Lieferungs- und Abnahmepflicht. (1) Ist eine Lieferungsfrist bei Abschluss eines Geschäfts nicht bedungen worden, so gilt die Ware als prompt lieferbar, d.h. die Erfüllung kann nach Ablauf einer angemessenen, zur Herstellung und Lieferung der Ware erforderlichen Frist verlangt sowie jederzeit geleistet werden. (2) Vereinbarte Lieferzeiten gelten als Richtzeiten. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über Lieferprobleme seiner Vorlieferanten umgehend zu informieren. Die Parteien haben dann einen neuen Liefertermin abzustimmen. Erfolgt keine Einigung über einen neuen Liefertermin ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm der Verkäufer die Ware nicht innerhalb einer weiteren Frist von 6 Wochen zur Verfügung stellt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind hingegen ausgeschlossen. Steht fest, dass der Vorlieferant aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallen, nicht liefern wird, ist der Verkäufer von seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Käufer frei, wenn er nachweist, dass er bei der Auswahl des Vorlieferanten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn die Leistung des Vorlieferanten auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt nicht erfolgt wäre. Schadensersatzansprüche des Käufers sind auch in diesem Falle ausgeschlossen. Die Beweislast für die vorgenannten Umstände trägt der Verkäufer. (3) Ist eine Lieferung in Teilmengen innerhalb einer bestimmten Frist bedungen, so hat die Lieferung und Abnahme in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wurde Lieferung in Teilmengen ohne Angabe des Endtermins vereinbart, so hat die Lieferung und Abnahme innerhalb drei Monaten, vom Tage des genannten Erstliefertermins an gerechnet, in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das gleiche gilt bei Kauf auf Abruf. (4) Bei Lieferung sind technisch nicht vermeidbare Mengenabweichungen, die sich höchstens im Rahmen der nachstehende Toleranzen bewegen dürfen, zulässig und dürfen nicht beanstandet werden: Der Verkäufer darf bis zu 10% über- oder unterliefern. (5) Die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers gilt als erfüllt, wenn er die Ware spätestens am letzten Tage der Lieferfrist ab Lager zur Verfügung des Käufers stellt. Wenn zwei oder mehrere Abschlüsse bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, den ältesten zuerst voll auszuliefern. (6) Ist der Verkäufer seinen Lieferungsverpflichtungen oder der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachgekommen, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf derselben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen und des Handelsrechts.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Abnahmepflicht. (1) Ist eine Lieferungsfrist bei Abschluss eines Geschäfts nicht bedungen worden, so gilt die Ware als prompt lieferbar, d.h. d. h. die Erfüllung kann nach Ablauf einer angemessenen, zur Herstellung und Lieferung der Ware des Garns erforderlichen Frist verlangt sowie jederzeit geleistet werden.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten gelten als Richtzeiten. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über Lieferprobleme seiner Vorlieferanten umgehend zu informieren. Die Parteien haben dann einen neuen Liefertermin abzustimmen. Erfolgt keine Einigung über einen neuen Liefertermin ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm der Verkäufer die Ware nicht innerhalb einer weiteren Frist von 6 Wochen zur Verfügung stellt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind hingegen ausgeschlossen. Steht fest, dass der Vorlieferant aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallen, nicht liefern wird, ist der Verkäufer von seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Käufer frei, wenn er nachweist, dass er bei der Auswahl des Vorlieferanten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn die Leistung des Vorlieferanten auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt nicht erfolgt wäre. Schadensersatzansprüche des Käufers sind auch in diesem Falle ausgeschlossen. Die Beweislast für die vorgenannten Umstände trägt der Verkäufer.
(3) Ist eine Lieferung in Teilmengen innerhalb einer bestimmten Frist bedungen, so hat die Lieferung und Abnahme in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wurde Lieferung in Teilmengen ohne Angabe des Endtermins vereinbart, so hat die Lieferung und Abnahme innerhalb drei sechs Monaten, vom Tage des genannten Erstliefertermins Abschlusses an gerechnet, in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das gleiche gilt bei Kauf auf Abruf.
