Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.
Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.
Anlagebeschränkungen 15. Risikoverteilung 1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen: a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b. flüssige Mittel gemäss §9; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften. 2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen. b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6. 5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen. 6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt. 7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen. 8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.
Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.
Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,
Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.
Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Vorbemerkungen Die Reisebuchung kommt zwischen Ihnen (im Folgenden „Passagier“, „Kunde“, „Reisender“ oder „Sie“ genannt) und Hurtigruten Global Sales AS (im Folgenden „Hurtigruten“, „Veranstalter“ oder „wir“ genannt), einer in Norwegen unter der Nr. 914 904 633 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, geschäftsansässig in Xxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxx, zustande. Wenn Sie eine Expeditions-Seereise buchen, unterliegt diese den vorliegenden Buchungsbedingungen (im Folgenden auch die „AGB“ genannt). Grundlage des zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Vertrages sind die folgenden AGB, die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Hurtigruten, die in den offiziellen Prospekten und auf der Website von Hurtigruten enthaltenen Informationen und/oder alle sonstigen Informationen, die Sie vor Bestätigung Ihrer Buchung durch uns von Hurtigruten erhalten haben. Mit Vornahme einer Buchung akzeptieren Sie die AGB (sowohl in Ihrem eigenen Namen als auch im Namen aller Ihrer Mitreisenden). Außerdem stimmen Sie der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gemäß unserer Datenschutzerklärung und den Bestimmungen von Ziffer 15 entsprechend zu und bestätigen, von allen in der Buchung genannten Personen zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten, ggf. auch zur Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Informationen über Erkrankungen, Behinderungen oder besondere Diätanforderungen) an uns bevollmächtigt worden zu sein. Vorläufige Buchungen können wir nicht akzeptieren. Unter Vorbehalt stehende Buchungen und/oder Sonderwünsche werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns berücksichtigt. Wir versenden sämtliche Unterlagen und sonstigen Informationen an Sie und überlassen es Ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass alle Mitreisenden stets vollständig und aktuell informiert sind. Die vorliegenden AGB beruhen auf zwingenden Vorschriften der anwendbaren Gesetze und Vorschriften, darunter des norwegischen Gesetzes Nr. 32 vom 15. Juni 2018 über Pauschalreisen (im Folgenden das „norwegische Pauschalreisegesetz“ genannt), der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (im Folgenden die „EU-Pauschalreiserichtlinie“ genannt), und deren nationalen Entsprechungen, und entsprechen diesen. Sie gelten nicht für Reisen, bei denen es sich nicht um Pauschalreisen gemäß § 2 des norwegischen Pauschalreisegesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Pauschalreiserichtlinie handelt; für solche Pauschalreisen gelten statt dessen die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes über die Seefahrt (siehe gesonderte AGB). Wir können unsere Rechte und Pflichten aus diesen AGB auf ein anderes Unternehmen übertragen und/oder abtreten, das direkt oder indirekt von unserer obersten Muttergesellschaft, der Hurtigruten Group AS (Handelsregisternummer 914 148 324), kontrolliert wird. Dies wird höchstwahrscheinlich der Fall sein, wenn wir beschließen sollten, eine Reorganisation der Hurtigruten AS durchzuführen. Der Kunde wird über eine solche Abtretung und/oder Übertragung innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Mitteilung im Voraus informiert. Informationen über ihre wichtigsten Rechte gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) finden Sie hier.