Luftsport Musterklauseln

Luftsport. Durch intensive Schulungen und Informationen im Bereich des Natur- und Umwelt- schutzes werden die Flugsportler über die NATURA 2000-Belange dieses Gebietes insbesondere und allgemein unterrichtet. Großer Wert wird dabei auf die Jugendar- beit und die Information der Gäste gelegt.
Luftsport. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des LSB S oder einer Organisation des LSB S 2.12.1 aus der Verwendung von Flugmodellen mit einem Flug- gewicht bis 5 kg ohne Düsen-, Raketen- oder ähnlichem Antrieb; 2.12.2 aus der Unterhaltung von Fluggeländen mit Segelflug ein- schließlich Flugzeugschlepp- und Motorsegler sowie für Ultraleicht-Luftfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitschirmsegler und den Betrieb von Flugmodellen; 2.12.3 aus dem Besitz und Betrieb von Startwinden für Segel- flugzeuge, Ultraleicht-Luftfahrzeuge, Hängegeleiter und Gleitschirmsegler sowie die Flugmodelle unter Ausschluss der Schäden am geschleppten Luftfahrzeug.
Luftsport. Im Bereich Brunsbüttel-Klev- und Donnlandschaft bei St. Michaelisdonn hat der Dithmarscher Luftsportverein e. V. mit dem Verkehrslandeplatz St. Michaelisdonn seine Heimat. Der Verein hat rund 280 Mitglieder und an den Wochenenden etwa fünf bis zwanzig Gäste. An Flugzeugen sind vorhanden: Segelflugzeuge: 5 im Ver- ein, 1 privat. Motorsegler: 1 im Verein. Motorflugzeuge (alle mit dem „Blauen Engel“ ausgezeichnet) 5 im Verein, 15 privat. Ultraleichtflugzeuge: 5 privat. Der Verkehrslandeplatz liegt drei Kilometer südöstlich von St. Michaelisdonn auf ei- ner Klevkante, 40 Meter über der Marsch. Der Dithmarscher Luftsportverein e. V. erwarb 1998 den öffentlichen Landeplatz vom Kreis Dithmarschen und führt die lau- fenden Geschäfte seither ehrenamtlich, unterstützt durch den Speck-Handling-Ser- vice. Der Verkehrslandeplatz besitzt Gastronomie und ist Ausflugsziel für umliegende Gemeinden und Betriebe. Die Hangars werden gern für Betriebsfeiern genutzt. Die Randbereiche des Flugplatzes werden von Hereford Rindern beweidet. In der Zeit kurz nach dem Kalben sind sie ein beliebtes Ausflugsziel, insbesondere von Familien mit kleinen Kindern. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Dithmarscher Luftsportvereins finden in jährlichem Turnus folgende Aktionen statt: − ein Flugtag mit bis zu 8.000 Besuchern, − ein Familienrundflugtag in der St.-Michel-Woche, − ein Flugtag während der Kohltage, − ein Fallschirmspringer-Lager, − Kunstflug, − ein Familientag am 3. Advent mit Landung des Weihnachtsmannes. In jedem Xxxxxxxxxxxxxx wird von Jugendlichen aus dem Verein ein „Schnupper- kurs Segelfliegen“ für Jugendliche (ab 14 Jahre) angeboten. Umliegende Schulen führen seit Jahren regelmäßig Projekte zum Thema Fliegen auf dem Gelände und in den Räumen des Vereins durch. Im WPK-Bereich (Xxxx- Pflicht-Kurs) lassen sie ihren Unterricht hier stattfinden. 2004 wurde das erste Mal an der Volkshochschule Brunsbüttel ein Kurs „Segelflug“ in Zusammenarbeit mit Segelfliegern und Fluglehrern des Dithmarscher Luftsport- vereins eingerichtet. Die Jugendlichen des Vereins werden bis zur Segelfluglizenz (PPL-C) und bei Inte- resse bis zur Segelfluglehrer-Lizenz vom Verein begleitet und finanziell unterstützt. Alle Spenden an den Verein fließen der Jugendarbeit zu. Die Flugbewegungen finden regelmäßig während der Flugbetriebszeiten zwischen 10.00 Uhr und 19.30 Uhr Ortszeit im Xxxxxxxxxxxxxx und zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr Ortszeit im Xxxxxxxxxxxxxx statt. Die oben genannten Segelflugzeuge we...
Luftsport. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer Mitgliedsorga- nisation 2.12.1 aus der Verwendung von Flugmodellen mit einem Fluggewicht bis 5 kg ohne Düsen-, Raketen- oder ähn- lichem Antrieb. Mitversichert ist die gesetzliche Haft- pflicht der Versicherten aus der Verwendung eigener derartiger Flugmodelle anlässlich versicherter Ver- anstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten; 2.12.2 aus der Unterhaltung von reinen Segelfluggeländen und reinen Fallschirmgeländen; 2.12.3 aus der Unterhaltung von Segelfluggeländen mit Schleppbetrieb im Rahmen der behördlichen Geneh- migungen und/oder Motorseglern.
Luftsport. Durch intensive Schulungen und Informationen im Bereich des Natur- und Umwelt- schutzes werden die Luftsportler über die NATURA 2000-Belange dieses Gebietes insbesondere und allgemein unterrichtet. Großer Wert wird dabei auf die Jugendar- beit und die Information der Gäste gelegt. Reiter und Pferd werden entsprechend den NATURA 2000-Zielen auf das Reiten im Gelände, also Reiten außerhalb von Reitanlagen, vorbereitet. In speziellen und allgemeinen Vorbereitungslehrgängen werden unter anderem ver- tiefte Kenntnisse zur Pferdekunde und zu Fragen des Natur- und Landschaftsschut- zes, insbesondere NATURA 2000, vermittelt. Im Übrigen haben die 12 Gebote für das Reiten und Fahren im Gelände seit Jahren ihren festen Platz bei den organisierten Reitern und Fahrern. Hier wird unter ande- rem das ordnungsgemäße und naturerhaltende Reiten im Gelände geregelt. Diese bewährten Gebote werden auch unter nichtorganisierten Reitern verbreitet. Das ETS-Gebiet sowie das Mittlere Nordfriesland hat durch Reitwanderkarten und Wegweisung die Lenkung von Reitern und Fahrern vorbildlich umgesetzt. Durch die aktive Mitarbeit der örtlichen Reiter und Fahrer ist eine besondere Nachhaltigkeit gewährleistet.
Luftsport. Der Aero-Club von Lübeck hat rund 200 Mitglieder und an den Wochenenden etwa 5 bis 20 Gäste. Der Bestand an Flugzeugen umfasst: Segelflugzeuge: 9 im Verein, 5 privat, Motorsegler: 2 im Verein, 3 privat, Motorflugzeuge: 1 im Verein, 2 privat. Das Segelfluggelände liegt südlich des Flugplatzes Lübeck Blankensee unmittelbar angrenzend an die Hauptbahn mit einer west-östlichen Ausdehnung von 1.500 Me- tern und einer nord-südlichen Ausdehnung von 200 Metern. Beflogen wird der ge- samte Luftraum des gemeldeten Vogelschutzgebietes. Die Flugzeuge werden im Eigenstart, Flugzeugschlepp-Start und Winden-Start ge- flogen. Die Flugbewegungen finden regelmäßig an den Wochenend- und Feiertagen statt. Bei sehr gutem Wetter wird auch unter der Woche vereinzelt geflogen. In den Som- merferien finden Sommerlager zwischen zwei und sechs Wochen statt. Über das Jahr verteilt werden ein- bis dreimal im Jahr ein- bis dreiwöchige Segelflugwettbe- werbe und Schulungsveranstaltungen (Streckenflugausbildung, Segelkunstflug) durchgeführt. Außerdem erfolgt eine Teilnahme an der dezentralen Segelflugmeis- terschaft. Der Verein kümmert sich ausgiebig um die Ausbildung von Segelflugpiloten, Motor- seglerpiloten und Zellenwarten für Segelflugzeuge. Die Segelflugzeuge, Motorsegler, Motorflugzeuge, Seilrückholwagen und Seilwinde werden in der Vereinswerkstatt gewartet und repariert. Auf diesem Vereinsgelände befindet sich ebenfalls eine Segelflugschule mit etwa 2.000 Starts und Landungen im Jahr.
Luftsport a) Abweichend von § 2 I. 4. AM-AUB 96 sind bei Mit- gliedern von Luftsportvereinen Unfälle beim Fliegen mit Motor-, Motorsegel-, Segel- und Ultraleichtflug- zeugen, Drachen sowie beim Ballonfahren und Fall- schirmspringen versichert. b) Nicht versichert bleiben Unfälle beim Fliegen von Strahlflugzeugen oder Hubschraubern.

