Lohnarbeiten Musterklauseln

Lohnarbeiten. Bei Lohnarbeiten gelten ergänzend folgende Bestimmungen: (1) Eingesandte Teile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen und müssen maßhalltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind. (2) Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir dem Besteller auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen. Ist der Besteller mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Änderung unzumutbar ist. Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten. (3) Erweisen sich die eingesandten Teile infolge von Materialfehlers als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. (4) Durch uns verursachte Fehlarbeiten bei der Lohnbearbeitung werden nicht berechnet. In unseren Preisen ist kein Ausschlussrisiko eingerechnet. Sollte uns die übertragene Arbeit aus irgendeinem Grund nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschluss geworden sein sollte, nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, uns ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. (5) Für die Ausführung von Lohnarbeiten können wir nur das Risiko der zu leistenden Arbeit übernehmen. Der Besteller trägt die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, es sei denn, dass diese von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. In diesem Fall steht dem Besteller ein Anspruch auf kostenlose Widerbeschaffung oder Ausbesserung der beschädigten Gegenstände durch uns oder Ersatz in Geld nach unserer Xxxx zu. (6) Die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche auf Schadensersatz, aus welchem Rechtsgrund sie auch immer entstanden sein mögen, insbesondere auf Ersatz des mittelbaren Schadens, wird ausgeschlossen.
Lohnarbeiten. 6.1 Dem Lieferanten zur Bearbeitung mit Warenbegleitschein zugestellte Ware bleibt unser Eigentum. Die Bearbeitung oder Veredelung dieser Ware erfolgt für uns. Der Lieferant nimmt die Bearbeitung oder Veredelung für uns nach den in der Bestellung genannten Angaben, Fertigungsvorschriften oder erwähnten Zeichnungen vor. 6.2 Der Lieferant haftet für unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Beschädigung oder Verlust der ihm zur Bearbeitung überlassenen Ware.
Lohnarbeiten. Vorstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Lohnarbeiten. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, welche durch nicht erkannte Materialfehler des angelieferten Vormaterials entstehen.
Lohnarbeiten. Lohnarbeiten werden auf best-effort-basis nach aktuell technischen Stand von IBG ausgeführt. Sollte sich während der Bearbeitung herausstellen, dass die Leistung mit dem bei IBG vorhandenen Standard nicht vollständig durchzuführen ist, berechtigt dies den Besteller nicht, die Fertigstellung der Leistung durch einen Dritten zu verlangen bzw. zu beantragen. Alle, IBG zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Bauteile sind vom Besteller gegen Bruch zu versichern. Eine Haftung bzw. Schadensersatz für zur Verfügung gestellte Vorprodukte ist für IBG zu jedem Zeitpunkt, exklusiv bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung, etwa durch Folgeschäden wegen der verspäteten oder Nichtlieferung der Bauteile ist ebenfalls ausgeschlossen. Der aktuelle Wert des zu bearbeitenden Bauteiles ist vom Besteller jeweils vor Beginn der Bearbeitung zu benennen.
Lohnarbeiten. Lohnarbeiten werden auf den dafür vorgesehenen Arbeitsberichten wöchentlich nachgewiesen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Beginn der Arbeiten einen Vertreter zu benennen, der die anfallenden Lohnarbeiten wöchentlich abzeichnet. Nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt unterschriebene Arbeitsberichte gelten als anerkannt. Dies gilt auch für Fälle der Annahmeverweigerung. Arbeitszeit, Geräte- und Materialeinsatz werden nach dem tatsächlichen Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Preisen berechnet. Dazu gehören auch nicht auf der Baustelle durchgeführte Vorbereitungsarbeiten sowie An- und Abfahrten.
Lohnarbeiten. Besteht die vom Auftraggeber zu erbringende Lei­ stung in der Bearbeitung von Material, so ist der Auf­ traggeber verpflichtet, das Material dem Auftragnehmer anzuliefern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das be­ arbeitete Material zu versenden. Die Partner können etwas anderes vereinbaren.
Lohnarbeiten. 15.1. Im Rahmen von Lohnarbeiten wird Baytek das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder beigestellte Material sorgfältig bearbeiten. Zu einer Eignungsprüfung ist Baytek nicht verpflichtet. 15.2. Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so kann Baytek die entsprechenden Bearbeitungskosten ersetzt verlangen. 15.3. Sollten Teile aufgrund Bearbeitungsfehler unverwendbar werden, so wird Baytek die gleiche Arbeit an einem von Baytek auf ihre Kosten einzuset- zenden neuen Teil ausführen.
Lohnarbeiten. 9.1. Für Lohnarbeiten gilt im Einzelnen, soweit nicht in vorstehenden Regelungen abweichend ausgewiesen: 9.2. Im Falle der Schlechterfüllung hat der Besteller uns den bearbeiteten Gegenstand zum Kauf anzubieten. Die Preisbestimmung erfolgt durch uns, wenn nicht durch Gutachten eine Wertdifferenz zu unserem Angebot in Höhe von mehr als 30% nachgewiesen ist. 9.3. Wir sind bei auch nur einzelnem Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, die Durchführung aller uns in Auftrag gegebenen Leistungen sofort einzustellen. 9.4. Führt die mangelhafte Ausführung zu Unbrauchbarkeit des beigestellten Werkstückes, führen wir den Auftrag erneut kostenlos aus unter Beteiligung an den nachgewiesenen Anschaffungskosten/Wiederbeschaffungskosten des Bestellers am ursprünglichen Werkstück mit maximal 30% , wenn die Schadensursache darauf beruht, dass wir mehr als mittlere Fahrlässigkeit insoweit zu vertreten haben. Weitergehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
Lohnarbeiten. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Lohnarbeiten. Zusätzlich gilt: Bei berechtigten Reklamationen haftet der Verkäufer (Auftragnehmer) nur bis zur Höhe des Zehnfachen der berechneten Netto-Lohnkosten, sofern er das Material nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt hat.
Lohnarbeiten. (1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Durchführung von Lohnarbeiten, mit denen uns der Vertragspartner beauftragt. Diese Lohnarbeiten beinhalten die Ver- und Bearbeitung von Gegenständen, die uns vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. (2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei der Auftragserteilung sämtliche für die Durchführung der Lohnarbeiten an dem beigestellten Material erforderlichen Informationen zu geben und uns auf etwaige Besonderheiten hinzuweisen. Eine eigene Untersuchungspflicht, Analyse und Prüfung des Materials besteht nicht, es sei denn, wir sind hierzu ausdrücklich beauftragt worden. (3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die beigestellten Materialien und Gegenstände für die Zeit, während der sie sich bei uns zur Lohnverarbeitung im Werk befinden, gegen alle erdenklichen Risiken zu versichern. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir auf seine Kosten entsprechende Versicherungen abschließen bzw. in unsere Versicherungen mit einbeziehen lassen. Dies setzt voraus, dass uns der Vertragspartner mit der Zusendung der Materialien und Gegenstände den jeweiligen Wert mitteilt. Wenn und soweit unsere Versicherung für die beigestellten Gegenstände und Materialien Ersatz leistet, werden wir diesen Betrag an den Vertragspartner weiterleiten. (4) Schrott, Späne und sonstige Abfälle gehen in unser Eigentum über. Ihr Wert ist im Lohnpreis berücksichtigt.