MARKTMISSBRAUCH Musterklauseln

MARKTMISSBRAUCH. Wenn wir eine Transaktion in Ihrem Namen ausführen, können wir Ihren Auftrag zum Kauf oder Verkauf des betreffenden Produkts oder Wertpapiers an Wertpapierbörsen (je nach Fall) oder direkt bei bestimmten Finanzinstituten (je nach Fall) platzieren. Dies hat zur Folge, dass, wenn Sie Aufträge über oder mit uns erteilen, Ihre Transaktionen zusätzlich zu den Auswirkungen auf die von uns gestellten Kurse auch Auswirkungen auf den externen Markt für dieses Instrument haben können. Dies kann die Möglichkeit eines Marktmissbrauchs schaffen, und der Zweck dieses Abschnitts ist es, einen solchen Missbrauch zu verhindern. Sie erklären und garantieren uns zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung und jedes Mal, wenn Sie eine Transaktion durchführen oder uns eine andere Anweisung geben, dass: Sie keine Transaktion über oder mit uns tätigen werden und dies auch nicht bereits getan haben, wenn diese dazu führen würde, dass Sie oder andere, mit denen Sie gemeinsam handeln, ein Interesse am Preis des Finanzinstruments haben, das dem Betrag eines meldepflichtigen Interesses an dem Instrument entspricht oder diesen übersteigt; Sie keine Transaktion platzieren, und keine solche bereits platziert haben die in Verbindung mit dem Folgenden steht: einer Platzierung, Emission, Ausschüttung oder einem anderen, vergleichbaren Ereignis; einem Angebot, einer Übernahme, einer Fusion oder einem anderen, vergleichbaren Ereignis; oder jegliche Aktivitäten im Zusammenhang mit Unternehmensfinanzierung. Sie werden keine Transaktionen durchführen und haben keine Transaktionen durchgeführt, die gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen, die Insiderhandel, Marktmanipulation oder eine andere Form von Marktmissbrauch oder Marktfehlverhalten verbietet. Sie werden zu jeder Zeit in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen, Regeln und Vorschriften (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, dem CySEC-Gesetz) agieren. Für den Fall, dass Sie eine Transaktion platzieren oder anderweitig gegen die Zusicherungen und Garantien in diesem Abschnitt oder einem anderen Abschnitt dieser Geschäftsbedingungen verstoßen oder wir berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Sie dies getan haben, können wir zusätzlich zu allen Rechten, die wir gemäß diesen Geschäftsbedingungen haben, die Transaktion(en) gegen Sie geltend machen, wenn es sich um eine/mehrere Transaktion(en) handelt, die dazu führt, dass Sie uns Geld schulden; und/oder alle Ihre Transaktionen als ungültig behandeln, wenn es sich u...
MARKTMISSBRAUCH. 20.2.1 AvaTrade kann unsere Haftung Ihnen gegenüber absichern, indem es analoge Positionen bei anderen Instituten oder im zugrunde liegenden Markt eröffnet. Das Ergebnis ist, dass, wenn Sie mit uns handeln, Ihre Trades durch unsere Absicherung einen verzerrenden Einfluss auf den zugrunde liegenden Markt für diesen Index ausüben können, zusätzlich zu den Auswirkungen, die er auf unsere eigenen Preise haben kann. Dies schafft eine Möglichkeit des Marktmissbrauchs. 20.2.2 Der Kunde sichert zu und stimmt zu, dass jede dieser Zusicherungen und Garantien als jedes Mal wiederholt gilt, wenn der Kunde eine Position eröffnet oder schließt: (a) Der Kunde wird keinen Handel mit uns in Bezug auf einen bestimmten Index oder einen anderen CFD-Preis tätigen und hat auch keinen Handel mit uns getätigt, wenn dies dazu führen würde, dass der Kunde oder andere, mit denen der Kunde gemeinsam handelt, dem Preis des zugrunde liegenden Finanzinstruments ausgesetzt ist, was zu einem Marktmissbrauch führen kann. Dieses Risiko kann gleich oder höher sein als der Betrag eines meldepflichtigen Anteils an dem betreffenden Finanzinstrument. Zu diesem Zweck ist die Höhe eines meldepflichtigen Zinses die Höhe des maßgeblichen Betrags zu einem wesentlichen Zeitpunkt, der gesetzlich oder durch die Börse(n) oder eine andere Börse, an der das zugrunde liegende Finanzinstrument gehandelt wird, festgelegt ist; und (b) Der Kunde wird keinen Handel mit uns tätigen und hat auch keinen Handel mit uns im Zusammenhang mit folgendem abgeschlossen: i) eine Platzierung, Ausgabe, Verteilung oder ein anderes analoges Ereignis; (ii) ein Angebot, eine Übernahme, eine Fusion oder ein anderes analoges Ereignis; oder (iii) jede andere Corporate Finance-Aktion, an welcher der Kunde beteiligt ist oder anderweitig interessiert ist; und
MARKTMISSBRAUCH. Dem Kunden ist bekannt, dass CACEIS den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Marktmissbrauch gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und der Richtlinie 2011/61/EU („MiFID“), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Par- laments und des Rates sowie der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kom- mission („Marktmissbrauchsverordnung“ oder „MAR“) und insbesondere den Meldepflichten für ver- dächtige Transaktionen gemäß Artikel 16 der MAR unterliegt. CACEIS kann nicht für die Erfüllung der sich aus den vorgenannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen haftbar gemacht werden. In Bezug auf diesen MAR-Rahmen sichert der Kunde zu, garantiert und verpflichtet sich: 1. alle für seine Transaktionen geltende Vorschriften einzuhalten, insbesondere die MAR; 2. davon abzusehen: a. jemals Marktmissbrauch im Sinne der MAR zu begehen oder dies zu beabsichtigen; b. Aufträge zu übermitteln, die gegen die geltenden MAR-Vorschriften verstoßen würden; c. sich an Verstößen gegen die Vorschriften zur Gewährleistung der Integrität der Finanzmärkte zu beteiligen.
