Liquidation. Der Publikums-AIF wird unter den gesetzlichen Voraussetzun- gen, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag des Publikums-AIF eine andere Regelung getroffen wurde, insbesondere nach Ab- lauf der Laufzeit des Publikums-AIF, aufgelöst oder wenn die Ge- sellschafter die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Publikums-AIF erfolgt die Liquidation durch die Komplementärin, soweit sie nicht durch Gesellschafter- beschluss einer anderen natürlichen oder juristischen Person übertragen wird. Die Komplementärin ist auch als Liquidatorin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Umfang ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht wird durch die Eröffnung der Liquidation nicht verändert, soweit nichts anderes bestimmt wird. Alle Guthaben der Gesellschafter auf den Kapitalkonten nehmen am Verlust teil. Der nach vollständiger Abwicklung verbleibende Überschuss steht den Gesellschaftern anteilig im Verhältnis ihrer Einlagen zu.
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