Herausgabepflicht Musterklauseln

Herausgabepflicht. Nach Beendigung einer Arbeit oder des Arbeitsverhältnisses gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunterlagen sofort zurück.
Herausgabepflicht. 13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
Herausgabepflicht. Bei Beendigung, spätestens am letzten Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden sämtliche Unterlagen, die er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erstellt oder verwendet hat, sowie sämtliche Arbeitswerkzeuge herauszugeben.
Herausgabepflicht. Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit heraus zu verlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehalts-rechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Herausgabepflicht. Für den Fall, daß wir uns mit dem Ausgleich unserer Verbindlichkeiten in Verzug befinden, ist der Lieferer im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die nicht bezahlte Vorbehaltsware herauszuverlangen. Voraussetzung hierfür ist eine weitere Mahnung mit einer weiteren Fristsetzung von mindestens 2 Wochen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch den Lieferer gilt gleichzeitig als Rücktritt vom Vertrag.
Herausgabepflicht. Nach Beendigung eines Auftrages gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Pläne, Baubeschriebe, Werkzeug, Material und Fahrzeuge, die dem Unternehmen gehören, zurück.
Herausgabepflicht. 1 Nach Beendigung einer Arbeit geben Arbeitnehmende dem Arbeitgeber alle ausgehändigten Ar- beitsunterlagen und die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien und -gerätschaften inkl. firmeneigenes Fahrzeug unverzüglich zurück.
Herausgabepflicht. PA hat nach Beendigung des Mandats auf Verlangen des Mandanten diesem alle von ihm über- gebenen Urkunden im Original zurückzustellen. PA ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
Herausgabepflicht. Nach Beendigung einer Arbeit gibt der Arbeitnehmer dem Ar- beitgeber alle Arbeitsunterlagen sofort zurück. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, spätestens am letzten Arbeitstag, sämtliche Unterlagen die er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erstellt oder verwendet hat, herauszugeben.
Herausgabepflicht. 13.1 Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auf- tragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandan- ten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkun- den zu behalten.