Common use of Lizenzvereinbarung Clause in Contracts

Lizenzvereinbarung. EURO STOXX 50® Index (Price EUR) is the intellectual property (including registered trademarks) of STOXX Limited, Zurich, Switzerland and/or its licensors ("Licensors"), which is used under li- cense. The securities based on the Index are in no way sponsored, endorsed, sold or promoted by STOXX and its Licensors and neither of the Licensors shall have any liability with respect thereto. Der unter den Wertpapieren zu leistende Tilgungsbetrag wird unter Bezugnahme auf den jeweiligen Korbbestandteil, der von dem jeweiligen zuständigen Administrator bereitgestellt wird, bestimmt. Zum Datum dieser Endgültigen Bedingungen sind die Administratoren der Korbbestandteile in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ("ESMA") gemäß Artikel 36 der Ver- ordnung (EU) 2016/1011 erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks ein- getragen.‌ Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer ge- zahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finan- zinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30 % (vorbehaltlich eines niedrige- ren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vor- schriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtli- nien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US- amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Ba- sisprospekt der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

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