Luftverkehr Musterklauseln

Luftverkehr. Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirt- schaftlichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang wird im Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt.
Luftverkehr. Ein vergleichbares Maß an rechtlicher Intensivsteuerung findet sich im Luftverkehr, doch wird die Parallele nur ganz ausnahmsweise wahrgenommen.32 Es beginnt mit der Überwachung der „Luftfahrtgeräte“33, die mit Hilfe von Durchführungsverordnungen auf das Fliegen als solches erstreckt wird. Dabei ist man inzwischen bei der 246. DVO angelangt.34 Bekannt ist, dass alle Gespräche im Cockpit automatisch aufgezeichnet werden, um bei einem Unfall die möglichen Ursachen besser ermitteln zu können (und überdies dafür zu sorgen, dass auch im Normalfall niemand 28 Beck/Trümner, AuR 1989, 77, 83; Dörner/Wildschütz, AiB 1995, 285. 29 BVerfG (Fn. 23) S. 130. 30 BVerwG (Fn. 22). 31 Däubler AiB 1989, 16; Xxxxx (Fn 27) § 87 Rn 44. 32 Xxxxxx jedoch Simitis/Xxxxx, S. 11. 33 Wichtigste Grundlage ist die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) vom 4. Xxxx 1970, BGBl. I S. 262, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2008, BGBl. I S. 1834. 34 Zweihundertsechsundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung v. 11. 10. 2011, BAnz 2011 Nr. 161 S. 3752. irgendwelche Extratouren unternimmt). Die fachlichen Anforderungen an das Luftfahrtpersonal sind in einer Verordnung niedergelegt.35 Am fühlbarsten sind in der Praxis die Sicherheitsmaßnahmen, die nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ergriffen wurden. Ihre Rechtsgrundlage sind heute die §§ 7 - 9 LuftSiG.36 Danach findet gegenüber allen Personen, die nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens haben, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung statt. Dazu gehören nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auch die Mitarbeiter von Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie von Versorgungsunternehmen. Solange keine Zuverlässigkeitsüberprüfung stattgefunden und keine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vorliegt, darf nach § 7 Abs. 6 LuftSiG kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden. Betreiber eines Verkehrsflughafens sind überdies nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG verpflichtet, die nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen jeden unbefugten Zugang zu sichern, was zur Folge hat, dass sich Beschäftigte auch innerhalb des Flughafens nicht etwa frei bewegen, sondern nur den für sie bestimmten Bereich aufsuchen dürfen. Die Einzelheiten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit sind in der „Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung“ (LuftSiZÜV)37 geregelt, die weitestgehend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz nachgebildet ist,38 allerdings anders a...
Luftverkehr. Die Parteien sollten die Luftverkehrsanbindung für Passagiere und Fracht mittels eines umfassenden Luftverkehr­ sabkommens (Comprehensive Air Transport Agreement — CATA) sicherstellen. Das CATA sollte Marktzugang und Investitionen, Flugsicherheit, Luftverkehrssicherheit, Flugverkehrsmanagement sowie Bestimmungen zur Sicherstellung eines offenen und fairen Wettbewerbs umfassen, einschließlich angemessener und relevanter Verbraucherschutzanforderungen und sozialer Standards.
Luftverkehr. Nach dem derzeitigen Stand der Technik und nach den derzeit gültigen luftfahrtrechtlichen Regelungen sind für die Offshore-Bauwerke und Systeme des Offshore-Windparks „EnBW He Dreiht“ insbesondere die nachstehenden luftfahrtrelevanten Vorgaben sowie die Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ (SOLF) zu beachten.
Luftverkehr. Xxx xxx Xxxx xxx Xxxxxx 0 (XXX) befindet sich der Hubschrauberlandeplatz des Klinikums Bremen-Mitte (KBM). Es existieren zwei Korridore als Einflugschneise. Siehe hierzu Angaben im Baustelleneinrichtungsplan! Die Sicherheitsabstände zu den Einflugschneisen der Hubschrauber sind in die Stellung der Krane und deren Schwenkbereiche zu berücksichtigen und einzuhalten. Das geltende Luftfahrtrecht ist einzuhalten. Grundsätzlich müssen alle Kraneinsätze bei der Bauleitung angemeldet werden. Während des Flugbetriebes, Start- und Landephase (Schwebeflug), kommt es zu starken Luftverwirbelungen durch Abwind, die bei Erfordernis im jeweiligen Arbeitsablauf zu berücksichtigen sind. Dies bzgl. dürfen keine leichten, losen Materialien usw. in den o. g. Korridoren der Einflugschneisen gelagert werden! Weitere Aspekte, wie z. B. erf. Einhausungen von Gerüsten etc. sind ebenfalls bei der Bauleitung unter o. g. Einschränkungen anzumelden und abzustimmen.
Luftverkehr. Der Hamburger Flughafen „Xxxxxx Xxxxxxx“ ist als innerstädtischer Flughafen nicht nur ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt und Arbeitgeber, sondern für viele Bürger*innen auch eine große Lärmbelastung. GRÜNE und SPD treten daher dafür ein, dass der Flughafen nicht lauter werden darf, als er heute ist. Die Zahl der Flugbewegungen soll daher in Zukunft nicht mehr zunehmen. Einen deutlichen Ausbau der Kapazitäten am Flughafen lehnen wir ab. Wir unterstützen den Flughafen weiterhin auf seinem Weg zum CO2-neutralen Airport. Wir setzen uns ebenfalls dafür ein, dass moderne Flugzeuge die Geräuschemissionen deutlich re- duzieren. Wir werden auch immer im Blick haben, dass der Flughafen weiterhin in moderne Technologien investiert. Um diese Ziele zu erreichen, sind wir uns einig, dass die Bezirksamts- leiterin bzw. der Bezirksamtsleiter auch weiterhin im Aufsichtsrat des Flughafens vertreten sein sollte.
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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.