Herausgabepflicht. Nach Beendigung einer Arbeit oder des Arbeitsverhältnisses gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunterlagen sofort zurück.
Herausgabepflicht. 13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
Herausgabepflicht. Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unse- rer Forderungen ganz oder teilweise in Ver- zug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit heraus zu verlangen und anderwei- tig darüber zu verfügen, sowie noch ausste- hende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendma- chung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Herausgabepflicht. Bei Beendigung, spätestens am letzten Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden sämtliche Unterlagen, die er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erstellt oder verwendet hat, sowie sämtliche Arbeitswerkzeuge herauszugeben.
Herausgabepflicht. Für den Fall, dass wir uns mit dem Ausgleich unserer Verbindlichkeiten in Verzug befinden, ist der Lieferer im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die nicht bezahlte Vorbehaltsware herauszuverlangen. Voraussetzung hierfür ist eine weitere schriftliche Mahnung mit einer weiteren Fristsetzung von mindestens 2 Wochen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch den Lieferer gilt gleichzeitig als Rücktritt vom Vertrag.
Herausgabepflicht. 1 Nach Beendigung einer Arbeit geben Arbeitnehmende dem Arbeitgeber alle ausgehändigten Ar- beitsunterlagen und die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien und -gerätschaften inkl. firmeneigenes Fahrzeug unverzüglich zurück.
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben die Arbeitnehmer ihre Persönliche Schutzausrüs- tung (PSA) den Arbeitgebenden zurück, sofern nicht durch Abrede oder Normalarbeitsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Herausgabepflicht. 72.1 Nach Beendigung einer Arbeit gibt der Arbeitnehmende dem Arbeitgeber die Arbeitsunterlagen, wie Pläne, Baubeschriebe usw., sofort zurück.
Herausgabepflicht. 13.1 Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auf- tragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandan- ten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkun- den zu behalten.
13.2 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstü- cken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsab- wicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Man- dats aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in rein elektronischer Form erfolgen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Auf- bewahrungspflicht zu.
Herausgabepflicht. Nach Beendigung eines Auftrages gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Pläne, Baubeschriebe, Werkzeug, Material und Fahrzeuge, die dem Unternehmen gehören, zurück.
Herausgabepflicht. 13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Man- danten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstü- cken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kos- ten vom Mandanten zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszu- händigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernich- tung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu. Über diese gesetzliche Aufbewahrungspflicht von Akten hinausgehend wird vereinbart, dass der Rechtsanwalt Akten von Xxxxxxxxx freiwillig für die Dauer von sieben Jahren ab Been- digung des Mandats aufbewahrt und der Mandant einer solchen Aufbewahrung zustimmt; diese Zustimmung kann vom Mandanten jederzeit schriftlich widerrufen werden. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben von einem solchen Widerruf jedoch unberührt. Solange der Rechtsanwalt für den Mandanten Akten aufbewahrt, hat er dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2.