Wegebenutzung, Gestattungen, Brandschutzbestimmungen Musterklauseln

Wegebenutzung, Gestattungen, Brandschutzbestimmungen. Dem AN wird das Befahren der Waldwege zum Arbeitsort mit einer im Einzelfall angemessenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im erforderlichen Umfang gestattet. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). In Erholungsgebieten ist besondere Rücksicht auf die Wald- und Erholungsfunktion zu nehmen. Fahrzeuge und Maschinen sind so abzustellen, dass die Wege weiter, insbesondere für Rettungsfahrzeuge passierbar bleiben. Die Wegebenutzung erfolgt auf eigene Gefahr; dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten des AG oder bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, wobei zu berücksichtigen ist, dass Schäden, die auf waldtypische Gefahren zurückzuführen sind, in die Risikosphäre des AN fallen. Der AN hat die Wege seines Arbeitsbereiches grundsätzlich nach jedem Arbeitstag so frei zu räumen (ggf. mit dem Polterschild abzuschieben), dass sie für Rettungsfahrzeuge passierbar bleiben. Durch die Auftragsausführung erfolgte Beeinträchtigungen der Wasserableitung von Wegen sind baldmöglichst zu beseitigen (z. B. Durchlässe öffnen, Schlagabraum aus Gräben entfernen). Der mit der Wiederherstellung der Passierbarkeit der Wege und des Abflusses verbundene Zeitaufwand wird nicht gesondert vergütet. Der AG gestattet dem AN, Waldarbeiterschutzwagen an geeigneter Stelle in Absprache aufzustellen. Offenes Feuer ist nur mit Genehmigung des AG erlaubt.
Wegebenutzung, Gestattungen, Brandschutzbestimmungen. Dem AN wird das Befahren der Waldwege zum Arbeitsort mit einer an den Einzelfall angepassten Geschwindigkeit, höchstens 30 km/h im erforderlichen Umfang gestattet. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). In Revieren, welche in Erholungsgebieten liegen, ist besondere Rücksicht auf diese Waldfunktion zu nehmen und höchstens in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Fahrzeuge und Maschinen sind so abzustellen, dass die Wege weiter, insbesondere für Rettungsfahrzeuge passierbar bleiben. Der AN hat die Wege seines Arbeitsbereiches grundsätzlich nach jedem Arbeitstag so frei zu räumen (ggf. mit dem Polterschild o. ä. abzuschieben), dass sie für nicht allradgetriebene Rettungsfahrzeuge passierbar bleiben, es sei denn in der schriftlichen Unternehmereinweisung ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Durch die Auftrags- ausführung erfolgte Beeinträchtigungen der Wasserableitung von Wegen sind baldmöglichst zu beseitigen (z. B. Durchlässe öffnen, Schlagabraum aus Gräben entfernen). Der mit der Wiederherstellung der Passierbarkeit der Wege und des Abflusses verbundene Zeitaufwand wird nicht gesondert vergütet. Der AG gestattet dem AN, Waldarbeiterschutzwagen an geeigneter Stelle in Absprache aufzustellen. Offenes Feuer ist nur mit Genehmigung des AG erlaubt.
Wegebenutzung, Gestattungen, Brandschutzbestimmungen. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses wird dem AN und seinen Mitarbeitern das Befahren der Waldwege zu den Arbeitsorten im erforderlichen Umfang gestattet. Die Wegebenutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Bis zur Beendigung der Arbeiten, gestattet der AG dem AN Waldarbeiterschutzwagen an geeigneter Stelle aufzustellen (siehe *11). Offenes Feuer ist nur mit Genehmigung des AG unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erlaubt.

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  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.