Maßerhebung und Abnahme der Leistung. Daten über erbrachte Leistungen (z. B. aufgearbeitete bzw. gerückte Holzmengen, Anzahl der gepflanzten oder geästeten Bäume etc.) stellt der AN dem AG auf Anforderung schriftlich oder auf Datenträger/per E-Mail (z. B. i. R. der hochmechanisierten Holzernte mittels Vorlage der Produktionsdatendatei) zur Verfügung. Im Bereich der hochmechanisierten Holzernte verpflichtet sich der AN, seine Harvester regelmäßig nach den Vorgaben des „Lastenheftes Harvestervermessung“ des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik e. V. (KWF) zu kontrollieren und zu kalibrieren bzw. zu justieren. Eine Überprüfung der erfolgten Kalibrierung/Justierung sowie der durch den AN durchgeführten Kontrollmessungen erfolgt durch Beauftragte des AG. Ihnen sind auf Anforderung entsprechende Protokollausdrucke bzw. eine Dokumentation durch digitale Zurverfügungstellung der entsprechenden Kontrolldatei auszuhändigen. Die Erhebung der Abrechnungsdaten oder des vorläufigen Abrechnungsmaßes für eine Abschlagszahlung durch den AG/AN erfolgt baldmöglichst, spätestens im Rahmen der Abnahme. Die Abnahme der Leistung durch den AG erfolgt unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Werktagen nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem zu erstellenden Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten. Der AN erhält hiervon eine Ausfertigung. Auf Wunsch des AN erfolgt die Abnahme gemeinsam, jedoch ohne zusätzliche Vergütung. Beanstandungen sind dem AN bei der gemeinsamen Abnahme sofort, anderenfalls (bei beidseitigem Verzicht auf eine gemeinsame Abnahme) spätestens jedoch zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten, schriftlich anzuzeigen bzw. im Abnahmeprotokoll auszuweisen. Nach Fristablauf gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß ausgeführt. Für Mängel, die bei einer Abnahme vom AG nicht erkannt werden konnten, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
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Maßerhebung und Abnahme der Leistung. Daten über erbrachte Leistungen (z. B. aufgearbeitete bzw. gerückte Holzmengen, Anzahl der gepflanzten oder geästeten Bäume etc.) stellt der AN dem AG auf Anforderung schriftlich oder auf Datenträger/per E-Mail (z. B. i. R. der hochmechanisierten Holzernte mittels Vorlage der Produktionsdatendatei) Datenträger zur Verfügung. Im Bereich der hochmechanisierten Holzernte verpflichtet sich der AN, AN seine Harvester regelmäßig nach den Vorgaben des Pflichtenheftes „Lastenheftes Harvestervermessungautomatisierte Rohholzvermessung durch Kranvollernter“ des Kuratoriums Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e. V. (KWF) zu kontrollieren und zu kalibrieren bzw. zu justierenkalibrieren. Eine Überprüfung der erfolgten Kalibrierung/Justierung Kalibrierung sowie der durch den AN durchgeführten Kontrollmessungen erfolgt durch AG bzw. durch Beauftragte des AG. Ihnen sind auf Anforderung entsprechende entspechende Protokollausdrucke bzw. eine Dokumentation durch digitale Zurverfügungstellung der entsprechenden Kontrolldatei auszuhändigen. Die Erhebung der Abrechnungsdaten oder des vorläufigen Abrechnungsmaßes für eine Abschlagszahlung durch den AG/AN erfolgt baldmöglichst, spätestens im Rahmen der Abnahme. Die Abnahme der Leistung durch den AG erfolgt unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Werktagen nach Anzeige der Beendigung der Arbeitenbinnen 8 Tagen. Das Ergebnis der Abnahme wird Nur erhebliche Mängel werden in einem zu erstellenden Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten. Der AN erhält hiervon eine Ausfertigung. Auf Wunsch des AN erfolgt die Abnahme gemeinsam, jedoch ohne zusätzliche Vergütung. Beanstandungen sind dem AN bei der gemeinsamen Abnahme sofort, anderenfalls (bei beidseitigem Verzicht auf eine gemeinsame Abnahme) spätestens jedoch zwei 2 Wochen nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten, schriftlich anzuzeigen bzw. im Abnahmeprotokoll auszuweisenanzuzeigen. Nach Fristablauf gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß ausgeführt. Für Mängel, die bei einer Abnahme vom AG nicht erkannt werden konnten, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
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Samples: Werkvertrag (Muster1)