(4) . Bei Lieferung von Garnen sind technisch nicht vermeidbare Mengenabweichungen, die sich höchstens im Rahmen der nachstehende nachstehenden Toleranzen bewegen dürfen, zulässig zulässig: Bei Streichgarnen, Halbkammgarnen, Rotorgarnen und dürfen nicht beanstandet werden: Der Verkäufer darf Kammgarnen bis zu + 5% bei einer Auftragsmenge von 1000 kg und darüber bis zu + 10% über- oder unterliefern.
(bei einer Auftragsmenge unter 1000 kg. Bei Tuftinggarnen kann die Spulenzahl um bis zu + 1,5%; von der vorgeschriebenen Spulenzahl abweichen. Übersteigende Spulenzahlen können als Nachsteckspulen mitgeliefert werden. Bezüglich der Spulenlauflänge für Tuftinggarne ist eine Toleranz von + 3% zulässig. Bei anderen Garnen bis zu + 5) % bei Rohgarnen, bis zu + 10% bei BIeich-, Farb- und Spezialgarnen der zu liefernden Menge. Die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers gilt als erfüllt, wenn er die Ware das Garn spätestens am letzten Tage der Lieferfrist ab Spinnerei bzw. ab Lager zur Verfügung des Käufers stellt. Wenn zwei oder mehrere Abschlüsse bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, den ältesten zuerst voll auszuliefern.
(6) . Ist der Verkäufer seinen Lieferungsverpflichtungen oder der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachgekommen, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf derselben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen und des Handelsrechts.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferungs- und Abnahmepflicht. (1) Ist eine Lieferungsfrist bei Abschluss Abschluß eines Geschäfts nicht bedungen bedun- gen worden, so gilt die Ware als prompt lieferbar, d.h. die Erfüllung kann nach Ablauf einer angemessenen, zur Herstellung und Lieferung der Ware des Garns erforderlichen Frist verlangt sowie jederzeit geleistet werden.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten gelten als Richtzeiten. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über Lieferprobleme seiner Vorlieferanten umgehend zu informieren. Die Parteien haben dann einen neuen Liefertermin abzustimmen. Erfolgt keine Einigung über einen neuen Liefertermin ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm der Verkäufer die Ware nicht innerhalb einer weiteren Frist von 6 Wochen zur Verfügung stellt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind hingegen ausgeschlossen. Steht fest, dass der Vorlieferant aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallen, nicht liefern wird, ist der Verkäufer von seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Käufer frei, wenn er nachweist, dass er bei der Auswahl des Vorlieferanten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn die Leistung des Vorlieferanten auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt nicht erfolgt wäre. Schadensersatzansprüche des Käufers sind auch in diesem Falle ausgeschlossen. Die Beweislast für die vorgenannten Umstände trägt der Verkäufer.
(3) Ist eine Lieferung in Teilmengen innerhalb einer bestimmten Frist bedungen, so hat die Lieferung und Abnahme in annähernd gleichen glei- chen Monatsmengen zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wurde Lieferung in Teilmengen ohne Angabe des Endtermins Endter- mins vereinbart, so hat die Lieferung und Abnahme innerhalb drei sechs Monaten, vom Tage des genannten Erstliefertermins Abschlusses an gerechnet, in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, soweit die Vertragspartner Ver- tragspartner keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das gleiche gilt bei Kauf auf Abruf.
(4) . Bei Lieferung von Garnen sind technisch nicht vermeidbare MengenabweichungenMen- genabweichungen, die sich höchstens im Rahmen der nachstehende nachste- hende Toleranzen bewegen dürfen, zulässig und dürfen nicht beanstandet werden: Der Verkäufer darf Bei Streichgarnen, Halbkammgarnen und entsprechenden Rotorgarnen bis zu 10± 5 % über- oder unterliefern.
(5) bei einer Auftragsmenge von 1000 kg und darüber bis zu ± 10 % bei einer Auftragsmenge unter 1000 kg. Bei Tuftinggarnen kann die Spulenzahl um bis zu + 1,5 % von der vorgeschriebenen Spulenzahl abweichen. Überstei- gende Spulenzahlen können als Nachsteckspulen mitgelie- fert werden. Bezüglich der Spulenlauflänge für Tuftinggarne ist eine Toleranz von ± 3 % zulässig. Bei anderen Garnen Bis zu ± 5 % bei Rohgarnen, bis zu ± 10 % bei Bleich-, Farb- und Spezialgarnen der zu liefernden Menge. Die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers gilt als erfüllt, wenn er die Ware das Garn spätestens am letzten Tage der Lieferfrist ab Spinnerei bzw. ab Lager zur Verfügung des Käufers stellt. **) Fabrikationskammgarne, Mehrfachzwirne für die Fahrzeugreifenherstellung, Jutegarne und Garne in Aufmachung für den Einzelverkauf sind ausgenommen. Wenn zwei oder mehrere Abschlüsse bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, den ältesten zuerst voll auszuliefern.
