von Zulieferern udgl.). Das Beschaffungsrisiko liegt in derartigen Fällen im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kunden, sodass NTS nicht zu Deckungskäufen verpflichtet ist, und vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der NTS aus dem jeweiligen Vertrag beeinträchtigen, insgesamt länger als 120 Tage an, so ist der Kunde Käufer berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten bzw. diesen mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an NTS Multi-Wing die Lieferung zu kündigen; weiterführende Ansprüche fordern. Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Käufer eine letzte Frist von mindestens neunzig (90) Werktagen festlegt, innerhalb derer die Lieferung zu erfolgen hat. Damit soll die Absicht des Kunden sind ausgeschlossenKäufers zum Ausdruck kommen, die Bestellung zu widerrufen, falls die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Nur falls die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist, ist der Käufer be- rechtigt, die Bestellung zu stornieren.
8.6. Der Kunde ist zur Abnahme vertragsgemäß gelieferter Waren bzw. Werke verpflichtet. Verweigert der Kunde die Übernahme der vertragsgemäß gelieferten Waren bzw. Werke, so ist NTS berechtigt, die Waren/Werke auf Namen, Gefahr sowie Kosten des Kunden einzulagern und angemessen zu versichern. Sofern der Kunde die Waren/Werke trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung zur Abnahme nicht binnen längstens weiterer 30 Tage ordnungsgemäß übernimmt, (a) treffen NTS keinerlei Verwahrungspflichten betreffend die Waren/Werke mehr,
(b) ist NTS berechtigt, die Waren/Werke 5.7 Abgesehen von dem unter entsprechender Bekanntgabe an den Kunden an einem beliebigen, nicht offenkundig ungeeigneten Ort zur Abholung durch den Kunden zu hinterlegen (wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Ort, an dem die Waren/Werke nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter und/oder Natureinflüssen wie Regen, Schnee etc. geschützt ist, nicht als offenkundig ungeeignet im Sinne dieser AGB anzusehen ist) und (c) trägt der Kunde (bei Aufrechtbleiben seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) das alleinige Risiko der Beschädigung, des Verlustes und der Wertminderung der zur Abholung hinterlegten Waren/Werke. Zudem Klausel 5.6 genannten Widerrufsrecht hat der Kunde NTS sämtliche Schäden und Nachteile aus der nicht gehörigen Abnahme der Waren/Werke zu ersetzen.
8.7. Im Falle vertragswidriger Verweigerung der Abnahme der Waren/Werke durch den Kunden hat NTS überdies wahlweise das Käufer kein weiteres Recht, frist- und terminlos vom jeweiligen Vertrag zurückzutretensich auf die Nichterfüllung einer Bestellung wegen Verzugs zu berufen, die Waren/Werke anderweitig zu verkaufen und sich hinsichtlich aller ihr aus diesem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden und Nachteile vollumfänglich beim Kunden zu regressierenda alle anderen Rechtsmittel vertragsgemäß ausge- schlossen sind. Folglich hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz jeglicher Art, inkl. Handelsverlusten usw., als Folge eines solchen Verzugs.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung und Verzug. 8.15.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager (EXW Incoterms 2010). Sofern im Einzelnen Auf Verlangen und Kos- ten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungs- kauf). Soweit nicht schriftlich Abweichendes etwas anderes vereinbart ist, erfolgt sind wir berechtigt, die Lieferung von Waren jeweils EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, Anzahl der Lieferungen) selbst zu bestimmen. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost oder Korrosion ge- schützt geliefert; falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Andere Vereinbarungen können in einer gemeinsam mit dem Käufer erstellten Verpackungsspezifikation abweichend geregelt werden.
8.2. Mangels abweichender, schriftlicher (E-Mail oder Fax ausreichend) Vereinbarung gilt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten als 5.2 Liefermengen aus Rahmenbestellungen sind in regelmäßigen Abständen über die Lauf- zeit der Rahmenbestellung abzunehmen soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sämtliche Liefertermine und Abwei- chungen von bis zu 30 % über der theoretischen durchschnittlichen monatlichen Abnahme- menge sind zulässig, weitergehende Abweichungen hat der Kunde mit uns abzusprechen. Zum Ende der Laufzeit einer Rahmenbestellung noch bestehende Restmengen sind zum Ende der Laufzeit vollständig abzunehmen. Werden sie nicht abgenommen, können wir sie 4 Wochen nach Ende der Laufzeit in Rechnung stellen. Ggf. abweichende Vereinbarungen müssen in einem Rahmenvertrag geregelt werden.
5.3 Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in Ermangelung der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache unser Werk oder unser Lager verlässt.
5.4 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. EORI UST-Id-Nr.
5.5 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss innerhalb von spätestens 3 Arbeits- tagen abgeholt werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Xxxx zu versenden oder nach eigenem Ermessen einzulagern und die Lagerkosten zu berechnen. Nach Setzung einer ausdrücklichenNachfrist von 14 Tagen sind wir darüber hin- aus berechtigt, schriftlichen (E-Mail vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, 15% des Nettolieferpreises als Entschädigung zu fordern. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt uns vorbehal- ten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder Fax ausreichend) Verbindlichkeitszusage freibleibend ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.6 Die Einhaltung von Lieferfristen durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und können von NTS bei Bedarf (auch mehrmals) angemessen angepasst (d.h. verlängert technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm ob- liegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheini- gungen oder verschoben) werdenGenehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist im Sinne dieses Punktes 8.2 ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbartdies nicht der Fall, so beginnt diese Frist mit dem Tag der Annahme der Bestellung (= des Angebots des Kunden) durch NTS.
8.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können vom Kunden nicht abgelehnt werden. Wird ein Vertrag in Teilen erfüllt und ein verbindlicher Erfüllungstermin nur für verlängert sich die gesamte Lieferung/Leistung vereinbart, so muss die letzte Teillieferung bzw. -leistung jeweils spätestens am
8.4. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des LeistungsverzugesLieferzeit angemessen. Dies gilt selbst für den Fallnicht, als ausdrücklich fixe Lieferfristen oder “Liefertermin fest” vereinbart wurdesoweit wir die Verzöge- rung zu vertreten haben.
8.5. NTS haftet gegenüber dem Kunden 5.7 Wir haften nicht für Verzögerungen Unmöglichkeit der Lieferung oder Versäumnisse bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertragfür Lieferverzögerungen, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer soweit diese durch höhere Gewalt zurückzuführen ist(z.B. Naturkatastrophen, d.h. ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von NTS liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Viren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Stromausfälle, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Brände, ÜberschwemmungenKrieg, Unruhen) oder sonstige, Terroranschläge und Kriegezum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, Ausfall rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeits- kräften, Energie oder Lieferverzug Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Zulieferern udglnotwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht rich- tige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verursacht worden sind, die wir nicht zu ver- treten haben.). Das Beschaffungsrisiko liegt in derartigen Fällen
5.8 Zu Teillieferungen sind wir nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kunden, sodass NTS nicht zu Deckungskäufen verpflichtet Rah- men des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen be- stellten Ware sichergestellt ist und vereinbarte Liefer- bzwdem Käufer hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
5.9 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenser- satz nach Maßgabe von Ziff. Leistungsfristen 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und -termine verlängern bzwLieferbedingungen be- schränkt.
5.10 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverord- nung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.
5.11 Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gem. verschieben sich entsprechend§ 4 Nr. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der NTS aus dem jeweiligen Vertrag beeinträchtigen, insgesamt länger als 120 Tage an1 lit. b) i.V.m. § 6a UStG vor, so ist der Kunde berechtigtKäufer verpflichtet, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an uns hat innerhalb von 30 Tagen nach Überg- abe des Kaufgegenstandes durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. diesen mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an NTS zu kündigen; weiterführende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossenbis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
8.6. Der Kunde ist zur Abnahme vertragsgemäß gelieferter Waren bzw. Werke verpflichtet. Verweigert 5.12 Massgebend sind die in der Kunde die Übernahme Auftragsbestätigung angegebenen Mengen, jedoch sind Mehr- oder Mindermengen bis zu +/- 10% der vertragsgemäß gelieferten Waren bzw. Werke, so ist NTS berechtigt, die Waren/Werke auf Namen, Gefahr sowie Kosten des Kunden einzulagern und angemessen zu versichern. Sofern der Kunde die Waren/Werke trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung zur Abnahme nicht binnen längstens weiterer 30 Tage ordnungsgemäß übernimmt, (a) treffen NTS keinerlei Verwahrungspflichten betreffend die Waren/Werke mehr,
(b) ist NTS berechtigt, die Waren/Werke unter entsprechender Bekanntgabe an den Kunden an einem beliebigen, nicht offenkundig ungeeigneten Ort zur Abholung durch den Kunden zu hinterlegen (wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Ort, an dem die Waren/Werke nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter und/oder Natureinflüssen wie Regen, Schnee etc. geschützt ist, nicht als offenkundig ungeeignet im Sinne dieser AGB anzusehen ist) und (c) trägt der Kunde (bei Aufrechtbleiben seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) das alleinige Risiko der Beschädigung, des Verlustes und der Wertminderung der zur Abholung hinterlegten Waren/Werke. Zudem hat der Kunde NTS sämtliche Schäden und Nachteile aus der nicht gehörigen Abnahme der Waren/Werke zu ersetzenbestätigten Menge zulässig.
8.7. Im Falle vertragswidriger Verweigerung der Abnahme der Waren/Werke durch den Kunden hat NTS überdies wahlweise das Recht, frist- und terminlos vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, die Waren/Werke anderweitig zu verkaufen und sich hinsichtlich aller ihr aus diesem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden und Nachteile vollumfänglich beim Kunden zu regressieren.
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Lieferung und Verzug. 8.11. Sofern im Einzelnen Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei nachträglichen Vertragsänderungen ist die Lieferzeit erforderlichenfalls neu festzulegen. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu erbringender Vorleistungen (insbesondere zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren jeweils EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020.
8.2. Mangels abweichender, schriftlicher (E-Mail oder Fax ausreichend) Vereinbarung gilt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten als vereinbart. Sämtliche Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer ausdrücklichen, schriftlichen (E-Mail oder Fax ausreichend) Verbindlichkeitszusage freibleibend und können von NTS bei Bedarf (auch mehrmals) angemessen angepasst (d.h. verlängert oder verschoben) werden. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist im Sinne dieses Punktes 8.2 ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbartrechtzeitig erfüllt, so beginnt diese Frist mit dem Tag verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der Annahme der Bestellung (= des Angebots des Kunden) durch NTS.
8.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können vom Kunden nicht abgelehnt werden. Wird ein Vertrag in Teilen erfüllt und ein verbindlicher Erfüllungstermin nur für die gesamte Lieferung/Leistung vereinbart, so muss die letzte Teillieferung bzw. -leistung jeweils spätestens am
8.4. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzugeseingetretenen Verzögerung. Dies gilt selbst für den Fallnicht, als ausdrücklich fixe Lieferfristen oder “Liefertermin fest” vereinbart wurdewenn Kalmar die Verzögerung zu vertreten hat.
8.52. NTS haftet gegenüber Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk von Kalmar verlassen hat oder Kalmar dem Kunden nicht für Verzögerungen oder Versäumnisse die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
4. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und rechtmäßige Aussperrung) berechtigen Kalmar, den Leistungszeitpunkt um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dies gilt auch bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertraganderen, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist, d.h. ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von NTS liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Viren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Stromausfälle, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Unruhen, Terroranschläge und Kriege, Streiks, Ausfall oder Lieferverzug von Zulieferern udgl.). Das Beschaffungsrisiko liegt in derartigen Fällen im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kunden, sodass NTS Kalmar nicht zu Deckungskäufen verpflichtet istvertretenden Umständen, und vereinbarte Liefer- bzwdie Kalmar vorübergehend an der Lieferung hindern oder diese erheblich erschweren. Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt, welche Dauert die Erfüllung der Verpflichtungen der NTS aus dem jeweiligen Vertrag beeinträchtigen, insgesamt Behinderung länger als 120 Tage vier Monate an, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Anderweitige Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt. Führen die vorgenannten Umstände zu einer erheblichen Behinderung von nicht absehbarer Dauer, so ist auch Kalmar nach Ablauf von vier Monaten zum Rücktritt berechtigt.
5. Wird der Versand der Ware durch ein Verhalten des Kunden verzögert, kann Kalmar einen Monat, nachdem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist, vom Kunden den Ersatz der durch die Lagerung der Ware entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Parteien vorbehalten. Der Anspruch von Kalmar auf Ersatz der darüber hinausgehenden Mehrkosten für das Angebot, die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware bleibt davon unberührt.
6. Kalmar ist zudem in den Fällen des Abs. 5 berechtigt, nachdem dem Kunden eine angemessene Frist zur Annahme der Ware gesetzt wurde und wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, wahlweise anderweitig über die Ware zu verfügen und dem Kunden einen gleichwertigen Ersatz für die bestellte Ware zu liefern, oder vom betroffenen Vertrag zurückzutreten bzwzurückzutreten. diesen mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an NTS Tritt Kalmar zurück, besteht ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, es sei denn, der Kunde hat den Annahmeverzug nicht zu kündigen; weiterführende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
8.6vertreten. Der Kunde ist Verfügt Kalmar nach erfolgloser Fristsetzung zur Abnahme vertragsgemäß gelieferter Waren bzw. Werke verpflichtet. Verweigert Annahme anderweitig über die Ware, hat der Kunde die Übernahme mit der vertragsgemäß gelieferten Waren bzw. Werke, so ist NTS berechtigt, die Waren/Werke auf Namen, Gefahr sowie Kosten des Kunden einzulagern und angemessen Lieferung von Ersatzware verbundene Verzögerung in Kauf zu versichern. Sofern der Kunde die Waren/Werke trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung zur Abnahme nicht binnen längstens weiterer 30 Tage ordnungsgemäß übernimmt, (a) treffen NTS keinerlei Verwahrungspflichten betreffend die Waren/Werke mehr,
(b) ist NTS berechtigt, die Waren/Werke unter entsprechender Bekanntgabe an den Kunden an einem beliebigen, nicht offenkundig ungeeigneten Ort zur Abholung durch den Kunden zu hinterlegen (wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Ort, an dem die Waren/Werke nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter und/oder Natureinflüssen wie Regen, Schnee etc. geschützt ist, nicht als offenkundig ungeeignet im Sinne dieser AGB anzusehen ist) und (c) trägt der Kunde (bei Aufrechtbleiben seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) das alleinige Risiko der Beschädigung, des Verlustes und der Wertminderung der zur Abholung hinterlegten Waren/Werke. Zudem hat der Kunde NTS sämtliche Schäden und Nachteile aus der nicht gehörigen Abnahme der Waren/Werke zu ersetzen.
8.7nehmen. Im Falle vertragswidriger Verweigerung einer Verzögerung von unangemessener Xxxxx ist der Abnahme der Waren/Werke durch den Kunden hat NTS überdies wahlweise das Recht, frist- und terminlos vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, die Waren/Werke anderweitig zu verkaufen und sich hinsichtlich aller ihr aus diesem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden und Nachteile vollumfänglich beim Kunden zu regressierenKunde zum Rücktritt berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung und Verzug. 8.14.1 Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftragge- bers. Xxxx des Transportes und der Verpackung erfolgen ohne bestimmte Anweisung nach bestem Wissen ohne Haftung.
4.2 Wir sind nur zu Teillieferungen und deren gesonderter Abrechnung be- rechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des ver- traglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein er- heblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.3 Liefertermine und -fristen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sind Lieferfristen genannt, beginnen sie frühestens mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung ge- klärt sind und alle vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen vorlie- gen. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Absendung bzw. bei vereinbartem Versand der Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft.
4.4 Für den Fall der Lieferverzögerung ist uns als Bedingung für den Eintritt von Verzugsfolgen eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlo- sem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er dieses zuvor mit der Nachfristsetzung angedroht hat. Das Rück- trittsrecht erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen.
4.5 Verzugsschadensersatz schulden wir nur für den Fall unseres schuldhaf- ten Verhaltens. Wir wählen unsere Lieferanten mit größtmöglicher Sorgfalt aus. Wir überwachen die Vertragsabwicklung auch insoweit nach besten Kräften. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleich- zeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtver- fügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzei- tige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelnen Einzelfall zur Beschaffung nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren jeweils EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020verpflichtet sind.
8.24.6 Die Rechte des Auftraggebers aus Ziffer 6 und unsere gesetzli- chen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4.7 Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten, dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Mangels abweichenderDie Abruf- pflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender an- derweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Mo- naten, schriftlicher (E-Mail oder Fax ausreichend) Vereinbarung gilt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten als vereinbart. Sämtliche Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer ausdrücklichen, schriftlichen (E-Mail oder Fax ausreichend) Verbindlichkeitszusage freibleibend und können von NTS bei Bedarf (auch mehrmals) angemessen angepasst (d.h. verlängert oder verschoben) werden. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist im Sinne dieses Punktes 8.2 ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, so beginnt diese Frist mit gerechnet ab dem Tag der Annahme Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zum Zeitpunkt des Fristablaufes nicht erfolgt, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Bestellung (= noch abzuneh- menden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist haben wir die Xxxx, entweder Vorleistung des Angebots des Kunden) durch NTSKaufpreises zu ver- langen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte, wie das Recht auf Scha- densersatz, bleiben unberührt.
8.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können vom Kunden nicht abgelehnt werden. Wird ein Vertrag in Teilen erfüllt und ein verbindlicher Erfüllungstermin nur für die gesamte Lieferung/Leistung vereinbart, so muss die letzte Teillieferung bzw. -leistung jeweils spätestens am
8.4. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich fixe Lieferfristen oder “Liefertermin fest” vereinbart wurde.
8.5. NTS haftet gegenüber dem Kunden 4.8 Wir haften nicht für Verzögerungen Unmöglichkeit der Lieferung oder Versäumnisse bei für Lieferver- zögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Be- triebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem jeweiligen VertragMaterial- oder Energie- beschaffung, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist, d.h. ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von NTS liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Viren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Stromausfälle, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Unruhen, Terroranschläge und KriegeTransportverzögerungen, Streiks, Ausfall rechtmäßige Aussperrun- gen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Lieferverzug Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Zulieferern udgl.). Das Beschaffungsrisiko liegt in derartigen Fällen im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kundennotwendigen behördlichen Genehmigungen, sodass NTS Pan- demien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts verursacht worden sind, die wir nicht zu Deckungskäufen verpflichtet vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, und vereinbarte sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vo- rübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- bzw. oder Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. oder verschieben sich entsprechenddie Liefer- oder Leistungstermine um den Zeit- raum der Behinderung zzgl. Dauern ein einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder mehrere Ereignisse höherer GewaltLeistung nicht zuzumuten ist, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der NTS aus dem jeweiligen kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag beeinträchtigen, insgesamt länger als 120 Tage an, so ist der Kunde berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten bzw. diesen mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an NTS zu kündigen; weiterführende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossenzurücktreten.
8.6. Der Kunde ist 4.9 Im kaufmännischen Verkehr steht uns an vom Auftraggeber angelie- ferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur Abnahme vertragsgemäß gelieferter Waren bzw. Werke verpflichtet. Verweigert der Kunde die Übernahme der vertragsgemäß gelieferten Waren bzw. Werke, so ist NTS berechtigt, die Waren/Werke auf Namen, Gefahr sowie Kosten des Kunden einzulagern und angemessen zu versichern. Sofern der Kunde die Waren/Werke trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung zur Abnahme nicht binnen längstens weiterer 30 Tage ordnungsgemäß übernimmt, (a) treffen NTS keinerlei Verwahrungspflichten betreffend die Waren/Werke mehr,
(b) ist NTS berechtigt, die Waren/Werke unter entsprechender Bekanntgabe an den Kunden an einem beliebigen, nicht offenkundig ungeeigneten Ort zur Abholung durch den Kunden zu hinterlegen (wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Ort, an dem die Waren/Werke nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter und/oder Natureinflüssen wie Regen, Schnee etc. geschützt ist, nicht als offenkundig ungeeignet im Sinne dieser AGB anzusehen ist) und (c) trägt der Kunde (bei Aufrechtbleiben seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) das alleinige Risiko der Beschädigung, des Verlustes und der Wertminderung der zur Abholung hinterlegten Waren/Werke. Zudem hat der Kunde NTS sämtliche Schäden und Nachteile vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der nicht gehörigen Abnahme der Waren/Werke zu ersetzenGe- schäftsverbindung zu.
8.7. Im Falle vertragswidriger Verweigerung der Abnahme der Waren/Werke durch den Kunden hat NTS überdies wahlweise das Recht, frist- und terminlos vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, die Waren/Werke anderweitig zu verkaufen und sich hinsichtlich aller ihr aus diesem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden und Nachteile vollumfänglich beim Kunden zu regressieren.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Lieferung und Verzug. 8.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Sofern Der in der Bestellung vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Als vereinbart gilt der in der Bestellung angeführte Liefertermin. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Auftraggeber genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe der Ware maßgebend, einschließlich der Übergabe der gesamten nach Gesetzen oder Verordnungen verlangten sowie vertraglich vereinbarten Dokumentation in deutscher Sprache, wie z B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitätsbescheinigungen ,Betriebs-und Wartungsanleitungen , Ersatzteillisten , Benutzerhandbücher. Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar. Xxxxxx sich beim Auftragnehmer Verzögerungen abzeichnen, hat er dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sollte sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergeben, diese dem Auftraggeber mitteilen, was der Auftragnehmer hierzu im Einzelnen nicht schriftlich Abweichendes vereinbart istEinzelfall unternommen hat und noch unternehmen wird. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Termin. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, erfolgt die Lieferung von Waren jeweils EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020.
8.2dass der Auftraggeber sich erforderlichen Falls bei dem Auftragnehmer des Auftragnehmers einschalten kann. Mangels abweichenderDie gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, schriftlicher (E-Mail oder Fax ausreichend) Vereinbarung gilt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten als vereinbart. Sämtliche Liefertermine insbesondere auf Ersatz der Verzugsfolgen und Lieferfristen sind in Ermangelung einer ausdrücklichen, schriftlichen (E-Mail oder Fax ausreichend) Verbindlichkeitszusage freibleibend und können von NTS bei Bedarf (auch mehrmals) angemessen angepasst (d.h. verlängert oder verschoben) werden. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist im Sinne dieses Punktes 8.2 ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, so beginnt diese Frist mit dem Tag der Annahme der Bestellung (= des Angebots des Kunden) durch NTS.
8.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können Rücktritt vom Kunden nicht abgelehnt werden. Wird ein Vertrag in Teilen erfüllt und ein verbindlicher Erfüllungstermin nur für die gesamte Lieferung/Leistung vereinbart, so muss die letzte Teillieferung bzw. -leistung jeweils spätestens am
8.4Schadensersatz werden hiervon nicht berührt. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich fixe Lieferfristen oder “Liefertermin fest” vereinbart wurde.
