Lohnpolitik. 1 Die Lohnpolitik ist Sache der Betriebe. Der der Arbeitsstel- le entsprechende Monats- oder Stundenlohn wird individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt. 2 Die Lohnpolitik der Betriebe und die individuelle Festle- gung des Lohns zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden eingeschränkt durch: – Art. 17.2: Mindestlöhne; – Art. 18: Teuerungsausgleich; – Art. 22 AuG.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Lohnpolitik. 1 Die Lohnpolitik ist Sache der Betriebe. Der der Arbeitsstel- le Arbeits- stelle entsprechende Monats- oder Stundenlohn wird individuell in- dividuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegtfestge- legt.
2 Die Lohnpolitik der Betriebe und die individuelle Festle- gung des Lohns zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden eingeschränkt durch: – Art. 17.2: Mindestlöhne; – Art. 18: Teuerungsausgleich; – Art. 22 AuG.AIG.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Der Schweizerischen Uhren Und Mikrotechnikindustrie
Lohnpolitik. 1 Die Lohnpolitik ist Sache der Betriebe. Der der Arbeitsstel- le entsprechende Arbeitsstelle ent- sprechende Monats- oder Stundenlohn wird individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt.
2 Die Lohnpolitik der Betriebe und die individuelle Festle- gung Festlegung des Lohns zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden eingeschränkt einge- schränkt durch: – I Art. 17.2: Mindestlöhne; – I Art. 18: Teuerungsausgleich; – I Art. 22 AuG.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)