Liquidation. Im Falle der Auflösung der Partnerschaft erfolgt die Liquidation durch die Partner, soweit nicht durch Beschluss der Partnerversammlung besondere Liquidatoren bestellt werden. Zu Liquidatoren sind ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG genannten Berufe zu bestellen. Die für die Liquida- tion einschlägigen Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind einzuhalten. Bekanntmachungen der Partnerschaft finden im Bundesanzeiger statt. Gründungskosten gehen zu Lasten der Partnerschaft.
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Liquidation. Im Falle der Auflösung der Partnerschaft erfolgt die Liquidation durch die Partner, soweit nicht durch Beschluss der Partnerversammlung besondere Liquidatoren bestellt werden. Zu Liquidatoren sind ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG genannten Berufe zu bestellen. Die für die Liquida- tion Liquidation einschlägigen Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind einzuhalten. Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Partnerschaft finden im Bundesanzeiger statt. Gründungskosten gehen zu Lasten der Partnerschaft.
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