Vergütung der Agentur Musterklauseln

Vergütung der Agentur. 6.1. Die Bezahlung erfolgt per Vorauskasse oder auf Rechnung. Die Zahlungsweise entnehmen Sie dem Kostenangebot bzw. der Auftragsbestätigung. Andere Zahlungsweisen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 6.2. Die gelieferten Waren/ Produkte/ Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur. 6.3. Die Rechnungen der Agentur sind nach Erhalt und ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen fällig. 6.4. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind. 6.5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden alle Rechnungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Höhere Verzugszinsen müssen von der Agentur durch einfache Bankbestätigung nachgewiesen werden. Bei eingetretenem Zahlungsverzug, der länger als 40 Tage beträgt, ist die Agentur berechtigt, ein etwaig erteiltes Nutzungsrecht zu widerrufen, bis sämtliche rückständigen Zahlungen ausgeglichen sind. 6.6. Angebote und Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme von Seiten der Agentur zustande. Die Annahme erfolgt durch Lieferung der bestellten Waren bzw. Erbringung der beauftragten Leistungen oder durch eine gesonderte Auftragsbestätigung innerhalb von vier Wochen. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, sofern der Kunde nicht binnen 5 Werktagen widerspricht; dies gilt auch bei Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung. 6.7. In der vereinbarten Vergütung sind zwei Korrekturschleifen in der Konzeptphase sowie eine Korrekturschleife in der Umsetzungsphase des Auftrags enthalten, soweit nicht im Einzelfall zwischen der Agentur und dem Kunden anderes zuvor schriftlich vereinbart worden ist. 6.8. Der Kunde bestellt schriftlich per unterschriebener Auftragsbestätigung, die uns per Telefax übermittelt wird. Die Bestellung ist damit rechtsverbindlich. Wir bestätigen die Bestellung durch die Zusendung einer E-Mail oder alternativ eines Telefaxes. Die Bestellbestätigung enthält die Daten seines Auftrags. Der Vertrag ist dann wirksam zustande gekommen. 6.9. Eine Bestellung ist nur möglich, wenn der Kunde das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. 6.10. Kosten für Leistungen und Rechte Dritter (Text, Bild, etc.) oder die Erstellung von Artwork zur Nutzung im Rahmen einer Kampagne, die über den Auftragsumfa...
Vergütung der Agentur. Im Verhältnis zum Leistungsberechtigten gilt die Agentur als Vermittler, der für die AER als Untervermittler tätig wird. Sie hat Anspruch auf eine von AER zu zahlende Provision, die für den Einzelfall gesondert vereinbart wird.
Vergütung der Agentur. 4.1. Sollte die Agentur im Einzelfall – als Untervermittler der Beförderungsleistungen – für Leistungsträger tätig werden, hat sie einen Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der besonderen Regelungen der Vergütungsordnung von AER. 4.2. Die Leistungsentgelte werden unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um IATA-Tarife oder Consolidator-Tarife handelt, abgerechnet. Handelt es sich um sog. IATA-Tarife, stellt AER den vom Kunden der Agentur zu zahlenden Endpreis gegenüber der Agentur in Rechnung. Handelt es sich um sog. Consolidator-Tarife, stellt AER bzw. der von ihr beauftragte AER- Subunternehmer die erbrachte Dienstleistung gegenüber der Agentur in Rechnung. In diesem Fall ist die Agentur verpflichtet, den Endpreis gegenüber ihrem Kunden eigenständig festzulegen. 4.3. Die Zahlungsabwicklung erfolgt gemäß der Differenzierung in Ziff. 4.2., wobei AER jedoch grundsätzlich zur Abbuchung vom Konto der Agentur im Lastschrifteinzugsverfahren ermächtigt bleibt. 4.4. Die von AER bestätigten oder in ihren Rechnungen angegebenen Preise sind verbindlich, Für den Ansatz der dazugehörigen Nebenkosten, wie Abgaben, Sicherheitszuschlag und/oder Treibstoffzuschlag gelten die bei Ticketausstellung jeweils maßgeblichen aktuellen Tagespreise.
