LISTE DER PARTEIEN. SIEHE ANLAGE 7 B. BESCHREIBUNG DER DATENÜBERMITTLUNG XXXXX XXXXXX 0 C. ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE XXXXX XXXXXX 00 TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN XXXXX XXXXXX 0 XXXXX XXXXXX 0 Standardvertragsklauseln 2021/914 MODUL DREI: Übermittlung Auftragsverarbeiter zu Auftragsverarbeiter (a) Mit diesen Standardvertragsklauseln soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland eingehalten werden. (b) Die Parteien: i) die in Anhang I.A aufgeführte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), Behörde(n), Agentur(en) oder sonstige(n) Stelle(n) (im Folgenden „Einrichtung(en)“), die die personenbezogenen Daten übermittelt/n (im Folgenden jeweils „Datenexporteur“), und ii) die in Anhang I.A aufgeführte(n) Einrichtung(en) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten direkt oder indirekt über eine andere Einrichtung, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, erhält/erhalten (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“). haben sich mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) einverstanden erklärt. (c) Diese Klauseln gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Anhang I.B.
Appears in 31 contracts
Samples: Datenverarbeitungs Und Datenübermittlungsverträge, Datenverarbeitungs Und Datenübermittlungsverträge, Datenverarbeitungs Und Datenübermittlungsverträge
LISTE DER PARTEIEN. SIEHE ANLAGE 7 B. BESCHREIBUNG DER DATENÜBERMITTLUNG XXXXX XXXXXX 0 SIEHE ANLAGE 8 C. ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE XXXXX XXXXXX 00 SIEHE ANLAGE 10 TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN XXXXX XXXXXX 0 XXXXX XXXXXX 0 SIEHE ANLAGE 9 SIEHE ANLAGE 6 Standardvertragsklauseln 2021/914 MODUL DREI: Übermittlung Auftragsverarbeiter zu Auftragsverarbeiter
(a) Mit diesen Standardvertragsklauseln soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland eingehalten werden.
(b) Die Parteien:
i) die in Anhang I.A aufgeführte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), Behörde(n), Agentur(en) oder sonstige(n) Stelle(n) (im Folgenden „Einrichtung(en)“), die die personenbezogenen Daten übermittelt/n (im Folgenden jeweils „Datenexporteur“), und
ii) die in Anhang I.A aufgeführte(n) Einrichtung(en) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten direkt oder indirekt über eine andere Einrichtung, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, erhält/erhalten (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“). haben sich mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) einverstanden erklärt.
(c) Diese Klauseln gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Anhang I.B.
Appears in 4 contracts
Samples: Data Processing and Transfer Agreements, Datenverarbeitungs Und Datenübermittlungsverträge, Datenverarbeitungs Und Datenübermittlungsverträge
LISTE DER PARTEIEN. SIEHE ANLAGE 7 B. BESCHREIBUNG DER DATENÜBERMITTLUNG XXXXX XXXXXX 0 C. ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE XXXXX XXXXXX 00 TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN XXXXX XXXXXX 0 XXXXX XXXXXX 0 Standardvertragsklauseln 2021/914 MODUL DREI: Übermittlung Auftragsverarbeiter zu Auftragsverarbeiter
(a) Mit diesen Standardvertragsklauseln soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland eingehalten werden.
(b) Die Parteien:
i) die in Anhang I.A aufgeführte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), Behörde(n), Agentur(en) oder sonstige(n) Stelle(n) (im Folgenden „Einrichtung(en)“<), die die personenbezogenen Daten übermittelt/n (im Folgenden jeweils „Datenexporteur“<), und
ii) die in Anhang I.A aufgeführte(n) Einrichtung(en) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten direkt oder indirekt über eine andere Einrichtung, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, erhält/erhalten (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“<). haben sich mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“<) einverstanden erklärt.
(c) Diese Klauseln gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Anhang I.B.
Appears in 1 contract
LISTE DER PARTEIEN. SIEHE ANLAGE 7 B. BESCHREIBUNG DER DATENÜBERMITTLUNG XXXXX XXXXXX 0 C. ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE XXXXX XXXXXX 00 TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN XXXXX XXXXXX 0 LISTE DER UNTERAUFTRAGSVERARBEITER XXXXX XXXXXX 0 ANLAGE 4 - SCCs 2021/914 - MODUL DREI: Übermittlung Auftragsverarbeiter zu Auftragsverarbeiter Standardvertragsklauseln 2021/914 MODUL DREI: Übermittlung Auftragsverarbeiter zu Auftragsverarbeiter
(a) Mit diesen Standardvertragsklauseln soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland eingehalten werden.
(b) Die Parteien:
i) die in Anhang I.A aufgeführte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), Behörde(n), Agentur(en) oder sonstige(n) Stelle(n) (im Folgenden „Einrichtung(en)“), die die personenbezogenen Daten übermittelt/n (im Folgenden jeweils „Datenexporteur“), und
ii) die in Anhang I.A aufgeführte(n) Einrichtung(en) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten direkt oder indirekt über eine andere Einrichtung, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, erhält/erhalten (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“). haben sich mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) einverstanden erklärt.
(c) Diese Klauseln gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Anhang I.B.
Appears in 1 contract
LISTE DER PARTEIEN. SIEHE ANLAGE 7 B. BESCHREIBUNG DER DATENÜBERMITTLUNG XXXXX XXXXXX 0 C. ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE XXXXX XXXXXX 00 TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN Beschreibung der von dem/den Verantwortlichen ergriffenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen (einschließlich aller relevanten Zertifizierungen) zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und des Zwecks der Verarbeitung sowie der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. XXXXX XXXXXX 0 LISTE DER UNTERAUFTRAGSVERARBEITER Der Verantwortliche hat die Inanspruchnahme folgender Unterauftragsverarbeiter genehmigt: XXXXX XXXXXX 0 ANLAGE 4 - SCCs 2021/914 - MODUL DREI: Übermittlung Auftragsverarbeiter zu Auftragsverarbeiter Standardvertragsklauseln 2021/914 MODUL DREI: Übermittlung Auftragsverarbeiter zu AuftragsverarbeiterKlausel 1 Zweck und Anwendungsbereich
(a) Mit diesen Standardvertragsklauseln soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland eingehalten werden.
(b) Die Parteien:
i) die in Anhang I.A aufgeführte(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), Behörde(n), Agentur(en) oder sonstige(n) Stelle(n) (im Folgenden „Einrichtung(en)“), die die personenbezogenen Daten übermittelt/n (im Folgenden jeweils „Datenexporteur“), und
ii) die in Anhang I.A aufgeführte(n) Einrichtung(en) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten direkt oder indirekt über eine andere Einrichtung, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, erhält/erhalten (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“). haben sich mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) einverstanden erklärt.
(c) Diese Klauseln gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Anhang I.B.
Appears in 1 contract