Luftverkehr Musterklauseln

Luftverkehr. Der Hamburger Flughafen „Xxxxxx Xxxxxxx“ ist als innerstädtischer Flughafen nicht nur ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt und Arbeitgeber, sondern für viele Bürger*innen auch eine große Lärmbelastung. GRÜNE und SPD treten daher dafür ein, dass der Flughafen nicht lauter werden darf, als er heute ist. Die Zahl der Flugbewegungen soll daher in Zukunft nicht mehr zunehmen. Einen deutlichen Ausbau der Kapazitäten am Flughafen lehnen wir ab. Wir unterstützen den Flughafen weiterhin auf seinem Weg zum CO2-neutralen Airport. Wir setzen uns ebenfalls dafür ein, dass moderne Flugzeuge die Geräuschemissionen deutlich re- duzieren. Wir werden auch immer im Blick haben, dass der Flughafen weiterhin in moderne Technologien investiert. Um diese Ziele zu erreichen, sind wir uns einig, dass die Bezirksamts- leiterin bzw. der Bezirksamtsleiter auch weiterhin im Aufsichtsrat des Flughafens vertreten sein sollte.
Luftverkehr. 60. Die Parteien sollten die Luftverkehrsanbindung für Passagiere und Fracht mittels eines umfassenden Luftverkehr­ sabkommens (Comprehensive Air Transport Agreement — CATA) sicherstellen. Das CATA sollte Marktzugang und Investitionen, Flugsicherheit, Luftverkehrssicherheit, Flugverkehrsmanagement sowie Bestimmungen zur Sicherstellung eines offenen und fairen Wettbewerbs umfassen, einschließlich angemessener und relevanter Verbraucherschutzanforderungen und sozialer Standards.
Luftverkehr. Ein vergleichbares Maß an rechtlicher Intensivsteuerung findet sich im Luftverkehr, doch wird die Parallele nur ganz ausnahmsweise wahrgenommen.32 Es beginnt mit der Überwachung der „Luftfahrtgeräte“33, die mit Hilfe von Durchführungsverordnungen auf das Fliegen als solches erstreckt wird. Dabei ist man inzwischen bei der 246. DVO angelangt.34 Bekannt ist, dass alle Gespräche im Cockpit automatisch aufgezeichnet werden, um bei einem Unfall die möglichen Ursachen besser ermitteln zu können (und überdies dafür zu sorgen, dass auch im Normalfall niemand 28 Beck/Trümner, AuR 1989, 77, 83; Dörner/Wildschütz, AiB 1995, 285. 29 BVerfG (Fn. 23) S. 130. 30 BVerwG (Fn. 22). 31 Däubler AiB 1989, 16; Xxxxx (Fn 27) § 87 Rn 44. 32 Xxxxxx jedoch Simitis/Xxxxx, S. 11. 33 Wichtigste Grundlage ist die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) vom 4. Xxxx 1970, BGBl. I S. 262, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2008, BGBl. I S. 1834. 34 Zweihundertsechsundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung v. 11. 10. 2011, BAnz 2011 Nr. 161 S. 3752. irgendwelche Extratouren unternimmt). Die fachlichen Anforderungen an das Luftfahrtpersonal sind in einer Verordnung niedergelegt.35 Am fühlbarsten sind in der Praxis die Sicherheitsmaßnahmen, die nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ergriffen wurden. Ihre Rechtsgrundlage sind heute die §§ 7 - 9 LuftSiG.36 Danach findet gegenüber allen Personen, die nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens haben, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung statt. Dazu gehören nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auch die Mitarbeiter von Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie von Versorgungsunternehmen. Solange keine Zuverlässigkeitsüberprüfung stattgefunden und keine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vorliegt, darf nach § 7 Abs. 6 LuftSiG kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden. Betreiber eines Verkehrsflughafens sind überdies nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG verpflichtet, die nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen jeden unbefugten Zugang zu sichern, was zur Folge hat, dass sich Beschäftigte auch innerhalb des Flughafens nicht etwa frei bewegen, sondern nur den für sie bestimmten Bereich aufsuchen dürfen. Die Einzelheiten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit sind in der „Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung“ (LuftSiZÜV)37 geregelt, die weitestgehend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz nachgebildet ist,38 allerdings anders a...
Luftverkehr. Xxx xxx Xxxx xxx Xxxxxx 0 (XXX) befindet sich der Hubschrauberlandeplatz des Klinikums Bremen-Mitte (KBM). Es existieren zwei Korridore als Einflugschneise. Siehe hierzu Angaben im Baustelleneinrichtungsplan! Die Sicherheitsabstände zu den Einflugschneisen der Hubschrauber sind in die Stellung der Krane und deren Schwenkbereiche zu berücksichtigen und einzuhalten. Das geltende Luftfahrtrecht ist einzuhalten. Grundsätzlich müssen alle Kraneinsätze bei der Bauleitung angemeldet werden. Während des Flugbetriebes, Start- und Landephase (Schwebeflug), kommt es zu starken Luftverwirbelungen durch Abwind, die bei Erfordernis im jeweiligen Arbeitsablauf zu berücksichtigen sind. Dies bzgl. dürfen keine leichten, losen Materialien usw. in den o. g. Korridoren der Einflugschneisen gelagert werden! Weitere Aspekte, wie z. B. erf. Einhausungen von Gerüsten etc. sind ebenfalls bei der Bauleitung unter o. g. Einschränkungen anzumelden und abzustimmen.
Luftverkehr. Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirt- schaftlichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang wird im Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt.
Luftverkehr. 6.3 Nach dem derzeitigen Stand der Technik und nach den derzeit gültigen luftfahrtrechtlichen Regelungen sind für die Offshore-Bauwerke und Systeme des Offshore-Windparks „EnBW He Dreiht“ insbesondere die nachstehenden luftfahrtrelevanten Vorgaben sowie die Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ (SOLF) zu beachten.
Luftverkehr. Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirt­ schaftlichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang wird im Abkommen über den gemein­ samen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt. Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeu­ tung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in Anhang XV-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
Luftverkehr. Artikel 6
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