Makler. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versi- cherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versi- cherer weiterzuleiten.
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Makler. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versi- cherungsnehmers Versicherungsneh- mers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versi- cherer Versicherer weiterzuleiten.
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Makler. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versi- cherer Versicherer weiterzuleiten. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
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