Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung, Hundehalterhaftpflichtversicherung, Hundehalterhaftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen Raumfahrzeugs ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer Besit- zer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch An- spruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder RaumfahrzeugenRaumfahrzeu- gen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der In-In- sassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden Ver- mögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden Schä- den durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen oder Teilen von Luft- oder RaumfahrzeugenRaum- fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen bestimmt waren, - – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, InspektionIn- spektion, Überholung, Reparatur, BeförderungBeförde- rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als EigentümerEigentü- mer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Gewerbe Haftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerSie, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Per- son durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen oder für die sie Sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - > der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen bestimmt waren, - > Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer Leasing- nehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug und Raumfahrtzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Haftpflichtversicherung, Allgemeine Haftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind AnsprücheAnsprüche gegen den Versi- cherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person,
(1) wegen Schäden, Schäden die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen Raumfahrzeugs verursacht werden oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen genom- men werden.;
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden Vermögens- schäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, ÜberholungÜber- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
(3) gegen den Versicherungsnehmer als EigentümerEigen- tümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung Lie- ferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich er- sichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt be- stimmt waren, - ; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, MieterMie- ter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wirdlandeplätzen.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insas- sen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden Vermö- gensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahrzeu- gen oder Teilen von Luft- oder RaumfahrzeugenRaumfahr- zeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, ; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, InspektionInspek- tion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als EigentümerEigentü- mer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer Nutz- nießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- Luft-oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - ; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- Raumfahr-zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs Raum- fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden ergeben- den Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder RaumfahrzeugenRaum- fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- Kraftfahrzeug oder Raumfahrzeug Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden er- gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahrzeuge bestimmt waren, - • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser BestimmungBe- stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - − der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - − Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug und Raumfahrtzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Private Liability Insurance for Homeowners and Property Owners
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs Raum- fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden ergeben- den Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder RaumfahrzeugenRaum- fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug und Raumfahrtzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerSIe, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen Ihnen bestellte oder beauftragte Person Per- son durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - > der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt Raum- fahrzeugen bstimmt waren, - > Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer Leasing- nehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- Kraftfahrzeug oder Raumfahrzeug Kraftfahrzeug- Anhänger ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Haftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-In- sassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - − der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahrzeu- gen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - ; − Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerSie, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen Ihnen bestellte oder beauftragte Person Per- son durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen oder für die sie Sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - > der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen bestimmt waren, - ; > Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer Leasing- nehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- ei- nem Luft-oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Wassersporthaftpflicht Versicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerSie, eine mitversicherte Person oder o- der eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines ei- nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- Tei- xxx xxx Xxxx- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahrzeu- gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - ; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer Leasing- nehmer und Nutznießer Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem ei- nem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder o- der Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei hier- bei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs Raum- fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden ergeben- den Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder RaumfahrzeugenRaum- fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - − der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich ersicht- lich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - − Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, BeförderungBeför- derung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer Besit- zer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs Raum- fahrzeugs in Anspruch genommen werden.,
(2b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der In-sassen Insassen und allen al- len sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie Vermögensschäden,
c) wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge Raum- fahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- Tei- xxx xxx Xxxx- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.,
(3d) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Widerrufsrecht
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerSIe, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen Ihnen bestellte oder beauftragte Person Per- son durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - > der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt Raum- fahrzeugen bstimmt waren, - > Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer Leasing- nehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- Kraftfahrzeug oder Raumfahrzeug Kraftfahrzeug- Anhänger ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Haftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte mit- versicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - @ – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen bestimmt waren, - @ – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von LuftlandeplätzenLuftlande- plätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser die- ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerSie, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Per- son durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen oder für die sie Sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - > der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen bestimmt waren, - waren, > Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer Sie als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer Leasing- nehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug und Raumfahrtzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Haftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - ,
c) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3d) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte mit- versicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - @ – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung Lie- ferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - @ – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, ÜberholungÜber- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von LuftlandeplätzenLuftlande- plätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser die- ser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs Raum- fahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der den mit diesen beförderten Sachen, der In-sassen den Insassen und allen alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge Raum- fahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- Tei- xxx xxx Xxxx- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahr- zeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Widerrufsrecht
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) a. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch An- spruch genommen werden.
(2) b. wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - aus
1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen bestimmt waren, - B 260463 (01.16)
2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) c. gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, MieterMie- ter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von LuftlandeplätzenLuft- landeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) a. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmerdu, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
(2) b. wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - » der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, - » Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) c. gegen den Versicherungsnehmer dich als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze. Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte mitversicher- te Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs Raumfahr- zeugs in Anspruch genommen werden.;
(2b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten be- förderten Sachen, der In-sassen Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder RaumfahrzeugenRaum- fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen bestimmt waren, ; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
(3c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen