Planung. (1) Freigabe- und Genehmigungsver- merke des AG auf Ausführungsunter- lagen, Werkstatt- und Montagezeich- nungen usw. des AN führen nicht zu einer Mitverantwortung des AG und schränken die uneingeschränkte Ver- antwortung des AN bezüglich seiner Leistungen nicht ein.
(2) Der AG ist berechtigt, dem AN geän- derte Planvorgaben zu machen. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, ei- genständig zu prüfen, welche weite- ren Pläne (z.B. TGA) entsprechend an- zupassen sind, und die erforderlichen planerischen Anpassungen vorzuneh- men.
Planung. ✓ Sie werden individuell von unseren Architekten und Ingenieuren beraten, wir erstellen eine Bedarfsanalyse zur Ermittlung Ihrer persönlichen Wohnwünsche. ✓ Wir erstellen Ihnen den kompletten Bauantrag inklusive der Entwurfszeichnungen entsprechend der geltenden Bauvorschriften. ✓ Für den gesamten Gebäudekomplex werden statische Berechnungen aufgestellt. ✓ Die Berechnung des Wärmebedarfs erfolgt nach der aktuellen Energieeinsparverordnung. Unsere Häuser erreichen grundsätzlich einen besseren Wärmeschutz als gesetzlich gefordert. Das erspart Ihnen Heizkosten bei gleichzeitig wohligem Wohnraumklima. ✓ Sie erhalten einen Energieausweis für Ihr Wohngebäude. ✓ Für die beauftragten Gewerke und Leistungen übernehmen wir die Bauleitung während der Ausführungsphase.
Planung. Erarbeiten einer Jahresplanung bezüglich Prämien, Kosten, Personalkapazitäten, Verkaufsförderungs- budgets und Provisionen unter Beachtung der Unter- nehmensstrategie bzw Zielvorgaben des Vorstands. Abstimmen der Planung mit dem Vorstand und Vertre- tern der Planung gegenüber den Landesdirektoren.
Planung. Planung, Projektmanagement und Change Request bestimmen sich ausschließlich aus der kon- kreten vertraglichen Vereinbarung sowie deren Anlagen.
Planung. 1. Für jeden Transport wird eine für den Transport verantwortliche Person benannt, so dass während des Transports jederzeit Auskunft über Organisation und Durchfüh- rung des Transports gegeben werden kann.
2. Überschreitet die vorgesehene Transportdauer bei der Beförderung von domesti- zierten Einhufern und domestizierten Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung acht Stunden, erstellt die für den Transport verantwortliche Person ein Dokument, in dem die voraussichtlichen Reisevorkehrungen und insbesondere die folgenden Einzelheiten angegeben sind:
a. Identifikation des Transportunternehmens und Transportmittels;
b. Identifikation der Sendung und Begleitpapiere (Tierart, Anzahl der Tiere, Veterinärbescheinigungen);
x. Xxxxxxxxxx und -land, Umladeorte, Entlade- und Ruheorte für die Tiere so- wie Bestimmungsort und -land.
3. Die für den Transport verantwortliche Person trägt dafür Sorge, dass der vor- gesehene Transport den einschlägigen Vorschriften der Versand-, Durchfuhr- und Bestimmungsländer entspricht.
4. Die für das Wohlbefinden der Tiere verantwortliche Person trägt in das in Ab- satz 2 genannte Dokument unmittelbar die Zeiten und Orte ein, an denen die beför- derten Tiere gefüttert und getränkt wurden sowie eine Ruhepause erhalten haben. Dieses Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
5. Ein Tier ist nur zu transportieren, wenn die für den Transport verantwortliche Person zuvor ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sein Wohlbefinden während des Transports sicherzustellen. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen zu treffen, die das Tränken, Füttern und Ruhen sowie jegliche notwendige Pflege während des Transports und bei Ankunft am Bestimmungsort sicherstellen. Zu diesem Zweck hat vor dem Transport eine entsprechende Mitteilung zu erfolgen.
6. Um Verzögerungen zu vermeiden, müssen Sendungen von Tieren von geeigneten Papieren begleitet werden. An Stellen, an denen Einfuhr- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, ist die entsprechende Person so früh wie möglich zu be- nachrichtigen.
7. Die für den Transport verantwortliche Person trägt dafür Sorge, dass die Verant- wortung für das Wohlbefinden der Tiere während des Transports vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Ankunft am Bestimmungsort, einschliesslich Ver- und Ausladen, eindeutig zuzuweisen ist.
Planung. Erarbeiten von Vorschlägen für die Gestaltung der Pla- nung für das zu betreuende Fachgebiet unter Berück- sichtigung der Planungsvorgaben des Vorgesetzten. Mitwirken bei der Abstimmung der Planung mit den Landesdirektionen in Zusammenarbeit mit dem Vor- gesetzten.
Planung. Mitwirken bei der Erarbeitung und Überwachen von Plandaten im jeweiligen Spezialgebiet gemäß den Vor- standsvorgaben, Koordinieren der Teilpläne sowie Mit- wirken bei der Weiterentwicklung eines Kennzahlen- Systems.
Planung. A1 Telekom Austria Planungstool
Planung. Planung, die die erste Funktion des Managements darstellt, kann als die Feststellung der Geschäftsziele und die Bestimmung der notwendigen Wege und Mittel zur Erreichung dieser Ziele definiert werden. Ohne die Festlegung von Zielen und im Unwissen wie und was erreicht werden soll, ist die Gründung eines Unternehmens oder einer Organisation nicht möglich. Daher ist die Zielsetzung des Unternehmens, die Bestimmung der Mittel zur Erreichung dieser Ziele sowie diesbezüglicher Zeitraum und Termin, sowie die nachfolgende Wahl unter zahlreichen Planungs- und Mittel-Optionen, die für das Erreichen des Unternehmenszieles richtigste zu bestimmen, wichtige Anhaltspunkte dieser Managementfunktion3.
Planung. Entwicklung von Ideen, Konzepten und Projektvor- schlägen.