Vergütung der Agentur Musterklauseln

Vergütung der Agentur. Im Verhältnis zum Leistungsberechtigten gilt die Agentur als Vermittler, der für die AER als Untervermittler tätig wird. Sie hat Anspruch auf eine von AER zu zahlende Provision, die für den Einzelfall gesondert vereinbart wird.
Vergütung der Agentur. 1. Leistungen nach C 1–3 Betreutes Budget-Honorar in Prozent des Budgets
Vergütung der Agentur. 4.1. Die Art und Höhe der Vergütung ist vor Vertragsschluss zu vereinbaren. Bei fehlender Vereinbarung gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Es gelten dabei die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur. Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht, wird er der Agentur alle anfallenden Kosten ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. Auslagen und sonstige Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch der Firma entstehen, werden der Agentur von dem Kunden zum Selbstkostenpreis erstattet. Hierzu zählen z. B. auch außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.
Vergütung der Agentur. E.1. Vollständige Vergütung E.2. Bemessung der Vergütung
Vergütung der Agentur. Hinweis: die Vergütung ist immer an die jeweilige (Kunden-)Situation angepasst zu vereinbaren. Eine Empfehlung für eine bestimmte Vergütungsform kann aus diesem Grund nicht gemacht werden. Es sollen an dieser Stelle daher lediglich einige Anregungen gegeben werden, welche Punkte empfeh- lenswert zu regeln sind.
Vergütung der Agentur. Die Art und Höhe der Vergütung ist vor Vertragsschluss zu vereinbaren. Bei fehlender Vereinbarung gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Es gelten dabei die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur. Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht, wird er der Agentur alle anfallenden Kosten ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei- stellen. Auslagen und sonstige Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch der Firma entstehen, werden der Agentur von dem Kunden zum Selbstkostenpreis erstattet. Hierzu zählen z. B. auch außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten. GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungs- abgaben und Zollkosten erstattet der Kunde der Agentur. Der Kunde erstattet der Agentur alle Reisen, z. B. zur Überwachung von Rundfunk- und Fernseharbeiten, Presseterminen, zur Drucküberwachung und zur Druckabnahme und zwar der jeweils gültigen Reisepreisliste der Agentur. Kosten für Reisen der Agentur zum Kunden werden gesondert erstattet. Die Agentur ist berechtigt, bei von ihr gemäß der zu Grunde liegenden Vereinbarung mit dem Kunden an Dritte zu erteilenden Aufträgen vom Kunden Vorauszahlung zu verlangen. Die Agentur ist auch berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes im Einzelnen Vorschüsse zu verlangen. Die Vergütung ist nach Fertigstellung und Abnahme der vereinbarten Leistung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug, unter Angabe der Rechnungsnummer, frei auf das Konto der Agentur zu leisten. Verzug tritt automatisch ohne vorherige Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein.
Vergütung der Agentur. 6.1. Die Bezahlung erfolgt per Vorauskasse oder auf Rechnung. Die Zahlungsweise entnehmen Sie dem Kostenangebot bzw. der Auftragsbestätigung. Andere Zahlungsweisen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Vergütung der Agentur. 4.1. Sollte die Agentur im Einzelfall – als Untervermittler der Beförderungsleistungen – für Leistungsträger tätig werden, hat sie einen Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der besonderen Regelungen der Vergütungsordnung von AER.
Vergütung der Agentur. Hinweis: die Vergütung ist immer an die jeweilige (Kunden-)Situation angepasst zu vereinbaren. Eine Empfehlung für eine bestimmte Vergütungsform kann aus diesem Grund nicht gemacht werden. Es sollen an dieser Stelle daher lediglich einige Anregungen gegeben werden, welche Punkte empfehlenswert zu regeln sind. Die Vergütung ist immer individuell zu vereinbaren (z.B. ein bestimmter Prozentsatz eines vereinbarten Werbebudgets, allenfalls gestaffelt; oder eine Vergütung nach Stundenaufwand). Zusätzlich ist zu überlegen, welche Aufwandskosten bei der Dienstleistungserbringung anfallen können und ebenfalls abgegolten werden sollten. Diese Elemente sollten dann an dieser Stelle aufgezählt werden (z.B Fremdkosten, Vergütung für immaterialgüterrechtliche (z.B. urheber- oder designrechtliche) Nutzungsrechte, Barauslagen, Gebühren, Reisekosten). Ebenfalls ein wichtiger Punkt, der im Vertrag geregelt werden sollte, wäre, ob der Preis sich als inklusive oder exklusive der Umsatzsteuer versteht. Von besonderer Bedeutung sind auch Überlegungen zur Fälligkeit (so kann geregelt werden, dass der Kunde die Rechnung sofort nach Erhalt zu begleichen hat oder nach einer bestimmten Frist; bei größeren Auftragsvolumina sollte überlegt werden, ob die Möglichkeit der Erstellung von Zwischenabrechnungen geregelt werden soll). G.
Vergütung der Agentur. 4.1. Sollte die Agentur im Einzelfall – als Untervermittler der Beförderungsleistungen – für Leistungsträger tätig werden, hat sie einen Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der besonderen Regelungen der Vergütungsordnung von airtuerk.