8.5. NTS haftet gegenüber dem Kunden nicht für Verzögerungen oder Versäumnisse bei Kommt der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist, d.h. ein Ereignis, das außerhalb Auftragnehmer mit der zumutbaren Kontrolle von NTS liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Viren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Stromausfälle, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Unruhen, Terroranschläge und Kriege, Streiks, Ausfall oder Lieferverzug von Zulieferern udgl.). Das Beschaffungsrisiko liegt Lieferung in derartigen Fällen im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kunden, sodass NTS nicht zu Deckungskäufen verpflichtet ist, und vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der NTS aus dem jeweiligen Vertrag beeinträchtigen, insgesamt länger als 120 Tage anVerzug, so ist der Kunde berechtigtAuftraggeber berechtigt 0,5 % des Lieferwertes je angefangene Kalenderwoche der Terminüberschreitung, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten bzwhöchstens jedoch 5 % als Vertragsstrafe zu fordern. diesen mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an NTS zu kündigen; weiterführende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
8.6Diese kann der Auftraggeber auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Der Kunde ist zur Abnahme vertragsgemäß gelieferter Waren bzwDie Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Werke verpflichtet. Verweigert der Kunde die Übernahme der vertragsgemäß gelieferten Waren bzw. Werke, so ist NTS berechtigt, die Waren/Werke auf Namen, Gefahr sowie Kosten des Kunden einzulagern und angemessen zu versichern. Sofern der Kunde die Waren/Werke trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung zur Abnahme nicht binnen längstens weiterer 30 Tage ordnungsgemäß übernimmt, (a) treffen NTS keinerlei Verwahrungspflichten betreffend die Waren/Werke mehr,
(b) ist NTS berechtigt, die Waren/Werke unter entsprechender Bekanntgabe an den Kunden an einem beliebigen, nicht offenkundig ungeeigneten Ort zur Abholung durch den Kunden zu hinterlegen (wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Ort, an dem die Waren/Werke nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter und/oder Natureinflüssen wie Regen, Schnee etc. geschützt ist, nicht als offenkundig ungeeignet Für alle Lieferungen geht im Sinne dieser AGB anzusehen ist) und (c) trägt Falle des Versendungskaufes die Gefahr erst mit Übergabe der Kunde (bei Aufrechtbleiben seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) das alleinige Risiko der Beschädigung, des Verlustes und der Wertminderung der zur Abholung hinterlegten Waren/Werke. Zudem hat der Kunde NTS sämtliche Schäden und Nachteile aus der nicht gehörigen Abnahme der Waren/Werke zu ersetzenWare auf den Auftraggeber über.
8.7. Im Falle vertragswidriger Verweigerung der Abnahme der Waren/Werke durch den Kunden hat NTS überdies wahlweise das Recht, frist- und terminlos vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, die Waren/Werke anderweitig zu verkaufen und sich hinsichtlich aller ihr aus diesem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden und Nachteile vollumfänglich beim Kunden zu regressieren.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung und Verzug. 8.15.1 Unsere Lieferungen erfolgen „ab Lieferwerk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010, ICC) auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Sofern im Einzelnen nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren jeweils EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020Durch den Besteller verursachte Liefer- oder Zustellungsverzögerungen berechtigen uns zum Ersatz anfallender Lagerkosten.
8.2. Mangels abweichender, schriftlicher (E-Mail 5.2 Wir sind zur Aufschiebung und/oder Fax ausreichend) Vereinbarung gilt eine Lieferzeit von mindestens 3 Monaten als vereinbart. Sämtliche Liefertermine und Lieferfristen sind in Ermangelung einer ausdrücklichen, schriftlichen (E-Mail oder Fax ausreichend) Verbindlichkeitszusage freibleibend und können von NTS Aufhebung unserer Lieferverpflichtung berechtigt bei Bedarf (auch mehrmals) angemessen angepasst (d.h. verlängert oder verschoben) werden. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist im Sinne dieses Punktes 8.2 ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, so beginnt diese Frist mit dem Tag der Annahme der Bestellung (= des Angebots des Kunden) durch NTS.
8.3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können vom Kunden nicht abgelehnt werden. Wird ein Vertrag in Teilen erfüllt und ein verbindlicher Erfüllungstermin nur für die gesamte Lieferung/Leistung vereinbart, so muss die letzte Teillieferung bzw. -leistung jeweils spätestens am
8.4. Lieferverzug bis zu 4 Wochen berechtigt den Kunden weder zum Vertragsrücktritt noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Titel des Leistungsverzuges. Dies gilt selbst für den Fall, als ausdrücklich fixe Lieferfristen oder “Liefertermin fest” vereinbart wurde.
