Lieferunterbrechung Musterklauseln

Lieferunterbrechung. Der Erdgasversorger ist berechtigt, die Erdgaslieferung einzustellen oder durch Anweisung des Netzbetreibers zur Unterbrechung des Netzzugangs einstellen zu lassen, 1. soweit er an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung durch höhere Gewalt gehindert wird, oder 2. soweit sonstige Hindernisse vorliegen, die nicht in der Verantwortung des Erdgasversorgers liegen, oder 3. soweit der Kunde fällige Rechnungen nicht bezahlt oder gegen andere Punkte dieses Vertrages verstößt und trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils zweiwöchiger Nachfristsetzung die Vertragsverletzung aufrecht hält. Die letzte Mahnung erfolgt mit einem eingeschriebenen Brief. Sie muss eine Information über die Folgen der Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist und über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten enthalten. Der Erdgasversorger wird den Kunden auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der vkw Beratungsstelle über Energieeffizienz, Erdgaskosten, Energiearmut, Lieferantenwechsel und Erdgaskennzeichnung hinweisen. Der Erdgasversorger informiert den Netzbetreiber über die Einstellung der Erdgaslieferung und über die erfolgten Mahnungen nach dem oben genannten Verfahren. Abschaltungen von Verbrauchsstellen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
Lieferunterbrechung. (1) Der Lieferant ist berechtigt die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Stromliefervertrag/Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen in nicht unerheblichen Maße schuldhaft zuwiderhandelt, und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder von Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen den Stromliefervertrag bzw. die Stromlieferbedingungen durch den Kunden, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Stromlieferung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit beachtet und gewahrt bleiben. Der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden 3 Werktage im Voraus anzukündigen. (3) Die Kosten, die infolge einer Lieferunterbrechung gemäß Absatz (1) oder (2) entstanden sind sowie die Kosten für eine etwaige Wiederherstellung der Versorgung sind von dem Kunden zu tragen. Die Höhe der Kosten ist abhängig von anfallenden Kosten des jeweiligen Netzbetreibers.
Lieferunterbrechung. Der Erdgasversorger ist berechtigt, die Erdgaslieferung einzustellen oder durch Anweisung des Netzbetreibers zur Unterbrechung des Netzzugangs einstellen zu lassen, 1. soweit er an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung durch höhere Gewalt gehindert wird, oder 2. soweit sonstige Hindernisse vorliegen, die nicht in der Verantwortung des Erdgasversorgers liegen, oder 3. soweit der Kunde fällige Rechnungen nicht bezahlt oder gegen andere Punkte dieses Vertrages verstößt und trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils zweiwöchiger Nachfristsetzung die Vertragsverletzung aufrecht hält. Die letzte Mahnung erfolgt mit einem eingeschriebenen Brief. Sie muss eine Information über die Folgen der Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist und über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten enthalten. Der Erdgasversorger wird den Kunden auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Beratungsstelle der Stadtwerke Bregenz GmbH über Energieeffizienz, Erdgaskosten, Energiearmut, Lieferantenwechsel und Erdgaskennzeichnung hinweisen. Der Erdgasversorger informiert den Netzbetreiber über die Einstellung der Erdgaslieferung und über die erfolgten Mahnungen nach dem oben genannten Verfahren. Abschaltungen von Verbrauchsstellen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag, vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
Lieferunterbrechung. Kunden können für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr den Zeitungsbezug unterbrechen. Die Unterbrechung muss mit einer Vorlaufzeit von mindestens sieben Werktagen beim Verlag eingehen. Ab dem 7. Tag einer jeden zusammenhängenden Bezugsunterbrechung erfolgt eine anteilige Erstattung des Bezugsgeldes für den Folgezeitraum, soweit bereits eine Zahlung erfolgt war. Die Einräumung einer Bezugsunterbrechung stellt eine besondere Leistung aus Kulanzgründen seitens des Verlages dar und gilt daher nicht im Zusammenhang mit einer für den gleichen Zeitraum geltenden Kündigungserklärung. Sofern im Rahmen eines Kombi- Angebotes (Digital und Print) eine Bezugsunterbrechung für das Print-Abo in Anspruch genommen wird, wird der bisher vergünstigte Bezugspreis für das Digital-Abo auf den regulären Preis des Digital-Abos angehoben. Eine Unterbrechung des Digital-Abos ist nicht möglich.
Lieferunterbrechung. Die Lieferung von Print-Produkten kann aufgrund von Urlaub, Krank- heit, Auslandsaufenthalt oder anderer, vergleichbarer Abwesenheiten unterbrochen werden. Eine Urlaubsunterbrechung ist für einen Zeit- raum von maximal 4 Wochen möglich. Sie ist spätestens 7 Werktage vor dem ersten Tag der Unterbrechung bei der F.A.Z. anzuzeigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückvergütung des anteiligen Bezugspreises.
Lieferunterbrechung. 5.1 Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Gaslieferbedingungen durch den Kunden ist STW berechtigt, den zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen, die Gaslieferung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. STW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Gaslieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 5.2 Bezüglich der Wiederherstellung der Gaslieferung gilt § 19 Abs. 4 Gas GVV entsprechend.
Lieferunterbrechung. 5.1 Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Stromlieferbedingungen durch den Kunden ist STW berechtigt, den zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen, die Stromlieferung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. STW kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 5.2 Bezüglich der Wiederherstellung der Stromlieferung gilt § 19 Abs. 4 StromGVV ent- sprechend.
Lieferunterbrechung. 5.1 Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Stromlieferbedingungen durch Sie ist STW berechtigt, den zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen, die Stromlieferung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung ste- hen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Die Unterbrechung wird Ihnen spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. STW wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauf- tragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. STW kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung der Stromlieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 5.2 Bezüglich der Wiederherstellung der Stromlieferung gilt § 19 Abs. 4 StromGVV entsprechend.

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  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.