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  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Bonitätsprüfung 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu- bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenver- band (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

  • Mängelrügen 12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffen- heit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend ge- macht werden. 12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herab- setzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängel- rügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in an- gemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herab- setzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt. 12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. X. Xxxxx, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Emp- fangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Urheberrecht ● Bei der Nutzung des pädagogischen Netzes der Schule und von Office 365 sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Fremde Inhalte, deren Nutzung nicht durch freie Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain zulässig ist, haben ohne schriftliche Genehmigung der Urheber nichts im pädagogischen Netz oder in Office 365 zu suchen, außer ihre Nutzung erfolgt im Rahmen des Zitatrechts. ● Fremde Inhalte (Texte, Fotos, Videos, Audio und andere Materialien) dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Dieses gilt auch für digitalisierte Inhalte. Dazu gehören eingescannte oder abfotografierte Texte und Bilder. Bei vorliegender Genehmigung ist bei Veröffentlichungen auf einer eigenen Website ist, der Urheber zu nennen, wenn dieser es wünscht. ● Bei der unterrichtlichen Nutzung von freien Bildungsmaterialien (Open Educational Resources - OER) sind die jeweiligen Lizenzen zu beachten und entstehende neue Materialien, Lernprodukte bei einer Veröffentlichung entsprechend der ursprünglichen Creative Commons Lizenzen zu lizenzieren. ● Bei von der Schule über das pädagogische Netz oder Office 365 zur Verfügung gestellten digitalen Inhalten von Lehrmittelverlagen ist das Urheberrecht zu beachten. Eine Nutzung ist nur innerhalb der schulischen Plattformen zulässig. Nur wenn die Nutzungsbedingungen der Lehrmittelverlage es gestatten, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe digitaler Inhalten von Lehrmittelverlagen zulässig. ● Stoßen Benutzer im pädagogischen Netz oder in Office 365 auf urheberrechtlich geschützte Materialien, sind sie verpflichtet, dieses bei einer verantwortlichen Person anzuzeigen. ● Die Urheberrechte an Inhalten, welche Benutzer eigenständig erstellt haben, bleiben durch eine Ablage oder Bereitstellung in Office 365 unberührt. Unzulässige Inhalte und Handlungen Benutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 geltendes Recht einzuhalten. ● Es ist verboten, pornographische, gewaltdarstellende oder -verherrlichende, rassistische, menschenverachtende oder denunzierende Inhalte über das pädagogische Netz und Office 365 abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. ● Die geltenden Jugendschutzvorschriften sind zu beachten. ● Die Verbreitung und das Versenden von belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalten ist unzulässig. ● Die E-Mail Funktion von Office 365 darf nicht für die Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung genutzt werden.