Maße Musterklauseln

Maße. 19.1 Das Aufmaß der Einbauräume, der Tragkonstruktion und übriger baulicher Gegebenheiten zwecks passungsgerechter Innenwandbemessung, Konstruktion und Ausführung kann entfallen, wenn die in den DIN-Bestimmungen 18201 und 18202 genannten geometrischen Eigenschaften für die Einbauräume von dem für die Gesamtbaudurchführung Verantwortlichen gewährleistet werden. In diesem Falle liegt das Risiko für Mehrkosten bei etwaigen Maßabweichungen beim Besteller. 19.2 Ist dies nicht der Fall oder lassen die vorgelegten Planungsunterlagen oder der bisherige Bauzu- stand Passungsschwierigkeiten erwarten, so müssen die lichten Breiten- und Höhenmaße auf der Baustelle aufgenommen werden, und zwar an der Breite am Boden, an der Decke und in der mitt- leren Höhe, in der Höhe am Anfang und am Ende und im Abstand von jeweils 2 m dazwischen. Ist der Fußboden nicht fertig und nur die Rohdecke vorhanden, wird das Vorhandensein eines Meter- risses vorausgesetzt. Ebenso sind alle für das Aufmaß notwendigen und für alle Gewerke verein- barten Anschluss- und Bezugspunkte vom Auftraggeber nachzuweisen. Wird bei Auftragserteilung Teilaufmaß beigefügt, sind die Angebotszeichnungen hinsichtlich der Baumaße verbindlich.
Maße. Gewichts- und Maßangaben erfolgen im Rahmen der einschlägigen DIN-Bestimmungen.
Maße. Die dem LV zugrundeliegenden Maße sind Richtmaße. Die genauen Maße sind nach örtlichem Aufmaß abzurechnen. Alle Maße sind vor Ort am Bau zu überprüfen. Die Maßgenauigkeit zwischen den einzelnen zu erstellenden Bauteilen sowie den vorhandenen Bauteilen liegt in der Verantwortung des AN. Abweichung der vorgefunden Maße zu denen der übergebenen Planunterlagen sind unverzüglich und schriftlich der Bauleitung mitzuteilen. Die Abrechnung erfolgt – soweit in den Positionen nicht anders vermerkt – nach Plan; eine Aufmaß- und Abrechnungszeichnung ist vom AN ohne gesonderte Vergütung zu erstellen.
Maße. Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass ± 5 mm gemäss SIA 342). Die Massaufnahme erfolgt durch den Besteller. Die XXXXX Xxxxxx AG bietet in schwierigen Fällen Massunterstützung an. Es muss ein Massblatt von XXXXX Xxxxxx AG für Offertanfragen oder Bestel- lungen verwendet werden. Die Massverantwortung liegt beim Besteller Durch Massfehler können die Produkte mehrheitlich nicht mehr eingesetzt werden, da die Massdiffe- renzen zu gross sind. Nachgelieferte Produkte wegen Massfehlern werden zu Lasten des Bestellers verrechnet.
Maße. Technische Änderungen der in unserem Katalog oder Infobroschüren angebotenen Produkte, insbesondere Maßänderungen und irrtümliche Maßangaben, bleiben vorbehalten.
Maße. Die dem LV zugrundeliegenden Maße sind Richtmaße. Die genauen Maße sind nach örtlichem Aufmaß abzurechnen. Alle Maße sind vor Ort am Bau zu überprüfen. Die
Maße a) Sind Durchschnittslängen vereinbart, gilt als Durchschnitt die Teilung sämtlicher Längen (gesamte laufende Meter) durch die Stückzahl ohne Rücksicht auf Breiten. Entsprechendes gilt für Durchschnittsbreiten. b) Ist die Lieferung von Durchschnittsabmessungen vereinbart, sind bei Zusätzen wie „ca.“, „etwa“ Über- bzw. Unterschreitungen bis zu 5 % zulässig. c) Sind Längen oder Breiten durch Angabe einzuhaltender Maßtoleranzen ausge- drückt, z. B. „Längen 3 m – 6 m“ oder „Breiten 20 cm bis 30 cm“, dann hat der Ver- käufer die Xxxx, beliebige Abmessungen innerhalb der festgesetzten Maßgrenzen zu liefern. Jedoch muss eine Durchschnittslänge bzw. Durchschnittsbreite erreicht werden, die der Mindestabmessung plus ein Drittel der vereinbarten Differenz entspricht. d) Wird die Einhaltung von Mindestdurchschnittslängen und/oder Mindestdurch- schnittsbreiten vereinbart, dürfen diese nicht unterschritten werden. e) Ist die Lieferung verschiedener Längen zugelassen, aber gleichmäßige Längenver- teilung vereinbart, muss von jeder Länge ungefähr die gleiche Menge in Kubikme- tern geliefert werden. Sinngemäß gilt das Gleiche, wenn die Lieferung gleichmäßig verteilter Breiten vereinbart ist. f) Die Bestimmungen zu b) bis e) sind maßgebend für die Gesamtmengen, nicht für Teillieferungen. g) Die Ausdrücke „ca.“, „etwa“ und ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung „von ... bis ...“ bleiben unberücksichtigt.
Maße. 2.1 Die in unserem Werbematerial angegebenen Maße und Betriebskosten sind als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; das gleiche gilt für Zeichnungen und Abbildungen.

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  • Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

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  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Umwelt Soziales Scope ESG-Rating Unternehmensführung Welche Nachhaltigkeitskriterien werden mit einbezogen? Sind bestimmte Investitionen ausgeschlossen? Umwelt Soziales

  • Lieferfristen 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller. 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. 6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.

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