Mangelbegriff Musterklauseln

Mangelbegriff. Eine Sache oder die Vertragssoftware oder die Konnektorsoftware ist auch dann nicht mangelhaft, wenn sie nur unerheblich und in einer die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Weise von der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. §§ 5 und 8) abweicht. CoKom leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln an der Vertragssoftware und der Konnektorsoftware Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass CoKom nach ihrer Xxxx dem Arzt einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass CoKom dem Arzt zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround). Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet CoKom Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Arzt eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Arzt zu setzenden, angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, hat der Arzt das Recht, nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. Im Übrigen ist das Kündigungsrecht wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs.2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Arzt die CoKom unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Arzt die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt die CoKom bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die CoKom von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Arzt die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der CoKom anerkennen und die CoKom ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Arzt von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch die CoKom zurückzuführen sind. Treten Mängel am von CoKom überlassenen Konnektor auf, ist zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzleistung Zug um Zug gegen Herausgabe der mangelhaften Hardware einzuräumen. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass CoKom dem Arzt zumutbar...
Mangelbegriff. Der Lieferer sichert zu, daß sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft, sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der BRD, der EU und des Bestimmungslandes entsprechen. Weiter sichert der Lieferer zu, daß seine gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, sich zur gewöhnlichen Verwendung, die bei Produkten der gleichen Art üblich ist, eignen und die Eigenschaften besitzen, die aufgrund der öffentlichen Äußerung des Lieferers, des Herstellers oder dessen Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften des Produktes erwartet werden können. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Lieferer eine andere Sache oder eine andere Menge liefert.
Mangelbegriff. Mängel sind wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Umfang der zu erbringenden Leistungen. Für Mängel der Anwendung, die bereits bei deren Überlassung an den Kunden vorhanden waren, haftet reev nur, wenn sie diese Mängel zu vertreten hat.
Mangelbegriff. Eine Sache oder die Vertragssoftware ist auch dann nicht mangelhaft, wenn sie nur unerheblich und in einer die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Weise von der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. §§ 5 und 8) abweicht. CoKom leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln an der Vertragssoftware Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass CoKom nach ihrer Xxxx dem Arzt einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass CoKom dem Arzt zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround). Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet CoKom Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Arzt eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Arzt zu setzenden, angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, hat der Arzt das Recht, nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. Im Übrigen ist das Kündigungsrecht wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs.2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Arzt die CoKom unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Arzt die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt die CoKom bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die CoKom von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Arzt die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der CoKom anerkennen und die CoKom ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Arzt von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch die CoKom zurückzuführen sind.
Mangelbegriff. Dcí Ḻicrcící sic»cít z", d»ss dic »"gclicrcítc" Píod"ktc bci Gcr»»í!bcíg»"g dic :cíci"b»ítc «csc»»rrc"»cit bcsitzc", sic» z"í gcwö»"lic»c" Vcíwc"d""g, dic bci Píod"ktc" dcí glcic»c" Aít !blic» ist, cig"c" ""d dic Eigc"sc»»rtc" bcsitzc", píotcctio" or sccícts. All íig»ts, i" p»ític"l»í píopcít; íig»ts »"d cop;íig»ts to s"c» i"roím»tio", doc"mc"ts »"d objccts, s»»ll ícm»i" wit» "s. Wc »lso ícscí:c t»c íig»t to »sscít r"ít»cí cl»ims roí »"; ""»"t»oíiscd disclos"íc. T»c dcli:cícd goods s»»ll bccomc o"í píopcít; w»c" dcli:cícd to t»c pl»cc or ícccipt t»»t wc »»:c spcciricd. Wc »cícb; cxpícssl; disp"tc »"; »gíccmc"t or » ícscí:»tio" or titlc. I" t»c c:c"t t»»t wc »»:c cxpícssl; »gíccd wit» t»c s"pplicí o" t»c »pplic»bilit; or » íctc"tio" or titlc, t»is »gíccmc"t s»»ll cxpiíc »t t»c l»tcst w»c" t»c p"íc»»sc píicc or t»c dcli:cícd goods »»s bcc" p»id. Wc s»»ll ícm»i" »"t»oíiscd to ícscll t»c goods i" t»c oídi"»í; co"ísc or b"si"css c:c" bcroíc p»;mc"t or t»c p"íc»»sc píicc wit» »d:»"cc »ssig"mc"t or t»c cl»im »íisi"g t»cícríom (»ltcí"»ti:cl; »pplic»bilit; or t»c simplc ícscí:»tio" or titlc cxtc"dcd to t»c ícs»lc). T»is cxcl"dcs »ll ot»cí roíms or íctc"tio" or titlc, i" p»ític"l»í cxtc"dcd íctc"tio" or titlc, p»sscd-o" íctc"tio" or titlc »"d íctc"tio" or titlc cxtc"dcd to r"ít»cí píoccssi"g. I" t»c c:c"t t»»t wc »íc i" dcr»"lt wit» scttlcmc"t or o"í li»bilitics, t»c s"pplicí s»»ll bc c"titlcd, i" t»c c:c"t t»»t » íctc"tio" or titlc »»s bcc" »gíccd, to dcm»"d t»c íct"í" or t»c ""p»id goods s"bjcct to íctc"tio" or titlc. T»is s»»ll, »owc:cí, ícq"iíc » r"ít»cí d"""i"g "oticc wit» »dditio"»l pcíiod or r"lrilmc"t or »t lc»st 2 wccks. A"; »sscítio" b; t»c s"pplicí or íctc"tio" or titlc íig»ts is sim"lt»"co"sl; dccmcd to bc » wit»dí»w»l ríom t»c co"tí»ct i" q"cstio". I"sor»í »s xx xxx:idc p»íts to t»c s"pplicí, wc ícscí:c ""ícstíictcd ow"cís»ip or t»csc itcms. A"; píoccssi"g, mixi"g oí combi"»tio" (r"ít»cí píoccssi"g) b; t»c s"pplicí or itcms t»»t xx xxx:idc s»»ll bc c»ííicd o"t o" o"í bc»»lr. T»c s»mc s»»ll »ppl; i" t»c c:c"t or r"ít»cí píoccssi"g or t»c goods t»»t wc s"ppl;, so t»»t wc s»»ll bc dccmcd to bc t»c m»""r»ct"ící »"d s»»ll »cq"iíc ow"cís»ip or t»c píod"ct »t t»c l»tcst »t t»c timc or r"ít»cí píoccssi"g i" »ccoíd»"cc wit» t»c st»t"toí; pío:isio"s. Wc íct»i" ow"cís»ip or tools roí w»ic» wc »»:c p»id. T»c s"pplicí is obligcd to "sc t»c tools cxcl"si:cl; roí t»c m»""r»ct"íc or t»c goods t»»t wc oídcí. T»c s"pplicí is »lso obligcd to i"s"íc t»c tools bclo"gi"g to ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.