Maßerhebung und Abnahme der Leistung. Daten über erbrachte Leistungen (z. B. aufgearbeitete bzw. gerückte Holzmengen, Anzahl der gepflanzten oder geästeten Bäume etc.) stellt der AN dem AG sind auf Anforderung schriftlich den AG und/oder auf Datenträger/per E-Mail (z. B. i. R. der hochmechanisierten Holzernte mittels Vorlage der Produktionsdatendatei) den Bediensteten vom LB WH NRW zur VerfügungVerfügung zu stellen. Im Bereich der hochmechanisierten Holzernte verpflichtet verpflichten sich der AN, seine die AN ihre Harvester regelmäßig nach den Vorgaben des „Lastenheftes Harvestervermessung“ des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik e. V. (KWF) zu kontrollieren und zu kalibrieren bzw. zu justierenkalibrieren. Eine Überprüfung der erfolgten Kalibrierung/Justierung sowie Kalibrierung und der durch den die AN durchgeführten Kontrollmessungen erfolgt durch Beauftragte des AGdie AG und/oder die Bediensteten vom LB WH NRW. Ihnen sind auf Anforderung entsprechende Protokollausdrucke bzw. eine Dokumentation durch digitale Zurverfügungstellung der entsprechenden Kontrolldatei auszuhändigen. Die Erhebung der Abrechnungsdaten oder des vorläufigen Abrechnungsmaßes für eine Abschlagszahlung durch den AG/AN erfolgt baldmöglichst, spätestens im Rahmen der Abnahme. Die Abnahme der Leistung durch den die AG und/oder die Bediensteten vom LB WH NRW erfolgt unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Werktagen nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten. Das Ergebnis der Abnahme wird des Arbeitsendes durch die AN in einem zu erstellenden Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten. Der AN erhält hiervon eine Ausfertigungangemessener Frist. Auf Wunsch des der AN erfolgt die Abnahme gemeinsam, jedoch ohne zusätzliche Vergütung. Die Abnahme wird im Arbeitsauftrag dokumentiert. Beanstandungen sind dem den AN bei der gemeinsamen Abnahme sofort, anderenfalls (bei beidseitigem Verzicht auf eine gemeinsame Abnahme) Abnahme spätestens jedoch zwei Wochen 14 Tage nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten, schriftlich anzuzeigen bzwArbeiten mitzuteilen. iIm Regelfall wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll auszuweisengemäß Vorlage angefertigt (s. Anlage 5). Nach Fristablauf gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß ausgeführt. Für Mängel, die bei einer Abnahme von AG und/oder den Bediensteten vom AG LB WH NRW nicht erkannt werden konnten, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
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Samples: www.wald-und-holz.nrw.de
Maßerhebung und Abnahme der Leistung. Daten über erbrachte Leistungen (z. B. aufgearbeitete bzw. gerückte Holzmengen, Anzahl der gepflanzten oder geästeten Bäume etc.) stellt der AN dem AG auf Anforderung schriftlich oder auf Datenträger/per E-Mail (z. B. i. R. der hochmechanisierten Holzernte mittels Vorlage der Produktionsdatendatei) zur Verfügung. Im Bereich der hochmechanisierten Holzernte verpflichtet sich der AN, seine Harvester regelmäßig nach den Vorgaben des „Lastenheftes Harvestervermessung“ des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik e. V. (KWF) zu kontrollieren und zu kalibrieren bzw. zu justierenkalibrieren. Eine Überprüfung der erfolgten Kalibrierung/Justierung Kalibrierung sowie der durch den AN durchgeführten Kontrollmessungen erfolgt durch Beauftragte des AG. Ihnen sind auf Anforderung entsprechende Protokollausdrucke bzw. eine Dokumentation durch digitale Zurverfügungstellung der entsprechenden Kontrolldatei KTR-Datei auszuhändigen. Die Erhebung der Abrechnungsdaten oder des vorläufigen Abrechnungsmaßes für eine Abschlagszahlung durch den AG/AN AG erfolgt baldmöglichst, spätestens im Rahmen der Abnahme. Die Abnahme der Leistung durch den AG erfolgt unverzüglich, längstens innerhalb von fünf 5 Werktagen nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem zu erstellenden Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten. Der AN erhält hiervon eine Ausfertigung. Auf Wunsch des AN erfolgt die Abnahme gemeinsam, jedoch ohne zusätzliche Vergütung. Beanstandungen sind dem AN bei der gemeinsamen Abnahme sofort, anderenfalls (bei beidseitigem Verzicht auf eine gemeinsame Abnahme) spätestens jedoch zwei 2 Wochen nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten, Arbeiten schriftlich anzuzeigen bzw. im Abnahmeprotokoll auszuweisenanzuzeigen. Nach Fristablauf gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß ausgeführt. Für Mängel, die bei einer Abnahme vom AG nicht erkannt werden konnten, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
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Samples: www.schmallenberg.de