Liquidationskosten Musterklauseln

Liquidationskosten. Sämtliche Liquidations-Aufwendungen eines Teilfonds trägt dieser Teilfonds selbst.
Liquidationskosten. Je Vollauszahlung oder Teilauszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Liquidation des OGAW bzw. einer seiner Teilfonds, kann die Verwaltungsgesellschaft Liquidationskosten von maximal CHF 10‘000.-- je Teilfonds zu ihren Gunsten erheben und direkt dem Vermögen des Teilfonds belasten. Zusätzlich zu diesem Betrag sind durch den OGAW bzw. den betroffenen Teilfonds alle Kosten von Behörden, des Wirtschaftsprüfers und der Verwahrstelle zu tragen. Die Liquidationskosten sind ein Bestandteil der vom Vermögen des Teilfonds unabhängigen Kosten und Gebühren nach Art. 36. Die Liquidationskosten sind als ausserordentliche Dispositionskosten zu verstehen. Bei einer etwaigen Überschreitung der maximal zulässigen Kostengrenze des Teilfonds nach Art. 45 werden die Liquidationskosten nicht mit einbezogen.