Lademitteltausch Musterklauseln

Lademitteltausch. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofortigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen etc.) sowohl beim Absender als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Frachtführer hat daher eine ausreichende Anzahl von ordnungsgemäßen und tauschfähigen Lademittel mitzuführen. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Für jeden Lademitteltausch ist ein entsprechender Lademittelschein mit der Frachtrechnung an den Auftraggeber zu senden. Bei fehlenden Lademittelscheinen ist der Auftraggeber gezwungen, davon auszugehen, dass der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an einer Entladestellen keine Lademittel zurückerhalten hat ist der Auftraggeber sofort zu verständigen, damit dieser noch während das Fahrzeug an der Entladestelle ist, für eine Klärung sorgen kann. Sollte diese Verständigung nicht, oder nichtrechtzeitig erfolgen, ist der Auftragnehmer selbst für die Besorgung der nicht getauschten Xxxxxxxxxx verantwortlich. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches hat der Frachtführer als Auftragnehmer für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Palette € 15,-, pro Gitterbox € 100,-, und bei anderen Lademitteln den ortsüblichen Handelspreis zu bezahlen. Zusätzlich sind eine Bearbeitungspauschale von € 30,- pro Transport und Rückführungskosten für die nicht getauschten Lademittel von € 1,- per KM bis zur Rückführungs- bzw. Abholstelle, an welcher der Tausch unterlassen wurde, zu entrichten. Die Rückführung der Packmittel durch den Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen ist Gegenstand des Frachtvertrages und mit der Fracht abgegolten. Diese Ansprüche stehen dem Auftraggeber in jedem Fall auch ohne Verschulden des Frachtführers zu. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden einzelnen Transport nachvollziehbare Aufzeichnungen über den Palettentausch von sich aus zu führen. Diese Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen/Nachweise sind unverzüglich nach dem Transport, spätestens zusammen mit der Frachtrechnung, zu übermitteln. Achtung: es werden nur Originalpalettenscheine akzeptiert! Vor Übermittlung dieser Dokumente ist die Fracht nicht fällig. Bei Kühltransporten ist für die Fälligkeit der Frachtrechnung zusätzlich die Übermittlung eines lesbaren Temperaturprotokolls erforderlich. Bei fehlenden Unterlagen bzw. Lademittelaufzeichnungen wird eine verschuldensu...
Lademitteltausch. Ein Lademitteltausch wird nur so weit möglich und zumutbar und nur bei ausdrücklichem schriftlichem Auftrag, bei Zahlung eines Zuschlages von 10 % der Fracht durchgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Rückführungspflicht hinsichtlich von Paletten, Lademitteln und Leergebinden und übernimmt auch keinesfalls das sogenannte Tauschrisiko. Für den Fall, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein Palettentausch beim Absender oder Empfänger nicht möglich ist, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu, ausgenommen bei vorsätzlichen Handlungen/Unterlassungen des Auftragnehmers. Die Haftung des Auftragnehmers für „allfällige Lademitteldifferenzen“ ist somit gänzlich ausgeschlossen. Sofern ein Palettentausch vereinbart wurde, obliegt dem Auftraggeber die Besorgung eines ausreichenden Palettenvorrats beim Empfänger. Kosten für nicht getauschte Paletten bzw. Mehrkosten für eine spätere Abholung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Nicht getauschte Xxxxxxxxxx durch Absenderverschulden werden beim Empfänger ebenfalls nicht getauscht und zurückgeführt.
Lademitteltausch. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofor- tigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen, etc.) sowohl beim Ab- Transshipment or additional cargo are not permitted for complete loads without exception. Furthermore, there is an absolute ban on additional cargo, if the additional cargo can damage the original cargo or if there are restrictions for mixed loading. The com- missioning of a sub freight carrier is only permitted with the express written consent of the principal’s relevant dispatcher. Should the use of sub freight carriers be permitted by the principal by way of ex- ception, they must be strictly checked by the con- tractor beforehand and have already verifiably and duly carried out several orders (at least 5) for the contractor. The assignment of cargo to subcontrac- tors who have not previously had a business rela- tionship with the contractor, in particular via freight exchanges, is prohibited without exception. Stacking of the goods (e.g. to create additional loading space etc.) is also explicitly forbidden! For the violation of one of these provisions, a no-fault contractual penal- ty of € 5 000,- which is excluded from the judicial right to reduce the penalty, is agreed, irrespective of the actual amount of damage. This does not affect any further claim for damages. Under no circumstances can loads be transhipped into a storage/intermediate warehouse/warehouse without the explicit permission of the principal. In the event of an infringement, a penalty amounting to 95 % of the freight is charged. The freight carrier (as contractor) is obliged to im- mediately exchange loading equipment (pallets, lat- tice boxes, meat hooks, plastic boxes, etc.) without sender, als auch beim Empfänger ausnahmslos ver- pflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Frachtführer hat daher eine ausreichende An- zahl von ordnungsgemäßen und tauschfähigen La- demittel mitzuführen. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Für jeden Lademitteltausch ist ein entsprechender La- demittelschein mit der Frachtrechnung an den Auf- traggeber zu senden. Bei fehlenden Lademittel- scheinen ist der Auftraggeber gezwungen, davon auszugehen, dass der Auftragnehmer seiner Ver- pflichtung nicht nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an einer Entladestelle keine Lademittel zurückerhalten hat, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen, damit dieser noch, während das Fahrzeug an der Entl...
Lademitteltausch. Der Auftragnehmer ist zum sofortigen Lademittel- tausch sowohl bei der Ladestelle, als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Auftragnehmer hat daher eine ausreichende Anzahl von ordnungsgemä- ßen und tauschfähigen Lademittel mitzuführen. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis be- reits enthalten. Für jeden Lademitteltausch ist ein entsprechender Lademittelschein mit der Fracht- rechnung an den Auftraggeber zu senden. Bei feh- lenden Lademittelscheinen ist der Auftraggeber ge- zwungen, davon auszugehen, dass der Auftragneh- mer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an einer Entla- destelle keine Lademittel zurückerhalten hat, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen, damit dieser noch, während das Fahrzeug an der Entladestelle ist, für eine Klärung sorgen kann. Sollte diese Verständi- gung nicht, oder nicht rechtzeitig erfolgen, ist der The contractor is obliged to report every case of damage immediately to the principal and the con- tractor's freight forwarder’s liability insurance. In the event of damage exceeding the amount of € 2000,- the contractor must immediately commission an au- thorised expert or claims agent to assess the dam- age. The contractor must - in the case of other claims for damages - obtain instructions from the principal. Furthermore, the contractor is obliged to make available without delay all information that could be required by the principal or their insurer for further processing of the claim. The contractor is obliged to immediately exchange loading equipment without exception, both at the sender’s and the consignee’s premises; he also bears the so-called exchange risk. The contractor must therefore carry a sufficient number of proper and ex- changeable loading equipment. The fee for this ex- change risk is already included in the freight price. For each exchange of loading equipment, a corre- sponding loading equipment note invoice must be sent to the principal with the freight. In the absence of a loading equipment note, the principal is forced to assume that the contractor has not fulfilled his obligation. In the event that the contractor does not receive any loading equipment back at the place of unloading, the principal must be informed immedi- ately so that he can clarify the matter while the vehi- Auftragnehmer selbst für die Besorgung der nicht getauschten Xxxxxxxxxx verantwortlich. Werden die Lademittel...
Lademitteltausch. Ein Lademitteltausch wird nur so weit möglich und zumutbar und nur bei ausdrücklichem schriftlichem or other criminal acts of third parties. Liability is also excluded if the transport cannot be carried out. Specified loading and unloading dates are not delivery deadlines according to Art. 19 CMR, but only approximate guide values/standard transit times and can therefore not be guaranteed by the contractor. Claims due to the exceeding of performance deadlines (of any kind whatsoever) are therefore not accepted by the contractor, nor are any costs for any consequential damages in the event of delays or late payment fines for documents sent too late. Any liability of the contractor for exceeding loading dates/ for failure to comply with "loading windows" is generally excluded, unless the contractor has missed these deadlines "through gross negligence". Loading equipment will only be exchanged as far as possible and reasonable and only if an explicit written order is received and a surcharge of 10% of Auftrag, bei Zahlung eines Zuschlages von 10 % der Fracht durchgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Rückführungspflicht hinsichtlich Lademittel und übernimmt auch keinesfalls das sogenannte Tauschrisiko. Für den Fall, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein Lademitteltausch beim Absender oder Empfänger nicht möglich ist, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu, ausgenommen bei vorsätzlichen Handlungen/Unterlassungen des Auftragnehmers. Die Haftung des Auftragnehmers für „allfällige Lademitteldifferenzen“ ist somit gänzlich ausgeschlossen. Sofern ein Lademitteltausch vereinbart wurde, obliegt dem Auftraggeber die Besorgung eines ausreichenden Lademittelvorrats beim Empfänger. Kosten für nicht getauschte Lademittel bzw. Mehrkosten für eine spätere Abholung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Nicht getauschte Xxxxxxxxxx durch Absenderverschulden werden beim Empfänger ebenfalls nicht getauscht und zurückgeführt.
Lademitteltausch. Die Regeln des „Kölner Palettentauschverfahrens“ gelten als vereinbart. Doppeltausch (Zug um Zug) bei Be‐ und Entladung in gleicher Anzahl, Art und Güte gilt ebenfalls als vereinbart. Der Tausch der Europaletten ist durch einen Originalpalettenschein, der Ihrer Transportrechnung beigefügt sein muss, zu dokumentieren. Im Frachtpreis ist anteilig die vereinbarte Palettentauschverpflichtung berücksichtigt. Tauschfähige Lademittel sind ebenfalls H1‐Paletten, DD‐Paletten, E1 und E2‐Kisten, sowie Gitterboxen. Erfolgt kein Tausch, berechnen wir 13,‐‐€ je EuroPalette, 50,‐‐€ je H1‐Palette, 9,‐‐€ je DD‐Palette, 4,50€ je E1 und E2 Kiste, sowie 50,‐‐€ je Gitterbox. Es wird ein Palettenkonto geführt, bei dem die Palettenschulden mit den Palettenguthaben verrechnet werden. Der Kontostand wird jeweils zum Ende eines Monats entsprechend der auf den Frachtbriefen, Lieferscheinen und Palettenscheinen vermerkten Ein‐ und Abgänge ermittelt und der Saldo mitgeteilt, der abzustimmen und bis zum 15. des Folgemonats schriftlich zu bestätigen ist. Bei einem Widerspruch des Unternehmers muss dieser schriftlich erfolgen und wird von uns nur bei Vorlage von Quittungen, Palettenscheinen etc. berücksichtigt. Werden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Saldomitteilung keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt diese Saldomitteilung unter Ausschluss nachträglicher Einwendungen als anerkannt. Überschüsse und Fehlmengen werden durch Zahlung des gewöhnlichen Wiederbeschaffungswertes von Paletten mittlerer Art und Güte ausgeglichen. Auch wenn im Ladeauftrag kein Lademitteltausch vereinbart wurde, müssen dennoch sämtliche Lademittelbewegungen sowohl bei Abholung als auch bei der Zustellung durch unterzeichnete Belege dokumentiert werden.
Lademitteltausch. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofortigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen, etc.) sowohl beim Absender, als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Frachtführer hat daher eine ausreichende Anzahl von ordnungsgemäßen und tauschfähigen Lademittel mitzuführen. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Für jeden Lademitteltausch ist ein contracts concluded with any subcontractors he may engage (if the principal has given written per- mission for the use of subcontractors). The contractor cannot offset any claims against any demands or claims of the principal.
Lademitteltausch. Bei Vereinbarung sind Lademittel unverzüglich zu tauschen. Nicht getauschte Lademittel werden zu den unter Punkt 6 ausgewiesenen Raten in Rechnung gestellt.
Lademitteltausch. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofortigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen, etc.) sowohl beim Absender, als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte
Lademitteltausch. Der Unternehmer ist, soweit nicht anderes vereinbart wurde, verpflichtet, übernommene Lademittel (Euro,Gibo, Düsseldorfer etc.) Zug um Zug zu tauschen oder binnen 14 tagen frachtfrei zum Versender zurück zuführen. Paletten/Düsseldorfer Tausch gilt hiermit auch beim Empfänger als vereinbart. Werden die Lademittel auf Wunsch des Unternehmens nicht zum Versender zurückgeführt, sondern zu einem anderen von der TMB Logistik GmbH benannten Partner, fallen Aufwandskosten in Höhe von 25,00 € an. Werden die Lademittel zum Lager der TMB Logistik GmbH in Berlin angeliefert, fallen Kosten in Höhe von 2,00 € je Flachpalette und 10,00 je Gitterboxpalette an. Erfolgt weder der vereinbarte Tausch noch die Rückführung der Lademittel in der vereinbarten Frist, werden die Lademittel wie folgt berechnet: 12,00 € je Europalette 6,50 € je Düsseldorfer 12,00 € je Industriepalette 80,00 € je Gitterbox 15,00 € zuzüglich Porto / Papiere. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer als die vereinbarte Pauschale entstanden ist.