Maß der baulichen Nutzung Musterklauseln

Maß der baulichen Nutzung. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen, maxi- maler Gebäudehöhen über NN und maximaler Grundflächen bestimmt. Die Festsetzung der maximal zulässigen Grundflächen erfolgt in Abstimmung mit der Vorhabenplanung durch konkrete Maßzahlen. Die lediglich punktuelle Änderung des bestehenden Planungsrechts führt dazu, dass im Teilbereich 2 (Erweiterung Restaurant und Vergrößerung des Sauna-Eingangsbereichs) die GRZ-Obergrenze der BauNVO für sonstige Sondergebiete (SO) von 0,8 überschritten ist, und fak- tisch hier 1,0 beträgt. Eine theoretisch mögliche Ausweitung der SO- Fläche zu Lasten der umgebenden Grünfläche, nur um die GRZ-Obergrenze einzuhalten, ist hier planerisch jedoch nicht sinnvoll.
Maß der baulichen Nutzung. Als zulässige Grundfläche wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die im zeichnerischen Teil festgesetzte über- baubare Grundstücksfläche festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 13). Ziel ist es, durch die reine Baukörperausweisung, eine auf städtebaulichen Stu- dien und einem finalen städtebaulichen Konzept basierende und mit dem Eigen- tümer abgestimmte Baustruktur zu realisieren. Mit dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept wird intendiert, durch eine straßenbegleitende siebengeschossige geschlossene Bebauung nördlich der Gutenbergstraße eine markante räumliche Fassung herzustellen, die das Plan- gebiet zum Straßenraum räumlich definiert und gleichzeitig das rückwärtig an- grenzende neue Wohnquartier baulich abschirmt. Mit der Setzung der zehnge- schossigen Wohntürme wird entlang der Spree eine Stadtsilhouette fortgesetzt, die mit den Bauten der Interbau im Hansaviertel ihren Anfang gefunden hat. Die freistehende und offene Anordnung der Wohntürme stellt eine Bebauung dar, die eine gute Durchlüftung des Baugebiets im Sinne des LaPro ermöglicht. Im Kreuzungsbereich der Xxxx-Xxxxxxxx- und Gutenbergstraße formuliert die Be- bauung einen zweiseitig umschlossenen Stadtplatz, der mit einer siebenge- schossigen Bebauung räumlich gefasst wird. Durch die reine Baukörperausweisung wird gewährleistet, dass kaum Spiel- räume in der Anordnung der Baukörper möglich sind. Die enge Begrenzung der Baufenster sichert die Ziele des städtebaulichen Konzepts und die Freihaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
Maß der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Angabe ei- ner Grundfläche und die Festsetzung einer maximalen Anzahl der Vollgeschosse der baulichen Anlagen be- stimmt. Unter Beachtung des schonenden Umgangs mit dem Schutzgut Boden und der Wahrung des Landschaftsbil- des wurden die Grundflächen der vorhandenen Gebäude in der Planzeichnung dargestellt. Die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Anzahl der Vollgeschosse der baulichen Anlagen orientiert sich an der auf dem Gelände vorhandenen Bebauung.
Maß der baulichen Nutzung. Für das Allgemeine Wohngebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 festgesetzt. Hierdurch wird eine den Eigenheiten eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau entsprechende Dichte erreicht, die noch ausreichend Freiräume für ein durchgrüntes Quartier bewahrt. Die GRZ 0,35 liegt unterhalb der Obergrenze des zulässigen Rahmens des § 17 Abs. 1 BauNVO, der mit einer GRZ von 0,4 die maximale Nutzungsintensität eines Allgemeinen Wohngebietes begrenzt. Die GRZ von 0,35 kann für Tiefgaragen bis zu 0,6 überschritten werden (textliche Festsetzung Nr. 2), denn es ist Ziel der Planung, im Sinne eines durchgrünten Quartiers die nicht überbaubaren Flächen von Autos freizuhalten und alle privaten Kfz-Stellplätze unterirdisch anzulegen. Aufgrund der technischen Anforderungen an eine Tiefgarage mit Rampen etc. und des Stellplatzbedarfs, der für das Baufeld 1 (Grundstück Baugemeinschaft im WA 1) noch nicht abschließend bestimmt werden kann, ist die Überschreitung der GRZ von 0,35 erforderlich. Balkone, Terrassen und Überdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m sind planungs- rechtlich zulässig und werden nicht auf die Grundflächenzahl (GRZ) angerechnet (text- liche Festsetzung Nr. 3). Diese Regelung soll eine bessere Ausnutzung der überbau- baren Grundstücksfläche in Bezug auf die Außenwohnbereiche ermöglichen, denn zur Sicherung der städtebaulichen Konzeption wurden Baukörperfestsetzungen getroffen, die bei voller Ausnutzung der GRZ von 0,35 nur geringe Tiefen von Balkonen, Terrassen und Überdachungen erlauben. Die Regelung räumt den Bauherren somit mehr Flexibili- tät bei der Gestaltung ihrer Außenwohnbereiche ein. Für eine einheitliche und städtebaulich verträgliche Höhenentwicklung der Häuser setzt der Bebauungsplan die maximal zulässige Gebäudehöhe fest. Die Festlegungen leiten sich aus dem nach dem Gutachterverfahren überarbeiteten städtebaulichen Entwurf ab. Dieser sieht eine Bebauung mit zwei bis drei Vollgeschossen bei einer maximalen Gebäudehöhe von 14,5 m vor. Xx xxx Xxxxxxxxxx 0-0 erfolgt für die nördlichen Baukörper eine Begrenzung der Gebäudehöhen auf maximal 11,0 m und für den östlichen Gebäuderiegel (Baufeld 4) auf 11,5 m. Diese Regelung erfolgt hinsichtlich der Schaffung eines städtebaulich verträglichen Übergangs zur Wohnbebauung in der Tettenbornstraße bzw. Scharnhorststraße, in denen die Wohnhäuser über vergleichbare Gebäudehöhen verfügen. Für das Baufeld 1 und die weiteren Baukörper in den Baufeldern 2-3 kann bis zu 14,5 m hoch geba...
Maß der baulichen Nutzung 

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