8.5. NTS haftet gegenüber dem Kunden nicht für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag, wenn und solange die Verzögerung oder das Versäumnis auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist, d.h. ein Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von NTS liegt (einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Viren oder andere bösartige Plattformangriffe oder -infektionen, Stromausfälle, Gesetzesänderungen, Katastrophen, Epidemien, Pandemien, Explosionen, Brände, Überschwemmungen, Unruhen, Terroranschläge und Kriege, Streiks, Ausfall oder Lieferverzug von Zulieferern udgl.). Das Beschaffungsrisiko liegt in derartigen Fällen im Rahmen deren Dauer und Umfangs beim Kunden, sodass NTS nicht zu Deckungskäufen verpflichtet ist, und vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend. Dauern ein oder mehrere Ereignisse höherer Gewalt, welche Streik, Aussperrung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung oder sonstigen Betriebsstörungen jedweder Art oder bei nachträglich auftretenden Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport der Ware.
5.3 Dauert die Erfüllung der Verpflichtungen der NTS aus dem jeweiligen Vertrag beeinträchtigen, insgesamt Lieferbehinderung in solchen Fällen länger als 120 Tage 6 Monate an, ohne dass wir von dem Recht zur Aufhebung unserer Lieferverpflichtung Gebrauch gemacht haben, so ist der Kunde berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten bzw. diesen mit sofortiger Wirkung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an NTS zu kündigen; weiterführende Besteller nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungszeit und unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
8.6. Der Kunde ist zur Abnahme vertragsgemäß gelieferter Waren bzw. Werke verpflichtet. Verweigert der Kunde die Übernahme der vertragsgemäß gelieferten Waren bzw. Werke, so ist NTS berechtigt, die Waren/Werke Abnahme der betroffenen bestellten Ware zu verweigern, es sei denn, wir haben eine angemessene Ersatzlösung angeboten.
5.4 Lieferfristen und Liefertermine sind nicht verbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferfrist oder eines festen Liefertermins setzt uns der Besteller, für den Fall unseres Verzuges, eine angemessene Nachfrist von in der Regel 4 Wochen. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag für die in Verzug befindliche Ware zurücktritt oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Namender Lieferung besteht. Für Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziffer 9.
5.5 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, Gefahr sowie Kosten des Kunden einzulagern es sei denn, sie sind dem Besteller unzumutbar. Bei vereinbarter Lieferung auf Abruf sind wir berechtigt, Lieferungen zu versenden und angemessen zu versichern. Sofern der Kunde die Waren/Werke trotz nochmaliger ausdrücklicher Aufforderung zur Abnahme berechnen, falls Lieferungen nicht binnen längstens weiterer 30 Tage ordnungsgemäß übernimmt, (a) treffen NTS keinerlei Verwahrungspflichten betreffend die Waren/Werke mehr,
(b) ist NTS berechtigt, die Waren/Werke unter entsprechender Bekanntgabe an den Kunden an einem beliebigen, nicht offenkundig ungeeigneten Ort zur Abholung durch den Kunden zu hinterlegen (wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Ort, an dem die Waren/Werke nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter und/oder Natureinflüssen wie Regen, Schnee etc. geschützt ist, nicht als offenkundig ungeeignet im Sinne dieser AGB anzusehen ist) zwei Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung vom Besteller abgerufen und (c) trägt der Kunde (bei Aufrechtbleiben seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) das alleinige Risiko der Beschädigung, des Verlustes und der Wertminderung der zur Abholung hinterlegten Waren/Werke. Zudem hat der Kunde NTS sämtliche Schäden und Nachteile aus der nicht gehörigen Abnahme der Waren/Werke zu ersetzenzum Versand gebracht werden.
8.7. Im Falle vertragswidriger Verweigerung der Abnahme der Waren/Werke durch den Kunden hat NTS überdies wahlweise das Recht, frist- und terminlos vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, die Waren/Werke anderweitig zu verkaufen und sich hinsichtlich aller ihr aus diesem Vertragsrücktritt entstehenden Schäden und Nachteile vollumfänglich beim Kunden zu regressieren.
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