MARKTMISSBRAUCH auf Grund von oder in Zusammenhang mit: (i) dem Gebrauch oder der Beschaffung von nicht öffentlichen Informationen durch einen Versicherten oder der Unterstützung oder Hilfe eines Versicherten bei der Beschaffung, dem Gebrauch oder der Teilnahme eines Versicherten danach (unabhängig davon ob er allein oder gemeinsame mit anderen gehandelt hat) in einer Art und Weise, die durch Gesetz, Verordnung oder andere Regelungen verboten ist, einschliesslich aber nicht begrenzt auf Handlungen, welche gegen folgende Rechtsbestimmungen verletzen oder von ihnen als Vergehen bestraft werden: a. die EU Richtlinie oder Ergänzungen dazu (oder ähnliche Richtlinien) betreffend Insidergeschäfte und Marktmanipulation oder –missbrauch; oder b. Gesetzesvorschriften, welche die EU Richtlinie(n) gemäss a) übernehmen, umsetzen oder umsetzen sollen oder so ähnlich sind, einschliesslich Art. 161 et seq. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; oder c. das UK Financial Services and Markets Xxx 0000; (ii) dem Ersuchen oder dem Ermutigen von Dritten, solche Handlungen vorzunehmen oder daran teilzunehmen, die, falls durch den Versicherten wahrgenommen, eine verbotene Handlung dar- stellen würden
MARKTMISSBRAUCH. 9.4.1 Bevor der Kunde die Bank anweist, auf seine Rechnung jedwede Transaktion mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten auszuführen, (i) die (A) zum Handel auf einem geregelten Markt, (B) einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder (C) einem organisierten Handelssystem (OTF) zugelassen sind (oder für die eine solche Zulassung beantragt wurde); oder (ii) die im vorstehenden Absatz (i) nicht genannt wurden, deren Kurs oder Wert jedoch vom Wert eines in dem genannten Absatz genannten Finanzinstruments abhängt oder die sich auf diesen Kurs oder diesen Wert auswirken, insbesondere Swaps auf Kreditrisiken oder Contracts for Difference, bestätigt der Kunde, dass er die von den europäischen Bestimmungen über Marktmissbrauch auferlegten Pflichten und Verbote kennt und versteht, und verpflichtet sich ausdrücklich, die Bank niemals anzuweisen eine Transaktion auszuführen, die gegen die Bestimmungen über Marktmissbrauch verstoßen würde, insbesondere: (i) weil der Kunde über „Insider-Informationen“ verfügen und von diesen Gebrauch machen würde, indem er ein „Insider-Geschäft“ (im Sinne der Bestimmungen über Marktmissbrauch) tätigte; (ii) oder weil die vom Kunden angewiesene Transaktion eine „Marktmanipulation“ (im Sinne der Bestimmungen über Marktmissbrauch) darstellen würde oder könnte. 9.4.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Erklärungen (in der Form und innerhalb der Fristen, die von den Vorschriften über Marktmissbrauch vorgeschrieben sind) bei den betreffenden Marktbehörden einzureichen, wann immer dies notwendig ist.
MARKTMISSBRAUCH. Durch den Handel mit uns werden Sie wahrscheinlich von verschiedenen Marktmissbrauchsregimen betroffen sein. Dementsprechend dürfen Sie keine Handelsaktivitäten auf der Grundlage von Insiderinformationen durchführen oder Geschäfte abschließen, um den Markt zu stören oder einen irreführenden Eindruck in Bezug auf den Preis von Finanzinstrumenten zu schaffen.
MARKTMISSBRAUCH. Entsprechende Richtlinien und Verhaltensnormen (z.B. der Standard Compliance Code) sollen in der xxxxxxxxxxxx.xx AG Marktmissbrauch (Insiderhandel, Marktmanipulation) verhindern.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.