Vergütung der Agentur. 4.1. Sollte die Agentur im Einzelfall, - dann aber als Untervermittler von AER für die Beförderungsleistungen - für die Leistungsträger tätig werden, hat sie Anspruch auf eine Provision allerdings unter Beachtung der besonderen Regelungen in der Provisionsordnung, die über das Internet im Einzelnen enthalten und abrufbar ist. 4.2. Ist die Agentur als Geschäftsbesorgerin für ihre Kunden tätig, hat sie gegenüber diesen den Anspruch auf die Vergütung. 4.3. Die Leistungsentgelte werden unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um sog. Brutto-Tickets oder Netto-Tickets oder sog. Null- Provisions-Tickets handelt, abgerechnet. 4.4. Handelt es sich um sog. Brutto-Tickets stellt AER den vom Kunden der Agentur zu zahlende Endpreis auch gegenüber der Agentur in Rechnung. Die Agentur erhält dann für ihre Leistung eine Kundenbetreuungsvergütung unter Ausweis der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Handelt es sich um ein sog. Netto-Ticket (consofers) stellt AER bzw. der von ihr beauftragte Fulfilmentpartner die erbrachte Dienstleistung gegenüber der Agentur in Rechnung. In diesem Fall ist es Angelegenheit der Agentur den Endpreis gegenüber seinem Endkunden festzulegen. Handelt es sich um ein sog. Null-Provisions-Ticket gilt die Regelung für Netto-Tickets entsprechend. 4.5. Die Agentur bestimmt die Xxxx der Ticketform, soweit diese im Einzelfall nicht vom Leistungsträger vorgegeben ist. Die Entscheidung kann für jede Buchung gesondert ausgeübt werden. Damit die Agentur diese Xxxx treffen kann, erhält sie grundsätzlich zwei Kundennummern, eine für die Abrechnung nach dem Bruttoentgelt und eine für die Abrechnung nach dem Nettoentgelt. Die Entscheidung über das Abrechnungsverfahren trifft die Agentur durch die Auswahl der Kundennummer unter der der Buchungsauftrag erfolgt. 4.6. Die Zahlungsabwicklung folgt dieser Unterscheidung, wobei aber grundsätzlich gilt, dass AER zur Abbuchung im Bankabbuchungsverfahren ermächtigt bleibt.
Vergütung der Agentur. 1. Leistungen nach C 1–3 Betreutes Budget-Honorar in Prozent des Budgets 2. Leistungen nach C 4 3. Leistungen nach C 5
Vergütung der Agentur. Im Verhältnis zum Leistungsberechtigten gilt die Agentur als Vermittler, die für airtuerk als Untervermittler tätig wird. Die Agentur hat nach Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten als Vermittler Anspruch auf eine von airtuerk zu zahlender Vergütung. Diese wird für den Einzelfall gesondert vereinbart.
Vergütung der Agentur. E.1. Vollständige Vergütung E.2. Bemessung der Vergütung
Vergütung der Agentur. Hinweis: die Vergütung ist immer an die jeweilige (Kunden-)Situation angepasst zu vereinbaren. Eine Empfehlung für eine bestimmte Vergütungsform kann aus diesem Grund nicht gemacht werden. Es sollen an dieser Stelle daher lediglich einige Anregungen gegeben werden, welche Punkte empfeh- lenswert zu regeln sind.
Vergütung der Agentur. Hinweis: die Vergütung ist immer an die jeweilige (Kunden-)Situation angepasst zu vereinbaren. Eine Empfehlung für eine bestimmte Vergütungsform kann aus diesem Grund nicht gemacht werden. Es sollen an dieser Stelle daher lediglich einige Anregungen gegeben werden, welche Punkte empfehlenswert zu regeln sind. Die Vergütung ist immer individuell zu vereinbaren (z.B. ein bestimmter Prozentsatz eines vereinbarten Werbebudgets, allenfalls gestaffelt; oder eine Vergütung nach Stundenaufwand). Zusätzlich ist zu überlegen, welche Aufwandskosten bei der Dienstleistungserbringung anfallen können und ebenfalls abgegolten werden sollten. Diese Elemente sollten dann an dieser Stelle aufgezählt werden (z.B Fremdkosten, Vergütung für immaterialgüterrechtliche (z.B. urheber- oder designrechtliche) Nutzungsrechte, Barauslagen, Gebühren, Reisekosten). Ebenfalls ein wichtiger Punkt, der im Vertrag geregelt werden sollte, wäre, ob der Preis sich als inklusive oder exklusive der Umsatzsteuer versteht. Von besonderer Bedeutung sind auch Überlegungen zur Fälligkeit (so kann geregelt werden, dass der Kunde die Rechnung sofort nach Erhalt zu begleichen hat oder nach einer bestimmten Frist; bei größeren Auftragsvolumina sollte überlegt werden, ob die Möglichkeit der Erstellung von Zwischenabrechnungen geregelt werden soll).

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  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Änderung der AGB 15.1 PT ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch un- vorhersehbare Änderungen, die PT nicht veranlasst hat und auf die PT keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 PT kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit PT im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird PT den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an PT absenden.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.