Liquidation. Die Verwaltungsgesellschaft kann den OGAW, die Teilfonds oder eine Anteilklasse wie unten beschrieben liquidieren. Die Anteilinhaber können nicht die Liquidation des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse verlangen. Stehen für einen erheblichen Teil der ausgegebenen Anteile eines oder mehrerer Teilfonds Rücknahmen an, die eine effiziente Verwaltung behindern können, oder ist die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung, dass es im Interesse des/der Teilfonds und der jeweiligen Anteilinhaber ist, die Anlagestrategie des Teilfonds oder aller Teilfonds des OGAW nicht länger zu verfolgen, so kann die Verwaltungsgesellschaft die Liquidation dieses/dieser Teilfonds oder des OGAW beschließen. Die Verwaltungsgesellschaft hat (i) die FMA über einen solchen Beschluss zu unterrichten und (ii) die Anleger durch Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses auf der Webseite des LAFV (xxx.xxxx.xx) mindestens 30 Tage vor Beginn der Liquidation über einen solchen Beschluss zu unterrichten. Die FMA erhält eine Kopie dieser Mitteilung. Die Liquidation einer Klasse erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Liquiditätsbedingungen der Klasse und auf der Grundlage der OGAW-Dokumentation. Im Hinblick auf die Liquidation eines Teilfonds (oder des OGAW) veranlasst die Verwaltungsgesellschaft, soweit dies möglich ist, eine geordnete Verwertung der Vermögenswerte des Teilfonds und wickelt den Teilfonds ab (die „geordnete Abwicklung“). Die Verwaltungsgesellschaft legt einen nach seinem Dafürhalten angemessenen Zeitpunkt fest, zu dem die geordnete Abwicklung abgeschlossen sein muss (der „Verwertungszeitraum“) und veröffentlicht diese Informationen wie vorstehend beschrieben. Wurde die geordnete Abwicklung innerhalb des Verwertungszeitraums nicht abgeschlossen, verlängert die Verwaltungsgesellschaft den Verwertungszeitraum und informiert die Anteilinhaber über eine solche Verlängerung. Während der ordnungsgemäßen Abwicklung verfolgt die Verwaltungsgesellschaft als Hauptziel die Rückzahlung des Kapitals an die Anteilinhaber durch beschleunigte Verwertung bei gleichzeitiger Minimierung von Verlusten, und die er Verwaltungsgesellschaft ergreift alle Maßnahmen, die er als geeignet erachtet, damit dieses Ziel im Interesse der Anteilinhaber erreicht wird (es gibt jedoch keine Garantie, dass dieses Ziel erreicht wird). Bei der Verfolgung dieses Ziels kann die Verwaltungsgesellschaft möglicherweise nicht die normale Anlagepolitik des Teilfonds und der Verwaltungsgesellschaft befolgen und sie kann unter anderem Rücknahmen sperren oder aussetzen und/oder die Feststellung des Nettoinventarwerts aussetzen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt im Interesse der Anteilinhaber und ist bestrebt, die Verwertungserlöse zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, zu dem bzw. in der sie realisiert werden, an die Anteilinhaber weiterzuleiten, sofern sie nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft hinreichend hoch sind. Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Zahlungen auf die Art und Weise bewirken, die nach seiner Auffassung im Interesse der Anteilinhaber ist, darunter auch (unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Anteilinhabers) durch zwangsweise Rücknahme, zwangsweise Umwandlung, Dividendenzahlung, Rücknahme/Übertragung gegen Sachausschüttung. Der an die Anteilinhaber infolge einer ordentlichen Abwicklung zahlbare Betrag kann um Rücklagen oder Einbehalte in der Höhe angepasst werden, die die Verwaltungsgesellschaft für ausreichend hält, um die Kosten und Aufwendungen des Teilfonds zu begleichen. Übersteigen derartige Rücklagen und/oder Einbehalte die tatsächliche Höhe der in Verbindung mit einer geordneten Abwicklung entstandenen Kosten und Aufwendungen, so werden derartige verbleibende Rücklagen und/oder Einbehalte unverzinst im anteiligen Verhältnis an die Anteilinhaber ausgezahlt. Sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes beschließt, sind die Verwaltungskosten im Rahmen der geordneten Abwicklung gemäß dem einschlägigen Anhang A zahlbar. Vermögensverwaltungsgebühren und Performance Fees sind gemäß dem einschlägigen Anhang A im Rahmen der geordneten Abwicklung nicht mehr zahlbar.
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