Maß der baulichen Nutzung Musterklauseln

Maß der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Angabe ei- ner Grundfläche und die Festsetzung einer maximalen Anzahl der Vollgeschosse der baulichen Anlagen be- stimmt. Unter Beachtung des schonenden Umgangs mit dem Schutzgut Boden und der Wahrung des Landschaftsbil- des wurden die Grundflächen der vorhandenen Gebäude in der Planzeichnung dargestellt. Die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Anzahl der Vollgeschosse der baulichen Anlagen orientiert sich an der auf dem Gelände vorhandenen Bebauung.
Maß der baulichen Nutzung. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen, maxi- maler Gebäudehöhen über NN und maximaler Grundflächen bestimmt. Die Festsetzung der maximal zulässigen Grundflächen erfolgt in Abstimmung mit der Vorhabenplanung durch konkrete Maßzahlen. Die lediglich punktuelle Änderung des bestehenden Planungsrechts führt dazu, dass im Teilbereich 2 (Erweiterung Restaurant und Vergrößerung des Sauna-Eingangsbereichs) die GRZ-Obergrenze der BauNVO für sonstige Sondergebiete (SO) von 0,8 überschritten ist, und fak- tisch hier 1,0 beträgt. Eine theoretisch mögliche Ausweitung der SO- Fläche zu Lasten der umgebenden Grünfläche, nur um die GRZ-Obergrenze einzuhalten, ist hier planerisch jedoch nicht sinnvoll.
Maß der baulichen Nutzung. Für das Allgemeine Wohngebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 festgesetzt. Hierdurch wird eine den Eigenheiten eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau entsprechende Dichte erreicht, die noch ausreichend Freiräume für ein durchgrüntes Quartier bewahrt. Die GRZ 0,35 liegt unterhalb der Obergrenze des zulässigen Rahmens des § 17 Abs. 1 BauNVO, der mit einer GRZ von 0,4 die maximale Nutzungsintensität eines Allgemeinen Wohngebietes begrenzt. Die GRZ von 0,35 kann für Tiefgaragen bis zu 0,6 überschritten werden (textliche Festsetzung Nr. 2), denn es ist Ziel der Planung, im Sinne eines durchgrünten Quartiers die nicht überbaubaren Flächen von Autos freizuhalten und alle privaten Kfz-Stellplätze unterirdisch anzulegen. Aufgrund der technischen Anforderungen an eine Tiefgarage mit Rampen etc. und des Stellplatzbedarfs, der für das Baufeld 1 (Grundstück Baugemeinschaft im WA 1) noch nicht abschließend bestimmt werden kann, ist die Überschreitung der GRZ von 0,35 erforderlich. Balkone, Terrassen und Überdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m sind planungs- rechtlich zulässig und werden nicht auf die Grundflächenzahl (GRZ) angerechnet (text- liche Festsetzung Nr. 3). Diese Regelung soll eine bessere Ausnutzung der überbau- baren Grundstücksfläche in Bezug auf die Außenwohnbereiche ermöglichen, denn zur Sicherung der städtebaulichen Konzeption wurden Baukörperfestsetzungen getroffen, die bei voller Ausnutzung der GRZ von 0,35 nur geringe Tiefen von Balkonen, Terrassen und Überdachungen erlauben. Die Regelung räumt den Bauherren somit mehr Flexibili- tät bei der Gestaltung ihrer Außenwohnbereiche ein. Für eine einheitliche und städtebaulich verträgliche Höhenentwicklung der Häuser setzt der Bebauungsplan die maximal zulässige Gebäudehöhe fest. Die Festlegungen leiten sich aus dem nach dem Gutachterverfahren überarbeiteten städtebaulichen Entwurf ab. Dieser sieht eine Bebauung mit zwei bis drei Vollgeschossen bei einer maximalen Gebäudehöhe von 14,5 m vor. Xx xxx Xxxxxxxxxx 0-0 erfolgt für die nördlichen Baukörper eine Begrenzung der Gebäudehöhen auf maximal 11,0 m und für den östlichen Gebäuderiegel (Baufeld 4) auf 11,5 m. Diese Regelung erfolgt hinsichtlich der Schaffung eines städtebaulich verträglichen Übergangs zur Wohnbebauung in der Tettenbornstraße bzw. Scharnhorststraße, in denen die Wohnhäuser über vergleichbare Gebäudehöhen verfügen. Für das Baufeld 1 und die weiteren Baukörper in den Baufeldern 2-3 kann bis zu 14,5 m hoch geba...
Maß der baulichen Nutzung. Als zulässige Grundfläche wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die im zeichnerischen Teil festgesetzte über- baubare Grundstücksfläche festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 13). Ziel ist es, durch die reine Baukörperausweisung, eine auf städtebaulichen Stu- dien und einem finalen städtebaulichen Konzept basierende und mit dem Eigen- tümer abgestimmte Baustruktur zu realisieren. Mit dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept wird intendiert, durch eine straßenbegleitende siebengeschossige geschlossene Bebauung nördlich der Gutenbergstraße eine markante räumliche Fassung herzustellen, die das Plan- gebiet zum Straßenraum räumlich definiert und gleichzeitig das rückwärtig an- grenzende neue Wohnquartier baulich abschirmt. Mit der Setzung der zehnge- schossigen Wohntürme wird entlang der Spree eine Stadtsilhouette fortgesetzt, die mit den Bauten der Interbau im Hansaviertel ihren Anfang gefunden hat. Die freistehende und offene Anordnung der Wohntürme stellt eine Bebauung dar, die eine gute Durchlüftung des Baugebiets im Sinne des LaPro ermöglicht. Im Kreuzungsbereich der Xxxx-Xxxxxxxx- und Gutenbergstraße formuliert die Be- bauung einen zweiseitig umschlossenen Stadtplatz, der mit einer siebenge- schossigen Bebauung räumlich gefasst wird. Durch die reine Baukörperausweisung wird gewährleistet, dass kaum Spiel- räume in der Anordnung der Baukörper möglich sind. Die enge Begrenzung der Baufenster sichert die Ziele des städtebaulichen Konzepts und die Freihaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
Maß der baulichen Nutzung 

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.