(6) . Ist der Verkäufer seinen Lieferungsverpflichtungen oder der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachgekommen, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf derselben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen und des Handelsrechts.
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Samples: Garnkontrakt
Lieferungs- und Abnahmepflicht. (1a) Ist eine Lieferungsfrist Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist stets vorbehalten. Unsere Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Abschluss eines Geschäfts nicht bedungen worden, so gilt die Ware als prompt lieferbar, d.hTerminvereinbarung geraten wir nur durch schriftliche Mahnung in Verzug. die Erfüllung kann Teillieferungen sind zulässig. Die Überschrei- tung der Lieferzeit berechtigt den Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenenuns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen. Diese sind begrenzt auf 0,5% für jede volle Woche der Verspätung, zur Herstellung und Lieferung insgesamt aber höchstens 5%vom Wert desjenigen Teiles der Ware erforderlichen Frist Gesamtlieferung, der infolge der Verspä- tung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der Höhe nach unbegrenzter Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits verlangt sowie jederzeit geleistet werden.
(2b) Vereinbarte Lieferzeiten gelten als RichtzeitenWerden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Zulieferanten oder durch Ereig- nisse höherer Gewalt, Streiks oder sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Verkäufer ist verpflichtetWird die Lieferung dadurch unmöglich, den Käufer über Lieferprobleme seiner Vorlieferanten umgehend zu informierenentfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Die Parteien haben dann einen neuen Liefertermin abzustimmenWeist der Käu- fer nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt keine Einigung über einen neuen Liefertermin Geraten wir in Verzug, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm der Verkäufer die Ware nicht innerhalb einer weiteren Frist von 6 Wochen zur Verfügung stellt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind hingegen ausgeschlossen. Steht fest, dass der Vorlieferant aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallen, nicht liefern wird, ist der Verkäufer von seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Käufer frei, wenn er nachweist, dass er bei der Auswahl des Vorlieferanten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn die Leistung des Vorlieferanten auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt nicht erfolgt wäre. Schadensersatzansprüche des Käufers sind auch in diesem Falle ausgeschlossen. Die Beweislast für die vorgenannten Umstände trägt der Verkäufer.
(3) Ist eine Lieferung in Teilmengen innerhalb einer bestimmten Frist bedungen, so hat die Lieferung und Abnahme in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wurde Lieferung in Teilmengen ohne Angabe des Endtermins vereinbart, so hat die Lieferung und Abnahme innerhalb drei Monaten, vom Tage des genannten Erstliefertermins an gerechnet, in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das gleiche gilt bei Kauf auf Abruf.
(4) Bei Lieferung sind technisch nicht vermeidbare Mengenabweichungen, die sich höchstens im Rahmen der nachstehende Toleranzen bewegen dürfen, zulässig und dürfen nicht beanstandet werden: Der Verkäufer darf bis zu 10% über- oder unterliefern.
(5) Die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers gilt als erfüllt, wenn er die Ware spätestens am letzten Tage der Lieferfrist ab Lager zur Verfügung des Käufers stellt. Wenn zwei oder mehrere Abschlüsse bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, den ältesten zuerst voll auszuliefern.
(6) Ist der Verkäufer seinen Lieferungsverpflichtungen oder der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachgekommen, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewährensetzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Nach fruchtlosem Bei Abruf- aufträgen ohne Lieferdatum können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung einen verbindlichen Liefertermin verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf derselben gelten vom Vertrag zurückzutreten oder die Bestimmungen Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
c) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen verein- bart, hat der Käufer diese in unserem Werk unverzüglich nach Mel- dung der Abnahmebereitschaft auf seine Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz eingeräumter angemessener Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des bürgerlichen und des HandelsrechtsKäufers einzulagern. Die Ware gilt dann als abge- nommen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen