Lademitteltausch Musterklauseln

Lademitteltausch. Die Parteien vereinbaren den Palettentausch. Dem Auftragnehmer obliegt der Nachweis über den Verbleib der übernommenen Lademittel. Paletten und andere Ladehilfsmittel sind Zug um Zug zu tauschen. Für den Lademitteltausch hat der Auftragnehmer die entsprechenden Lademittel mittlerer Art und Güte in gleicher Anzahl bei dem Absender direkt zu tauschen. Getauschte Packmittel hat der Auftragnehmer auf Vollzähligkeit und äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Vorbehalte hinsichtlich der Güte sind schriftlich festzuhalten. Die Vergütung für die Übernahme des Tauschrisikos durch den Auftragnehmer ist in den kalkulierten Frachtsätzen enthalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Tausch- und Nicht-Tauschvorgang schriftlich zu dokumentieren und sich vom jeweiligen Kunden (Lade- und/oder Entladestelle) mit einem Firmenstempel und mit dem Namen (in Druckbuchstaben) und der Unterschrift des Ausstellers versehen zu lassen. Wurde durch den Auftragnehmer der vereinbarten Palettentausch nicht vorgenommen, werden die Kosten für den Kontoausgleich an den Auftragnehmer durch Frachtkürzung belastet. Die Höhe der Frachtkürzung richtet sich nach dem jeweiligen Marktpreis der Lademittel. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass der angesetzte Preis wesentlich niedriger ist. Werden die Belege für den Packmitteltausch beim Versender oder Empfänger nicht zur Verfügung gestellt, wird ein Nicht-Tausch angenommen. Die Kosten für den Packmittelausgleich werden durch Frachtkürzung, in entsprechender Höhe des Marktpreises der Lademittel, an den Auftragnehmer belastet. Wird die Auftragsabwicklung in elektronischer Form abgewickelt, sind die Regelungen im Fahrerhandbuch zur Dokumentation des Packmitteltausches zu beachten.
Lademitteltausch. Ein Lademitteltausch wird nur so weit möglich und zumutbar und nur bei ausdrücklichem schriftlichem Auftrag, bei Zahlung eines Zuschlages von 10 % der Fracht durchgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Rückführungspflicht hinsichtlich von Paletten, Lademitteln und Leergebinden und übernimmt auch keinesfalls das sogenannte Tauschrisiko. Für den Fall, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein Palettentausch beim Absender oder Empfänger nicht möglich ist, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu, ausgenommen bei vorsätzlichen Handlungen/Unterlassungen des Auftragnehmers. Die Haftung des Auftragnehmers für „allfällige Lademitteldifferenzen“ ist somit gänzlich ausgeschlossen. Sofern ein Palettentausch vereinbart wurde, obliegt dem Auftraggeber die Besorgung eines ausreichenden Palettenvorrats beim Empfänger. Kosten für nicht getauschte Paletten bzw. Mehrkosten für eine spätere Abholung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Nicht getauschte Xxxxxxxxxx durch Absenderverschulden werden beim Empfänger ebenfalls nicht getauscht und zurückgeführt.
Lademitteltausch. Der Auftragnehmer ist zum sofortigen Lademittel- tausch sowohl bei der Ladestelle, als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Auftragnehmer hat daher eine ausreichende Anzahl von ordnungsgemä- ßen und tauschfähigen Lademittel mitzuführen. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis be- reits enthalten. Für jeden Lademitteltausch ist ein entsprechender Lademittelschein mit der Fracht- rechnung an den Auftraggeber zu senden. Bei feh- lenden Lademittelscheinen ist der Auftraggeber ge- zwungen, davon auszugehen, dass der Auftragneh- mer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an einer Entla- destelle keine Lademittel zurückerhalten hat, ist der Auftraggeber sofort zu verständigen, damit dieser noch, während das Fahrzeug an der Entladestelle ist, für eine Klärung sorgen kann. Sollte diese Verständi- gung nicht, oder nicht rechtzeitig erfolgen, ist der
Lademitteltausch. Ein Lademitteltausch wird nur so weit möglich und zumutbar und nur bei ausdrücklichem schriftlichem or other criminal acts of third parties. Liability is also excluded if the transport cannot be carried out.
Lademitteltausch. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofor- tigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen, etc.) sowohl beim Ab- sender, als auch beim Empfänger ausnahmslos ver- pflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Der Frachtführer hat daher eine ausreichende An- zahl von ordnungsgemäßen und tauschfähigen La- demittel mitzuführen. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Für jeden Lademitteltausch ist ein entsprechender La- demittelschein mit der Frachtrechnung an den Auf- additional cargo can damage the original cargo or if there are restrictions for mixed loading. The com- missioning of a sub freight carrier is only permitted with the express written consent of the principal’s relevant dispatcher. Should the use of sub freight carriers be permitted by the principal by way of ex- ception, they must be strictly checked by the con- tractor beforehand and have already verifiably and duly carried out several orders (at least 5) for the contractor. The assignment of cargo to subcontrac- tors who have not previously had a business rela- tionship with the contractor, in particular via freight exchanges, is prohibited without exception. Stacking of the goods (e.g. to create additional loading space etc.) is also explicitly forbidden! For the violation of one of these provisions, a no-fault contractual penal- ty of € 5 000,- which is excluded from the judicial right to reduce the penalty, is agreed, irrespective of the actual amount of damage. This does not affect any further claim for damages. Under no circumstances can loads be transhipped into a storage/intermediate warehouse/warehouse without the explicit permission of the principal. In the event of an infringement, a penalty amounting to 95 % of the freight is charged.
Lademitteltausch. Bei Vereinbarung sind Lademittel unverzüglich zu tauschen. Nicht getauschte Lademittel werden zu den unter Punkt 6 ausgewiesenen Raten in Rechnung gestellt.
Lademitteltausch. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofor- indemnify and hold the principal harmless.
Lademitteltausch. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofor- tigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen, etc.) sowohl beim Ab-
Lademitteltausch. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofor- tigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen, etc.) sowohl beim Ab- sender, als auch beim Empfänger ausnahmslos ver- pflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko.
Lademitteltausch. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum sofortigen Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen, etc.) sowohl beim Absender, als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte